Politikfelder als multinormative Ordnungen. Multiple Multinormativitäten im preußischen Chausseewesen am Beispiel der Volmethalstraße, ca. 1816–1850er-Jahre
Published Online: May 24, 2021
Page range: 58 - 78
DOI: https://doi.org/10.2478/adhi-2020-0005
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© 2021 Felix Gräfenberg, published by Sciendo
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Ab 1816 konstituierte sich das Chausseewesen in Preußen als eines der ersten herrschaftlichen Handlungsfelder politikfeldförmig.
(1) Es stellte in den folgenden gut 40 Jahren den inhaltlichen wie strukturellen Rahmen politischer Entscheidungen entlang von chausseespezifischen Sachfragen und Themenkomplexen bereit.
(2) Konkret waren Bau, Unterhalt und sonstige Reglementierung der
Die Planung, Implementierung, aber auch Ablehnung entsprechender Straßenbauvorhaben fand zumeist vor dem Hintergrund weitestgehend stabiler Rahmenbedingungen statt, die den Prozess des politischen Entscheidens stabilisierten, lenkten und präjudizierten. Politikprozesse waren – und sind grundsätzlich in politischen Systemen der Moderne – bestimmt von formalen Verfahrensordnungen und Recht, aber auch der politischen Kultur und den systemischen Funktionslogiken des Politikfelds, die gemeinsam die Entscheidungsfindung (hier: für oder gegen ein Chausseebauprojekt, für oder gegen eine bestimmte Streckenführung, für oder gegen eine bestimmte technische Ausführung, für oder gegen ein bestimmtes Betriebsmodell,…) erleichterten und die Entscheidung sozial legitimierten. (7) Als (frühes) Politikfeld war das Chausseewesen geprägt von seinen spezifischen Akteurskonstellationen, Interaktionsformen, Wahrnehmungshorizonten, Ressourcenallokationen und dergleichen mehr. (8) Es stellte so den inhaltlichen wie strukturellen Rahmen von chausseebezogener Politikgestaltung bereit. (9) Der umfangreiche Bau und Unterhalt von Chausseen hatte seine politischadministrativen Ermöglichungsbedingungen gerade in diesem hochgradig ausdifferenzierten Modus der sachorientierten Politikgestaltung. (10)
Tatsächlich liegt es aus dieser systemtheoretische Makroperspektive nahe, das Politikfeld selbst als normative Ordnung im weitesten Sinne zu fassen, die maßgeblich chausseepolitisches Handeln und Entscheiden strukturell lenkte und inhaltlich präjudizierte. Nimmt man nun allerdings die konkreten Prozesse in der politisch-administrativen Praxis in den Blick,
(11) scheinen Planung, Bau, Umsetzung, Instandhaltung, Betrieb und Regulierung von Chausseen viel eher multinormativ durchdrungen gewesen zu sein. An diesem Punkt setzt der vorliegende Aufsatz an. Konkret soll hier die These
Für die historisch-empirische Analyse des Umgangs mit Multinormativität in frühen Prozessen moderner Politikgestaltung erscheint die Fokussierung auf eine Fallstudie notwendig. Die Beschränkung auf eine einzelne Chaussee, respektive diejenigen politischadministrativen Prozesse, die sich um diese herum entwickeln, erlaubt den Vergleich struktureller und systemischer Mechanismen innerhalb des Politikprozesses. Während bei dem Vergleich über unterschiedliche Chausseeprojekte hinweg stets der Einfluss des konkreten Entscheidensgegenstandes, sprich: der inhaltlichen Dimension des Entscheidens, mit bedacht werden müsste – mithin die Gefahr einer Überdeterminierung bei der Erklärung beobachteter Phänomene besteht –, erlaubt der Vergleich von unterschiedlichen Problemkonstellationen innerhalb eines inhaltlichen Settings die Fokussierung der dahinterliegenden Mechanismen
Über 35 Jahre beschäftigte die infrastrukturelle Erschließung des gerade einmal 50 Kilometer langen Volmetals zwischen Hagen und Meinerzhagen die zuständigen Regierungs- und Verwaltungsbehörden. Wechselnde rechtliche und politische Rahmenbedingungen sowie die komplexe Akteurskonstellationen waren dabei prägend. Der Planungs- und Bauprozess erstreckte sich über die gesamte Dauer des Chausseewesens als genuin politischem Handlungsfeld in Preußen und deckt die zwei zentralen
Während die Dauer, der politisch-administrative Aufwand und die Bandbreite der bearbeiteten Probleme für die Prozessbeteiligten oftmals ein existenzbedrohendes Ärgernis war – hierzu später mehr –, lassen sich hieraus wertvolle Erkenntnisse über die Funktionsweisen früher Politikfelder gewinnen. Die Untersuchung nimmt nun anhand des Falles der
Als 1815/16 erstmalig die konkrete Überlegung aufkam, das Volmetal durch eine chausseemäßig ausgebaute Straße zu erschließen, standen sowohl Chausseen als bedeutendes Infrastruktursystem zum einen als auch das Chausseewesen als eigenständiges Funktionssystem des preußischen Staates zum anderen gerade in ihren Anfängen. (18) So war das Straßenund Wegewesen traditionell Aufgabe der Provinzen; entsprechend entstanden auch die ersten Chausseen in Preußen ab 1786 im regionalen Interesse, vereinzelt und ohne jedweden Netzwerkcharakter. (19) Mit den Verwaltungsreformen unter Dohna und Altenstein oblagen die Kompetenzen zwar ab 1808/10 bei den neu gegründeten Fachministerien auf Ebene des Zentralstaats. Erst in Folge des Wiener Kongresses wurde das Chausseewesen ab 1815/16 unter staatlicher Regie zum aktiv gestaltbaren Handlungsfeld. (20)
Auch wenn das Chausseewesen in seiner Einbettung in die preußische Ministerialverwaltung immer wieder neuzugeordnet wurde – es war zeitweise Aufgabenfeld von Finanz-, Innen- sowie Handels- und Gewerbeministerium –, waren Bau und Unterhalt von Chausseen als Kernaufgaben des Chausseewesen weitestgehend stabil in diejenigen Behörden integriert, die auf Ebene des Zentralstaats für Handel und Gewerbe zuständig waren; auch wenn ein genuines Ministerium für Handel und Gewerbe nur zeitweise existierte.
(21) In diesem strukturellen Umfeld stand das Chausseewesen auf Initiative des verantwortliche zeichnenden Ministers Hans Graf von Bülow ab 1816 klar unter den Vorzeichen eines staatlichen Hauptstraßennetzes zur Strukturförderung in den östlichen Provinzen einerseits und einer allgemeinen Belebung des Handels andererseits.
(22) Versteht man das Politikfeld als
Diese strukturelle Einbindung des Chausseewesens in den preußischen Regierungs- und Verwaltungsapparat gab in der historischen Praxis konkret zweierlei vor: einerseits die grundsätzliche Ausrichtung des Chausseebaus nach struktur- wie handelspolitischem Kalkül sowie andererseits die strukturelle Aufteilung von Entscheidungsvorbereitung, Entscheidungsfindung und Implementierung: Diese stellte sich konkret zunächst als ein Wechselspiel von zentralstaatlichen Akteuren einerseits und den Behörden der Regierungen der Bezirke andererseits dar. Hierauf aufbauend gestaltete sich der Prozess der Politikgestaltung wie folgt: Gerade die Behörden vor Ort, sprich: die seitens der Regierungen der Bezirke bestellten Bauinspektoren, waren für die Entscheidungsvorbereitung von zentraler Bedeutung. So waren die Regierungsbezirke für die vorgelagerten technischen wie (bau)praktischen Aufgaben zuständig. Dies umfasste in der Planungsphase, respektive der Phase der Politikformulierung, Vermessungsarbeiten, das Erstellen von (Kosten-)Anschlägen und das Anfertigen von Bauzeichnungen. (25) Diese bildeten – nach entsprechender Prüfung der Oberbaudeputation (26) – die mediale wie inhaltliche Grundlage für den eigentlichen Antrag, der seitens des zuständigen Fachministers in Berlin vorbereitet wurde. In kollegialer Abstimmung – je nach Setting waren neben dem federführenden Ministerium regelmäßig die Ministerien der Finanzen und des Militärs als Veto-Spieler involviert; aber auch andere Ministerien konnten hier beteiligt sein – wurden hierin die grundsätzliche Genehmigung von ausgewählten Chausseebauprojekten in ihrer konkreten Ausgestaltung sowie ein entsprechendes Extraordinarium, sprich: ein extraordinärer Bauetat, beantragt. Die Entscheidung selbst, also die Genehmigung oder Ablehnung, aber auch die Genehmigung unter Vorbehalt bestimmter Änderungen, kam schließlich formal dem König als Höchst- und Letztentscheider zu. Dieses Verfahren wiederholte sich in einem jährlichen Turnus, wobei Rechenschaftslegung über die letztjährigen Aktivitäten und die Beantragung neuer Chausseestrecken inklusive der hierfür benötigten Etats gemeinsam bearbeitet wurden. (27)
Hierdurch wurde mit der (Re-)Aktivierung des Chausseebaus in Preußen ein Entscheidensmodus etabliert, der sowohl Entscheidenssituationen wie auch die entsprechenden Semantiken und Deutungsschemata, sprich: Funktionslogiken, selbstreferentiell reproduzierte. Die daraus resultierende inhaltliche Ausrichtung des Chausseewesens in seiner politischadministrativen Praxis, die im Folgenden als
Demgegenüber stand ein starrer rechtlicher Rahmen, der sich seit 1786 langsam formiert hatte.
(30) Basierend auf dem Umstand, dass in Preußen das Wegeund Straßenrecht traditionell in der Hand der Provinzen lag, entstanden entsprechende Verordnungen, Reglements und Instruktionen zunächst auf Ebene der Provinzen. Tatsächlich gab es ein gesamtpreußisches allgemeines Straßen- und Wegerecht bis in die 1860er-Jahre nicht. 1794 setzte nichtsdestotrotz das
Ebenfalls in dieser Zeit etablierte sich eine neue formalrechtliche Klassifizierung der Chausseen entlang von zwei Achsen: Einerseits wurde zwischen Staatsstraßen und nicht-staatlichen Chausseen unterschieden, wobei bei Letzteren nicht zwischen öffentlichen und privaten Trägern differenziert wurde.
(31) Es machte
Konkret wurde 1809 erstmals die rechtliche Möglichkeit nicht-staatlichen Chausseebaus geschaffen. Dies zielte zunächst vorrangig auf andere Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere die: Kreise ab, spätestens ab der Novelle von 1816 war dann auch explizit die Grundlage für privaten Chausseebau und -betrieb gegeben.
(33) Die Genehmigung entsprechender Chausseen oblag aber weiterhin den politischen Entscheidungsträgern des Zentralstaats, die die entsprechenden Projekte auf Basis des Einzelfalls bewerteten. Ein Automatismus, der auf die erhoffte Genehmigung des Antrags bei der Erfüllung vordefinierter Kriterien hinauslief, war nicht vorgesehen; so dass die Entscheidung zunächst
All diese rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die rechtliche Grundlage des nicht-staatlichen Chausseebaus spannten 1816 einen Möglichkeitsraum auf, der die chausseepolitische Engführung auf den Bau eines staatlichen Hauptstraßennetzes keinesfalls vorwegnahm. Die verbreitete Erklärung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen schlicht keinen Anklang bei den Rezipienten fanden,
(34) greift hier sicherlich kurz – wie das Projekt der
So gab es bereits 1815/16 in Westfalen den ersten Anlauf, die
Ungeachtet der konkreten Rolle Vinckes, die im Folgenden immer wieder Thema sein wird, fanden die rechtlichen Bestimmungen zum nichtstaatlichen Chausseebau somit recht früh Anklang und entfalteten eine entsprechende Produktivität im preußischen Sozialgefüge. Als explizit adressierbare Normen ermöglichten sie somit nicht nur auf regionaler Ebene die Gründung eines Aktienvereins, der sich selbst den Bau der
Aus
Da nun insbesondere seitens des Aktienvereins sicherlich andere Erwartungen hinsichtlich des Ausgangs des Genehmigungsverfahren als dem tatsächlichen, negativen Bescheid gehegt wurden, lohnt es sich, auch das Verhältnis der Normsysteme untereinander, insbesondere auch im Hinblick auf die Prozesshaftigkeit von Politikgestaltung zu betrachteten. Aus dieser Perspektive fällt auf, dass die rechtlichen Verordnungen zu Anfang des Prozesses von zentraler Bedeutung waren – nicht nur hinsichtlich der Gründung des Aktienvereins, sondern auch mit Blick auf die zentralstaatliche Auseinandersetzung mit dem Antrag –, während bei der konkreten Entscheidungsfindung die strukturellen und politischen Normsysteme an Bedeutung gewannen.
Obgleich das Chausseewesen der Anfangsjahre hinsichtlich der spannungsfreien Produktion chausseespezifischer Entscheidungen – und auch mit Blick auf den Ausbau des Hauptstraßennetzes – durchaus funktional und erfolgreich war, so erwies sich das politische Instrumentarium als äußerst beschränkt. Im Zuge der Finanz- und Staatsschuldenkrise um 1820 fiel die Fundamentalopposition gegen die Integration privater Investoren und damit einhergehend auch die hermetische Beschränkung auf einen Staatsstraßenbau,
(40) bei dem sämtliche finanziellen, administrativen und operativen Aufgaben allein beim Staat als formellem Träger lagen. So erhielten in der Folge des drohenden Staatsbankrotts unterschiedliche Finanzierungs- und Trägerschaftsmodelle auf
In diesem Zuge gewannen im preußischen Chausseewesen
Der jährliche Antragsmodus unterstützte nicht mehr nur die selbstreferentielle Reproduktion des
Durch den jüngst unterzeichneten Vertrag der Seehandlung zum Ausbau des Hauptstraßennetzes wurden die regionalen Akteure um Vincke auf Rother und die Seehandlung aufmerksam. In den veränderten politischen und strukturellen Umweltbedingungen sahen die regionalen Akteure eine reelle Chance, das Projekt der
Während alle im Verein involvierten Akteure auf raschen Fortschritt aus waren – sei es aus politischem, wirtschaftlichem oder finanziellem Kalkül –, besaß das Projekt auf zentralstaatlicher Ebene allenfalls eine nachrangige Priorität. Dies betraf in diesem Zusammenhang nicht nur die begrenzten finanziellen Mittel, sondern vor allem auch den Mangel an Personal, das für Anfertigung und Kontrolle von Kostenvoranschlägen – oder quellensprachlich einfach: Anschlägen – und Plänen zuständig war. Dies waren im preußischen Verwaltungsapparat konkret die Bauinspektoren, die den Regierungen der Bezirke unterstanden und denen die entsprechenden baupraktischen Aufgaben oblagen. So legte das verantwortlich zeichnende Innenministerium bei der Allokation der Personalressourcen, hier also der Bereitstellung von besagten Bauinspektoren keine Eile an den Tag, die
1827 stand dann allerdings nicht mehr fehlende technisch-baupraktische Unterstützung seitens des technischen Corps der Bezirksregierung einer Umsetzung des Projekts im Wege, sondern die Qualität der vorgebrachten Anträge selbst. So verwehrte der zuständige Baurat, als prüfende und kontrollierende Instanz im Planungsverfahren auf Ebene der Bezirksregierung, seine Empfehlung für die zentralstaatliche Genehmigung, da die Bauzeichnungen und Pläne den technischen Standards nicht genügten. Tatsächlich bestritt auch die Betreibergesellschaft nicht, dass der eigene Antrag die technischen Normen des Staatsstraßenbaus nicht erfüllte. Stattdessen wurden die formalrechtlich kodifizierten technischen Normen selbst hinterfragt. Von dem grundsätzlichen Wandel im Politikregime (
Entsprechend frustriert zeigte sich Vincke dann auch 1829, als infolge der nun endlich vollzogenen Gründung der Aktiengesellschaft, »eine Menge formalle[r] Nacharbeiten, deren Erledigung sehr viel Zeit und Geld kosten,« seitens der prüfenden Behörden gefordert wurden.
(56) Tatsächlich schienen ihm wie seinen Mitstreitern die Forderungen fehl am Platz. Sie pochten vielmehr auf eine Anpassung des formalrechtlichen Rahmens, insbesondere in technischer und chausseegeldpolitischer Hinsicht. Konkret verstanden sie den nun in der Praxis angekommenen nichtstaatlichen Chausseebau als einen Straßentyp
Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte Vincke gar an, »die von mir erfolgte Zeichnung von 50 Akzien (sic!) zurück zunehmen[,]« (57) sollten seine Bedingungen für eine zeitnahe Ausführung nicht erfüllt, respektive die Ansprüche der Staatsregierung aufrecht erhalten bleiben. Inwiefern dies ein Druckmittel gegenüber dem Staat, der sich vom möglichen Scheitern des Projektes bislang unbeeindruckt zeigte, sein sollte, erschloss sich wohl nur Vincke selbst. Tatsächlich schien Vincke hier – wie des Öfteren – seine chausseepolitische Bedeutung zu überschätzen.
Umso überraschender erscheint der Bericht der Regierung zu Arnsberg an das zuständige Ministerium des Innern vom 21. Februar 1829, der die Spannung zwischen den Beteiligten explizit und so sozial sichtbar gemacht hat. Dort heißt es, dass
Obgleich die Regierungen der Bezirke nämlich als ›Agent des Staates‹ vor Ort verstanden wurde, der gleichermaßen zentralstaatliche Interessen wahrte und rechtliche Vorgaben umsetzte,
(59) machte sich hier die Regierung zu Arnsberg die Argumentation Vinckes und seiner Mitstreiter zu eigen. Im Gegensatz zum Aktienverein betonte die Regierung allerdings weniger die Diskrepanz zwischen der normativen Ausstrahlung des (neuen) Politikregimes und den (veralteten) Rechtsnormen – obgleich es diese auch explizit adressierte. Vielmehr verwies die Regierung auch auf die dahinterliegenden politischen Spannungen. Tatsächlich wurden wohl die seitens des Zentralstaats aufgestellten Grundsätze von 1827 als genuin politische Entscheidung verstanden, die
In der Folge kam das Innenministerium dem Gesuch der Bezirksregierung dahingehend entgegen, dass es konkrete Bedingungen für die Genehmigung der projektierten
Das Innenministerium stellte somit in Aussicht, der Spannung die Grundlage zu entziehen, indem sie die Situation selbst dem Zugriff durch diejenigen Normen entzog, die sich um den nicht-staatlichen Chausseebau herum aufspannten. Konkret würde – so die dahinter liegende Überlegung – durch die Übernahme der
Im ebenfalls mitverhandelten Konflikt über den erhöhten Chausseegeldtarif zeigt sich, dass die Verantwortlichen in Berlin sich ihrer politischen Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsmacht innerhalb der verfahrenen Situation durchaus bewusst waren. Sie reflektierten zwar eine Anpassung des Chausseetarifs, wiesen allerdings die von Aktienverein und Bezirksregierung aufgestellte »Behauptung, daß mit […][dem üblichen Chausseetarif] die Actien-Unternehmung unausführbar sey, […][als] unerwiesen [zurück], denn sie beruht […] auf einer irrigen Voraussetzung[.]«
(64) Die politischen Entscheidungsträger unterwarfen den Prozess der Politikgestaltung somit – zumindest vordergründig wie semantisch – Rationalitäts- und Überprüfbarkeitskriterien, die hier allem Anschein nach nicht erfüllt waren. Herrschaft, respektive Herrschaftshandeln wurde mithin nicht (mehr) als (reine) akteurszentrierte Machtakkumulation verstanden, sondern war auch für die Herrschaftsträger inhaltlich rechtfertigungsbedürftig, wobei sie sich einer Sprache des Rationalismus bedienten. Der Staat handelte eben nicht nach dem Credo Rothers, der während seiner kurzen Zuständigkeit zwischen 1834 und 1836 postulierte, dass es dem »Staate gesetzlich freisteht, die Straßen zu verlegen und zu verändern, wie es derselbe zum allgemeinen Besten für dienlich findet.«
(65) Im Verfahren der
Die Begründung der Ablehnung, die auf ziemlich fundamentale Entscheidungsprämissen des politischen Entscheidens verweist, ist umso bemerkenswerter, weil der Antrag konträr zu den ideellen Grundlagen des Chausseewesens stand. Konkret akzeptierte die Berliner Behörde das von der Regierung in Arnsberg vorgebrachte Argument für die Bewilligung des Tarifs nicht, wonach
Das politische Ziel eines von unten organisierten nicht-staatlichen Chausseebaus, das letztendlich wohl alle Verfahrensbeteiligten infolge des
Das Projekt versandete aber nicht vollends, sondern wurde prospektiv in das Staatsstraßennetz aufgenommen. Bereits 1830 trieb das Ministerium des Innern mit Hilfe der Beamten der Regierung zu Arnsberg die Planung der Bauarbeiten unter neuen Vorzeichen weiter voran. Hierfür wurde die Expertise des aus Koblenz angereisten Oberbauraths Elsner herangezogen,
(70) aber auch »die Benutzung der bereits vorhandenen […] Zeichnungen und sonstigen Vorarbeiten« wurde als »sehr wünschenswert und zweckfördernd« erachtet.
(71) Letzteres veranlasste die Seehandlung sich wieder in den Prozess ›einzubringen‹ und finanzielle Ansprüche zu stellen. Konkret forderte das zuständige
Rother – und wohl auch Vincke – versuchten somit die bereits getätigten Vorarbeiten als genuinen Bestandteil des Politikprozesses, der auf den Staatsstraßenbau abzielte,
In der Antwort wurde dann aber explizit darauf verwiesen, dass
Das Ministerium lehnte somit die Anerkennung einer Verpflichtung kategorisch ab und wies explizit auf den rechtlichen Entstehungskontext der Vorarbeiten hin. Daneben verbat sich das Ministerium, die aktuelle Situation gemeinsam mit der Abwicklung des Vertrags zur Fertigstellung des Hauptstraßennetzes zu betrachten, »da jener Straßenbau mit dem Kontrakt vom 17ten Januar 1824 in keiner Verbindung steht, […] mithin [die] Zahlungen [nicht] vermischt werden dürften.« (74)
Allerdings stellte es die Bereitschaft in Aussicht, den tatsächlichen Nutzwert, respektive die durch die Vorarbeiten dem Staat zugutekommenden Einsparungen der Seehandlung nach entsprechender Prüfung der Regierung zu Arnsberg zu erstatten. (75) Die Prüfung der Beamten der Regierung bezifferte schließlich den Nutzen der geleisteten Vorarbeiten auf 100 Thaler, woraufhin das Ministerium der Seehandlung 300 Thaler bei Überlassung sämtlicher Karten, Unterlagen und sonstigen Arbeitsmaterialien anbot, womit sich die Seehandlung schließlich zufrieden gab und abfinden ließ. (76)
Dass das Ministerium das Dreifache des Nominalwerts anbot – somit von einem rein rationalistischen Kalkül abwich – und dass die Seehandlung von ihrer (Maximal-) Forderung abließ, zeugt von einer grundsätzlichen Unsicherheit im Sozialgefüge hinsichtlich der normativen Bestimmtheit der Situation. Zwar scheint das Prinzip, dass bestimmte Handlungen jeweils in ihrem (zeitlichen wie rechtlichen) Entstehungskontext Betrachtung finden sollten, allgemeine Anerkennung gefunden zu haben; auf seine radikale Durchsetzung wurde allerdings verzichtet. Gerade vor dem Hintergrund, dass es zu diesem Zeitpunkt in Preußen keine Verwaltungsgerichtbarkeit gab, (77) erschien der Kompromiss wohl als probates Mittel den Konflikt aufzulösen.
1834 bedeutete eine weitere Zäsur für das preußische Chausseewesen. Mit dem Voranschreiten des nichtstaatlichen Chausseebaus in der Fläche und dem Rückzug des Staates aus dem operativen Geschäft gewann die Regulierung des Chausseebaus und -unterhalts auf politischer Ebene massiv an Bedeutung, während operative Aufgaben weitestgehend externalisiert wurden.
(78) Kurzfristig waren, von 1834 bis 1836, tatsächlich alle Zuständigkeiten hinsichtlich des Chausseewesens aus der preußischen Ministerialverwaltung ausgegliedert und wiederum der Seehandlung unter Leitung Rothers aufgetragen. Bedeutendste Entwicklung dieser Jahre war die Setzung der sogenannten
Die neue Einbindung der lokalen Akteure im Allgemeinen schlug sich auch auf der projektierten
Im Falle der
In Folge einer erneuten Ortsbegehung durch den Oberbaurath Elsner 1846 fielen gewisse Unstimmigkeiten bei den bisher aufgebrachten Kosten auf; insbesondere überschritten diese die bisher bewilligten Etats. (80) (Das Ministerium zögerte daraufhin nicht, festzustellen, dass »[e]in Mehreres […] unter keinen Umständen erstattet werden« könne. (81)) Infolgedessen wurden die provinzialen Behörden, respektive der Oberpräsident Flottwell, durch das Finanzministerium beauftragt, die bisherigen Implementationsarbeiten auf Ebene des Bezirkes zu überprüfen. (82) Tatsächlich stellte Flottwell in seinem Bericht fest, dass bei der Implementation durch die Beamten der Regierung die Verbreiterung der Straße auf einem Abschnitt eigenständig vorgenommen wurde und dass das technische Corps vor Ort 1) »ohne die höhere Autorisation abzuwarten« handelte, 2) der »Verpflichtung zu einer genaueren Controle (sic!)« nicht nachkam sowie 3) »im Allgemeinen [entgegen] den Vorschriften […] [des] Amtes […] und auch gegen die […] speziellen Anweisungen […] gehandelt« hat. (83) Schließlich kam Flottwell zum Schluss, dass einerseits »[i]n formeller Hinsicht […] keine Gründe aufzufinden [seien], welche eine Abweichung von dem […] vorgeschriebenen Verfahren gegen die Regierung und die Bau-Beamten motiviren könnten[;]« dass allerdings andererseits »die materiellen Gründe, welche die Regierung […] für die Abweichungen […] und für die Bewilligung der dadurch entstehenden Mehr-Ausgaben gelten gemacht hat, ebenfalls anzuerkennen« wären. (84) Flottwell, dem als Oberpräsidenten plötzlich auch eine formelle Rolle im Politikprozess zukam, stellte die administrative Praxis vor Ort in den Kontext zweier unabhängiger Normsysteme; konkret stellte er die formellen Verfahrensordnungen und die baupraktischen wie inhaltlich-politischen Leitlinien der exekutiven Tätigkeiten einander gegenüber. Flottwell vermittelte hierdurch nicht nur zwischen den unterschiedlichen Ebenen im Verwaltungsgefüge, sondern auch entlang ihrer unterschiedlichen Funktionen innerhalb des Politikprozesses und den damit einhergehenden Normsystemen, die die jeweiligen Akteure als handlungsleitend verstanden. Hierbei spielte mit Sicherheit auch herein – auch wenn es nicht explizit gemacht wurde –, dass zentralstaatliche Politik und die Bautätigkeit in den Bezirken unterschiedlichen Zeitregimes folgten. Während sich die Bereitstellung von Etats an Haushaltsjahren orientierte, vollzog sich Straßenbau saisonabhängig. Die Baubeamten sahen sich in ihrer Problemwahrnehmung einer gänzlich andern Entscheidenserwartung, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Dringlichkeit, ausgesetzt als die Verantwortlichen in Berlin. Konkret erzwangen gerade ausbleibende Sachentscheidungen aus Berlin unautorisierte Entscheidungen vor Ort.
Obwohl sowohl seitens der Provinz als auch des Staates die missliche Situation der Baubeamten auf Bezirksebene erkannt wurde, forcierte das Finanzministerium auf ausdrückliche Empfehlung Flottwells entsprechende Verfahren gegen die Baubeamten. Dies zielte wohl maßgeblich darauf ab, i) die Handlungsmacht der implementierenden Behörden klar zu begrenzen, ii) eine allzu freie Auslegung und Interpretation von formalen Normen seitens der Verwaltung vor Ort einzudämmen und iii) die Deutungshoheit der politischen Entscheidungsträger über das Projekt auch noch nach Abschluss der Politikformulierung über den gesamten Politikprozess, mithin überzeitlich, zu sichern. Während Multinormativität entlang der Mehrebenenstruktur und Prozessstufen nicht ›mal eben‹ zum Verschwinden gebracht werden konnte, erwies sich dieses Vorgehen des Staates als effektives Mittel überzeitliche Multinormativitäten bereits ›im Keim zu ersticken‹.
Unabhängig von dieser Misslichkeit schritt das Projekt auch in den folgenden Jahren langsam, aber stetig voran (Ab 1848 stand sogar die Verbreiterung der Straße ganz offiziell auf der Agenda. (85)) Obwohl bereits 1848 Verzögerungen bei den zugesagten Zahlungen der ansässigen Unternehmer, Gemeinden und sonstigen Anrainern festgestellt wurden, begann der preußische Staat erst 1851, die offenen Beträge und sonstigen Leistungen zu konsolidieren und konsequent Maßnahmen zur Eintreibung zu bewirken. Als problematisch erwies sich insbesondere die wirtschaftlich oftmals prekäre Situation der privaten Finanziers, die zynischer Weise nicht zuletzt auf das Fehlen der Straße zurückging: So stand etwa die »gänzlichen Zahlungsunfähigkeit […][eines Bruderpaars aus Heide bei Lüdenscheid] nach ausgebrochenem Concurs außer Zweifel«, wobei selbst seitens der prüfenden Regierungsbeamten hervorgehoben wurde, dass »ihnen der Volmestraßenbau unter veränderten Verhältnissen den vorausgesetzten Vortheil, überhaupt einen Nutzen, nicht mehr gewähren können[.]« (86) Es wurde somit vorgeschlagen, vor dem Hintergrund veränderter Umweltbedingungen den Vertrag und seine normative Bedeutung neu zu bewerten. Hinzu kam hier noch, dass »keine Aussicht dazu vorhanden ist[, dass sich die Vermögensverhältnisse wieder bessern,] so daß […] der bezeichnete Betrag der fortwährend noch als Rückstand in den Rechnungen geführt wird, niederzuschlagen sein dürfte.« (87) (Obwohl in ähnlichen Fällen die Adressierung existenzieller Krisen oftmals als legitimationsstiftendes Argument herangezogen wurde, spielte dies in den konkreten Fällen keine Rolle.)
Zu Beginn des Projekts erfolgte der Vertragsabschluss vor der Prämisse des Politikregimes, dass Straßen zwar durch Anrainer (mit)finanziert werden, diese aber auch davon profitieren sollten. Gleichzeitig wurde aus einer administrativ-buchhalterischen Perspektive auf den Bau und Unterhalt eine reibungslose Finanzierung eingeforderte, was sich im Laufe der Zeit nicht mehr vereinbaren ließ. Der formal wohl weiterhin bindende, mit den Entscheidungsprämissen in Widerspruch stehende Vertrag konstituierte entsprechend in diesem Normengefüge zwar zunächst eine multinormative Spannung, die es sozial zu beseitigen galt. Wohl nicht zuletzt aufgrund fehlender Erfolgsaussichten, das Geld fristgerecht einzutreiben, zeigte sich der Staat in diesen Fällen weitestgehend kulant. Vor dem Hintergrund der impliziten Entscheidungsprämissen wurde von einem Rekurs auf die explizite, formalrechtliche Norm (in Form des Vertrags) Abstand genommen und die multinormative Spannung gleichermaßen politisch wie pragmatisch aufgelöst.
Gänzlich anders verhielt es sich im ähnlich gelagerten Fall mit der Stadt Lüdenscheid, die nach Ansicht der Preußischen Behörde der größte Schuldner bei dem Bauvorhaben war. Diese konnte sich schlecht hinter einer vollständigen Zahlungsunfähigkeit (oder einer Veränderung des eigenen Nutzenkalküls) ›verstecken‹. Stattdessen begründete diese ihre Weigerung zu zahlen damit, dass ihre Zusage 1841 »unter der Voraussetzung [gemacht wurde], daß der Bau so bald beginnen, daß sie nicht mehr nöthig habe, Kosten auf die Unterhaltung des bisherigen Volmeweges zu verwenden.« (88) Bemerkenswert, aber hier nur angerissen, ist, dass Zeitlichkeit hier selbst als wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit von Normen – zumindest seitens Lüdenscheids – angenommen und als Argument für die beschränkte Normativität von zugesagten Verpflichtungen angeführt wurde. Der Staat anerkannte diese zeitliche Bedingtheit allerdings nicht an und prozessierte schließlich, trotz geringer Erfolgsaussichten – staatlicherseits in Auftrag gegebenen Gutachten prognostizierten bereits ein Scheitern und rieten wegen der Prozesskosten von dem weiteren Vorgehen gegen Lüdenscheid auf dem Rechtsweg ab –, mehrfach gegen die Stadt Lüdenscheid; schließlich erfolglos.
Auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der politisch-administrativen Prozesse, die sich um die
Konkret legen die Beobachtung aus dem preußischen Chausseewesen nahe, dass in einer von funktionaler Differenzierung, Formalisierung wie Verrechtlichung geprägten Moderne Politikfelder als Nominalkategorie von Politik grundsätzlich multinormative Ordnungen für Politikprozesse bereitstellen: Sicherlich gilt, dass die Verwaltungsstrukturen als konstitutives Element des Politikfeld bereits durch die grundsätzliche Bereitstellung von Akteurskonstellationen und Interaktionsformen politische Entscheidensprozesse präjudizieren. Auch wenn bereits das
Politikgestaltung, oder eben
In der politisch-administrativen Praxis lassen sich nichtsdestotrotz soziale Spannungen innerhalb dieser multinormativen Ordnung des Politikfeldes beobachten. Gerade der hier gewählte Blick über eine längere Dauer erlaubt es, die Ermöglichungsbedingungen dieser multinormativen Spannungen zu verstehen – die ja eben der stabilen wie spannungsfreien Rahmung des Politikfeldes als Rahmen politischen Entscheidens entgegenstehen. So fällt gerade bei der Betrachtung des Chausseewesens auf, dass das Politikfeld nicht nur grundsätzlichen Wandlungsprozessen unterliegt, sondern dass sich politischer und rechtlicher Wandel zwar in wechselseitiger Abhängigkeit, aber eben nicht simultan vollzogen hat. Während sich das (jeweilige) Politikregime, nicht zuletzt durch die Reflexivität moderner Politikgestaltung begünstigt, über die einzelnen Antragszyklen hinweg selbstreferentiell reproduziert und/oder den veränderten rechtlichen wie strukturellen Umweltbedingungen anpasst, vollzieht sich Wandel auf Ebene des Rechts in diskreten Zäsuren. Im Falle der
Darüber hinaus begünstigte das äußerst komplexe Sozialgefüge, das sich mit der
Hierbei zeigt sich, dass allein die kommunikative Adressierung bestimmter Rechtsnormen selbst noch nicht gereicht, ein Politikregime zu konstituieren – gerade die Multiperspektivität von mehrebrigen politischen Systemen erfordert vielmehr eine konkrete Aushandlung, wie Rechtsnormen zu verstehen sind und/oder, ob sie tatsächlich Anwendung finden sollen. Demgegenüber stehen Situationen, in denen durch den informellen Charakter von Politikregimes, durch die spezifischen Perspektiven der Akteure über die Ebenen hinweg und schließlich durch die inhaltliche Bandbreite und Komplexität der Problem- und Aufgabenbereiche im Politikfeld in demselben Entscheidensprozess unterschiedliche Politikregimes adressiert werden, respektive sehr unterschiedliche ›Lesarten‹ eines Politikregimes aufeinandertreffen können. Schließlich gilt es sowohl bei Politikgestaltung als auch bei ihrer Implementierung, das Verhältnis von formalrechtlichen Handlungsrundlagen, politisch Opportunitäten und fachlichen Sachzwängen auszuloten. Gerade die Diversität der Perspektiven unterschiedlicher Akteure, die nicht zuletzt wieder in der Eigenzeit unterschiedlicher Verfahrensschritte begründet liegen kann (etwa die Saisonalität von Bauverfahren gegenüber Haushaltsjahren/Etatentscheidungen), forcieren Situationen, in denen die sozial wirksamen Normen auf den unterschiedlichen Ebenen jeweils unterschiedlich abgewogen werden, folglich die politikfeldimmanente Multinormativität unterschiedliche Handlungsschritte vorgibt.
Zentrales Spannungsfeld ist in allen Fällen mithin (auch) die Frage nach der Deutungshoheit. Auffällig ist hier, dass entsprechende Konstellationen nicht (nur) entlang der Machtverteilung aufgelöst werden – was gerade im strikt hierarchischen System Preußens nominell einfach gewesen wäre. Bezeichnend ist, dass im beobachteten Zeitraum vielmehr situationsbedingt auf grundsätzliche Verfahrensordnungen rekurriert wurde und/oder (vermeintliche) Rationalitätskriterien zur Auflösung der Situation bemüht wurden; dass mithin eine Entscheidung
Obwohl für strukturell verschiedene Situationen multinormativer Spannungen unterschiedliche Umgangsformen konstatiert werden konnten, gewann mit voranschreitender Dauer der Rekurs auf das Recht an Bedeutung. Nachdem anfangs noch die politische Deutungshoheit der zentralstaatlichen Akteure entscheidend für den Ausgang von Politikprozessen war, wurden mit der Zeit zusehends Rechtszwänge durch die Entscheidungsträger konstruiert und semantisch aktiviert – ungeachtet der Frage, inwiefern diese vermeintlich allgemeingültigen Zwänge und Beschränkungen über den konkreten Fall hinaus Bestand hatten. Nichtsdestotrotz wirkte der Verweis auf entsprechende ›rechtliche Unmöglichkeiten‹ legitimitätsstiftend und sozial stabilisierend. Die Deutungshoheit über Rechtsfragen als finale Ressource des Entscheidens trat also mit der Zeit zunehmend an die Stelle des politischen Arguments (oder den plumpen Verweis auf Machtstrukturen); unabhängig davon, dass im Untersuchungszeitraum die Handlungsmacht in beiden Wertsphären den gleichen Akteuren oblag. Rechtliche Semantiken gewannen mithin in multinormativ aufgeladenen Situationen im Politischen, sprich: als dezidiert politisches Argument, gegenüber genuin politischen und/oder implementationspraktischen Legitimationsversuchen massiv an Bedeutung – wenn auch oftmals nur vordergründig; während der Rekurs auf das Recht in der Regel
Die zunehmende Autorität des Rechts als sozial schlichtendem Bezugssystem im Politischen erreichte schließlich mit der Externalisierung entsprechender Situationen aus dem politischen Entscheidensgefüge an die ordentliche Gerichtsbarkeit seinen Höhepunkt. Insbesondere gaben hierdurch die politischen Letztentscheider dezidiert ihre Deutungshoheit und Handlungsmacht ab. Diese legitimitätsstiftende und sozial beschwichtigende Kraft des Rechts bei Konflikten in der politisch-administrativen Praxis ist gerade vor dem Hintergrund, dass Preußen keine genuine Verwaltungsgerichtbarkeit kannte, umso bemerkenswerter.
Nichtsdestotrotz blieben in einer Phase zunehmender Verrechtlichung der Konfliktlösung weniger konfrontative Strategien bestehen: Gerade dadurch, dass das Projekt der
Vgl. Felix Gräfenberg: Die Entstehung moderner Politikgestaltung. Das Chausseewesen in Preußen, ca. 1786–1850er Jahre, unpublizierte Dissertation, Universität Münster 2020, die im Rahmen des DFG-geförderten, Münsteraner Sonderforschungsbereich 1150 »Kulturen des Entscheidens« unter der Leitung von Ulrich Pfister entstanden ist. Der vorliegende Aufsatz ist in diesem Projektzusammenhang entstanden. Grundsätzlich zur Historizität von Politikfeldern s. auch: Ulrich Pfister: Entscheiden wird selbstreferentiell und reflexiv. Die Entstehung und Entwicklung von Politikfeldern, Workingpaper, Universität Münster 2018.
Das Chausseewesen selbst oblag formell bis 1875 der Kompetenz des preußischen Zentralstaats. Danach fiel es unter die Selbstverwaltung der Provinzen. Vgl. Erich Petersilie: Die Entwicklung der preussischen Chausseen unter der Herrschaft der Selbstverwaltung, in: Zeitschrift des Königlich Preußischen Statistischen Landesamts 46 (1906), S. 105–137. Ab den 1850er-Jahren allerdings erfolgte keine genuin politische Bearbeitung der chausseepolitischen Themenfelder, so dass hier – wie auch bei Gräfenberg: Politikgestaltung – aus praxisorientierter Perspektive von der gängigen Periodisierung abgewichen wird.
Vgl. Jürgen Salzwedel: Wege, Straßen und Wasserwege, in: Kurt G. A. Jeserich / Hans Pohl / Georg-Christoph von Unruh (Hg.): Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 2: Vom Reichdeputationshauptschuss bis zur Auflösung des Deutschen Bundes, Stuttgart 1983, S. 199–226, hier S. 222.
Entscheiden wird hier als eine soziale Zumutung verstanden. Vgl. Niklas Luhmann: Die Paradoxie des Entscheidens, in: Verwaltungsarchiv. Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik 84 (1993), S. 287–310; Hermann Lübbe: Zur Theorie der Entscheidung, in: Collegium Philosophicum. Studien. Joachim Ritter zum 60. Geburtstag, Basel 1965, S. 118–140. Aus historisch-kulturwissenschaftlicher Perspektive stellt sich die Frage, wie Sozialsysteme dieser Zumutung begegnen: vgl. Philip Hoffmann-Rehnitz / André Krischer / Matthias Pohlig: Entscheiden als Problem der Geschichtswissenschaft, in: Zeitschrift für historische Forschung 45 (2018), S. 217–281; Barbara Stollberg-Rilinger: Zur Einführung, in: Arndt Brendecke (Hg.): Praktiken der Frühen Neuzeit. Akteure – Handlungen – Artefakte, Köln 2015, S. 630–634. Zur Rahmung entsprechender Situationen als voraussetzungsvollen Vermittlungsleitung: vgl. Rudolf Stichweh: Semantik und Sozialstruktur. Zur Logik einer systemtheoretischen Unterscheidung, in: Dirk Tänzler / Hubert Knoblauch / Hans-Georg Soeffner (Hg.): Neue Perspektiven der Wissenssoziologie, Konstanz 2006, S. 157–171; aus entscheidenstheoretischer Perspektive Alexander Durben et al.: Interaktion und Schriftlichkeit als Ressourcen des Entscheidens (ca. 1500–1850), in: Ulrich Pfister (Hg.): Kulturen des Entscheidens. Narrative – Praktiken – Ressourcen, Göttingen 2018, S. 168–208, hier: S. 169f.
Zur
Müller: Infrastrukturpolitik, S. 459f.
Zur Legitimationskraft des Verfahrens grundsätzlich vgl. Niklas Luhmann: Legitimation durch Verfahren, Frankfurt 1969; zur Reflexivität politischen Entscheidens vgl. einführend Werner Jann / Kai Wegrich: Phasenmodelle und Politikprozess. Der Policy Cycle, in: Klaus Schubert / Nils C. Bandelow (Hg.): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0, München 2009, S. 75–113; zu Funktionslogiken, respektive Wertsphären in modernen, funktional differenzierten Gesellschaften vgl. einführend Uwe Schimank: Theorien gesellschaftlicher Differenzierung, Wiesbaden 2007.
Vgl. Fritz W. Scharpf: Interaktionsformen. Akteurszentrierter Institutionalismus in der Politikforschung, Wiesbaden 2006; Adrienne Windhoff-Héritier, Policy-Analyse. Eine Einführung, Frankfurt 1987; Deborah Stone: Casual Stories and the Formation of Policy Agendas, in: Political Science Quarterly 104 (1989), S. 281–300; Jörg Mathes: Framing, Baden-Baden 2014.
Vgl. James E. Anderson: Public Policymaking. An Introduction, Boston 2000; Michael Howlett / M. Ramesch / Anthony Perl: Studying Public Policy. Policy Cycles & Policy Subsystems, Oxford 2009.
Zur Historizität von Politik als Sozialsystem, sprich: zur Verstetigung des Politischen als kommunikativen Raum, aus kulturhistorischer Perspektive vgl. Barbara Stollberg-Rilinger: Was heißt Kulturgeschichte des Politischen? Einleitung, in: Barbara Stollberg-Rilinger (Hg.): Was heißt Kulturgeschichte des Politischen? Berlin 2005, S. 9–24; Thomas Mergel, Überlegungen zu einer Kulturgeschichte der Politik, in: Geschichte und Gesellschaft 28 (2002), S. 574–606
Die hier vorgestellten Überlegungen bauen auf einem umfangreichen Studium der entsprechenden Bestände des
Vgl. Arthur Benz: Politik in Mehrebenensystemen, Wiesbaden 2009.
Die Bezeichnung der Straße als historischem Gegenstand folgt hier – auch orthografisch – der Quellensprache, während die geografische Ortsbezeichnung der heutigen Nomenklatur entspricht. Entsprechend heißt es hier zwar Volmetal, aber
Bereits komprimiert betrachtet bei: Wilfried Reininghaus: Vincke und der Straßenbau im südlichen Westfalen, in: Hans-Joachim Behr / Jürgen Kloosterhuis (Hg.): Ludwig Freiherr von Vincke. Ein westfälisches Profil zwischen Reform und Restauration in Preußen, Münster 1994, S. 350–364, hier: S. 354–356.
Vgl. Uwe Müller: Der preußische Kreischausseebau zwischen kommunaler Selbstverwaltung und staatlicher Regulierung (1830–1880), in: Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte 40/1 (1999), S. 11–33; Clemens Wischermann: Chausseebau und Landverkehr in Westfalen während der Frühindustrialisierung, in: Winfried Reininghaus / Karl Teppe (Hg.): Verkehr und Region im 19. und 20. Jahrhundert. Westfälische Beispiele, Paderborn 1990, S. 71–94.
Die Grundlage der historisch-empirischen Analyse bilden die Akten: GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727–3729.
Vgl. etwa Felix Gräfenberg: Experten und Entscheiden. Eine Fallstudie zum preußischen Chausseewesen, in: Felix Selgert (Hg.): Externe Experten in Politik und Wirtschaft im 19. und 20. Jahrhundert, Berlin 2020, S. 67–96, hier: S. 72.
Vgl. Herbert Liman: Preußischer Chausseebau. Meilensteine in Berlin, Berlin 1993.
Vgl. Gräfenberg: Experten, S. 72.
Vgl. Salzwedel: Wege, Straßen und Wasserwege, S. 222. Hier allerdings dezidiert abweichend von der verbreiteten Forschungsmeinung, die das Chausseewesen als diskontinuierlich und unstet charakterisiert. Vgl. etwa Müller: Infrastrukturpolitik, S. 328–330; Salzwedel: Wege, Straßen und Wasserwege, S. 212f., 222.
Vgl. Müller: Infrastrukturpolitik, S. 199–238.
Vgl.: Fritz W. Scharpf: Interaktionsformen. Akteurszentrierter Institutionalismus in der Politikforschung, Wiesbaden 2006; Adrienne Windhoff-Héritier: Policy-Analyse. Eine Einführung, Frankfurt 1987, S. 21f.; Christoph Möller: Die Möglichkeit der Normen. Über eine Praxis jenseits von Moralität und Kausalität, Berlin 2015, insbesondere S. 125–237.
Zu Entscheidungsprämissen vgl. Niklas Luhmann: Organisation und Entscheidung, Wiesbaden 2011, S. 222–278. Vgl. auch Stephan Kühl: Informalität und Organisationskultur. Ein Systematisierungsversuch, Working Paper, Universität Bielefeld 2010, S. 2–11.
Vgl. Eckhard Bolenz: Baubeamte in Preußen 1799–1930. Aufstieg und Niedergang einer technischen Elite, in: Peter Lundgreen / André Grelon (Hg.): Ingenieure in Deutschland 1770–1990, Frankfurt am Main 1994, S. 117–140, S. 118f.
Zur Geschichte der Oberbaudeputation und ihren Aufgaben vgl. Reinhart Strecke: Anfänge und Innovation der preußischen Bauverwaltung, Köln 2002.
Nachzuverfolgen für die frühen Jahre in: GStA PK, I. HA Rep. 74 K XVI, Nr. 1, Bd. 1–4.
Vgl. etwa GStA PK, I. HA Rep. 74 K XVI, Nr. 1, Bd. 1–4.
Vgl. Sonja Scheffler: Das Bild des Unternehmers im Spiegel der Gewerbepolitik im nachnapoleonischen Preußen, Frankfurt 2009. Instruktiv auch: Clemens Wischermann: Preußischer Staat und Unternehmer zwischen Spätmerkantilismus und Liberalismus, Köln 1992.
Hier und im Folgenden: Salzwedel: Wege, Straßen und Wasserwege. Vgl. auch: Müller: Infrastrukturpolitik, Kap. G.
Vgl. Müller: Kreischausseebau, S. 17.
Vgl. Salzwedel: Wege, Straßen und Wasserwege, S. 210–213; Müller: Kreischausseebau; Rudi Gador: Die Entwicklung des Straßenbaus in Preußen 1815–1875 unter besonderer Berücksichtigung des Aktienstraßenbaus, Martinsgrund 1966.
Vgl. Müller: Kreischausseebau., S. 17.
Vgl. Reininghaus: Vincke, S. 353f.
Hier und im Folgenden basierend auf: Reininghaus: Vincke, S. 354–356.
Vgl. Wischermann: Staat und Unternehmer, S. 281.
Vgl. Fritz Sälter: Entwicklung und Bedeutung des Chaussee- und Wegebaus in der Provinz Westfalen unter ihrem ersten Oberpräsidenten Ludwig Freiherr von Vincke, 1815–1844, Marburg 1912, S. 82.
So wurden die Eingaben Vinckes seitens der zentralstaatlichen Entscheidungsträger bei der chausseemäßigen Erschließung i) Bad Driburgs und ii) des Aftetals de facto nicht beachtet. Die Vorgänge finden sich in i): GStA PK; I. HA, Rep. 93 B, Nr. 3755; ii): GStA PK; I. HA, Rep. 93 B, Nr. 3758. Vgl. zum Chausseebau in Bad Driburg aus anderer Perspektive auch: Gräfenberg: Experten, S. 87–89.
Hier insbesondere in Abgrenzung zu Müller: Infrastrukturpolitik, S. 243.
Zur krisenhaften Zuspitzung der Staatsfinanzen ab 1818: vgl. Hanna Schissler: Einleitung. Preußische Finanzpolitik 1806–1820, in: Eckart Kehr / Hanna Schissler (Hg.): Preußische Finanzpolitik 1806–1810. Quellen zur Verwaltung der Ministerien Stein und Altenstein, Göttingen 1984, S. 13–64; Dies.: Preußische Finanzpolitik nach 1807. Die Bedeutung der Staatsverschuldung als Faktor der Modernisierung des preußischen Finanzsystems, in: Geschichte und Gesellschaft 8 (1982), S. 367–385; Ernst Klein: Geschichte der öffentlichen Finanzen in Deutschland (1500–1870), Wiesbaden 1974, S. 103–125.
Vgl. Felix Gräfenberg: Privatwirtschaftliche Partizipation im Preußischen Chausseewesen, 1816 bis späte 1830er Jahre. Überlegungen zum politischen Wandel aus prozess- und praxisorientierter Perspektive, in: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte [im Erscheinen]; Ders.: Chausseebau und frühindustrielles Gewerbe in Preußen, in: Michael Schäfer (Swen Steinberg / Veronique Töpel (Hg.): Sachsen und das Rheinland. Zwei Industrieregionen im Vergleich, Leipzig 2021 [im Erscheinen].
Zur Übertragung von Staatsfunktionen an Aktienvereine siehe auch: Bernhard Sicken: Privates Kapital für öffentliche Aufgaben. Aktiengesellschaften in Preußen zum Ausbau der militärischen Infrastruktur zwischen Vormärz und Reichsgründung, in: Historische Zeitschrift 302 (2016), S. 644–676. Zum Verhältnis von privaten Investitionen und staatlicher Regulierung bei der Infrastrukturpolitik in Preußen und Europa im 18. Jahrhundert siehe auch: Klaus Bracht: Der Bau der ersten Eisenbahnen in Preußen. Eine Untersuchung der rechtlichen Grundlagen und der bei der Gründung und dem Grunderwerb aufgetretenen Rechtsprobleme, Berlin 1998; Helmut Großkreutz: Privatkapital und Kanalbau in Frankreich 1814–1848. Eine Fallstudie zur Rolle der Banken in der französischen Industrialisierung, Berlin 1977; Albert William: The Turnpike Road System in England, 1663–1840, Cambridge 1972.
Vgl. Gräfenberg: Politikgestaltung, Kap. 6.4.2.
Zur Seehandlung grundsätzlich: Wolfgang Radtke: Die Preußische Seehandlung zwischen Staat und Wirtschaft in der Frühphase der Industrialisierung, Berlin 1981.
Vgl. Gräfenberg: Politikgestaltung, Kap. 6.4.5.
Vgl. Reininghaus: Vincke, S. 355.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, fol. 9–13, hier: fol. 9f., Landrath Gerstein an das Chaussee-Bau-Comtoir der Seehandlungs Societät 3. 8. 1825
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, fol. 9–13, hier: fol. 9f., Landrath Gerstein an das Chaussee-Bau-Comtoir der Seehandlungs Societät, 3. 8. 1825.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, fol. 25f., hier: fol. 25, Rother an Schuckmann, 6. 4. 1826.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, fol. 25f., hier: fol. 25, Rother an Schuckmann, 6. 4. 1826.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Landrath Gerstein an Rother, 26. 4. 1826.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Regierung zu Arnsberg an das Ministerium des Inneren, 10. 7. 1827.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Landrath Gerstein an die Regierung zu Arnsberg, 4. 7. 1827.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Innern an die Regierung zu Arnsberg, 30. 7. 1827.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Vincke an das Ministerium des Innern, 8. 1. 1829.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Vincke an das Minsiterium des Innern, 8. 1. 1829.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag.
Vgl. Constanze Sieger / Felix Gräfenberg: Information als Ressource des Entscheidens in der Moderne (1780–1930). Entwicklungen und Konstellationen in preußischen Zentralbehörden und westfälischer Lokalverwaltung, in: Ulrich Pfister (Hg.): Kulturen des Entscheidens. Narrative – Praktiken – Ressourcen, Göttingen 2019, S. 333–355, hier S. 340–344.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Innern an die Regierung zu Arnsberg, 29. 3. 1829.
So geschehen beispielsweise durch die Eingesessenen der Kirchspiele bei Hagen durch direktes Ersuchen bei Friedrich Wilhelm III. am 2. 9 1829. Siehe hierzu: GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Innern an die Eingesessenen der fraglichen Gemeinden, 4. 10. 1829.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Innern an die Regierung zu Arnsberg, 29. 3. 1829.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Innern an die Eingesessenen von Hagen, 5. 11. 1829.
GStA PK, IA Rep. 93 B, Nr. 3728, unpag., Seehandlungsverwaltung an den ansässigen Gastwirt H. Blume, 9. 4. 1836.
Vgl. Reininghaus: Vincke, S. 354; Gräfenberg: Experten, S. 88f.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Regierung zu Arnsberg an das Ministerium des Innern, 16. 8 1829, zitiert nach: Ministeriums des Innern an die Regierung zu Arnsberg, 29. 3. 1829.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Innern an die Regierung zu Arnsberg, 5. 11 1829, zitiert nach: Ministerium des Innern an die Regierung zu Arnsberg, 29. 3. 1829.
Vgl. Paul A. Sabatier: Advocacy-Koalitionen, Policy-Wandel und Policy-Lernen. Eine Alternative zur Phasenheuristik, in: Adrienne Héretier (Hg.): Policy-Analyse. Kritik und Neuorientierung, Opladen 1993, S. 116–148.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Bericht, 15. 9. 1830.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Regierung zu Arnsberg an das Ministerium des Innern, 29. 4. 1831.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Inneren an die Seehandlung, 28. 9. 1831.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Inneren an die Seehandlung, 13. 11. 1831.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Inneren an die Seehandlung, 28. 9. 1831.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3727, unpag., Ministerium des Inneren an die Seehandlung, 21. 11. 1831.
Vgl. zur Geschichte der Verwaltungsgerichtbarkeit in Preußen: Ulrich Stump: Preußische Verwaltungsgerichtbarkeit 1875–1914, Frankfurt 1980.
Zur Bedeutung von Regulierung bei der Liberalisierung von Wirtschaftsund Infrastrukturpolitik aus rechts- und wirtschaftshistorischer Perspektive vgl.: Günther Schulz / Mathias Schmoeckel / William J. Hausmann (Hg.): Regulation between Legal Norms and Economic Reality. Intentions, Effects, and Adaption: The German and American Experiences, Tübingen 2014; am Fall der Eisenbahn: Frank Miram / Mathias Schmoeckel (Hg.): Eisenbahn zwischen Markt und Staat in Vergangenheit und Gegenwart, Tübingen 2015; Roman Michalczyk: Europäische Ursprünge der Regulierung von Wettbewerb. Eine rechtshistorische interdisziplinäre Suche nach einer europäischen Regulierungstradition am Beispiel der Entwicklung der Eisenbahn in England, Preußen und den USA, Tübingen 2010.
Siehe zu den Rother’schen Bedingungen: Müller: Kreischausseebau, S. 12.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3729, unpag., Oberbaurath Elsner an Finanzminister Duesberg, 8. 11. 1846.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3729, unpag., Finanzministerium an die Regierung zu Arnsberg, 23. 11. 1846.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3729, unpag., Finanzministerium an Oberpräsidenten Flottwell, 5. 10. 1847.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3729, unpag., Flottwell an Duesberg, 30. 10. 1848.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3729, unpag., Flottwell an Duesberg, 30. 10. 1848.
Die entsprechende Korrespondenz zur Verbreiterung der Straße nach 1848 findet sich wieder in: GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3729, unpag.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3729, unpag., Regierung zu Arnsberg an das Ministerium des Handels, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten, 28. 2 1850.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3729, unpag., Regierung zu Arnsberg an das Ministerium des Handels, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten, 17. 11. 1853.
GStA PK, I. HA Rep. 93 B, Nr. 3729, unpag., Rechtsgutachten, 12. 12. 1851.