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Einleitung

In seinem Testament vom 24. August 1799 sowie einem Kodizill vom 2. Dezember 1800

Niederösterreichisches Landesarchiv [NÖLA], Landesfürstliche Verwaltung Selekte, Geistliche Stiftbriefsammlung [GSbS], Kt. 94, Griechische Schule; Archiv der griechischen Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit (Wien) [AHD], S 2, Fasz. 16, Testament Christoph Nako, Wien, 24. 8. 1799; Kodizill Christoph Nako, Pest, 2. 12. 1800.

bedachte der griechisch-orthodoxe Händler Christoph von Nako Institutionen in seinem Heimatort Dojran im osmanischen Makedonien, im ungarischen Nagyszentmiklós (heute Sânnicolau Mare in Rumänien) und Pest (Budapest) sowie in Wien. Nako war gemeinsam mit seinem Bruder Kyrill von Dojran zunächst ins ungarische Banat gegangen, wo sie landwirtschaftliche Flächen pachteten und mit den dort erzeugten Rohprodukten handelten.

Maximilian Demeter Peyfuss: »Aromanian Landlords in the Banat around 1800«, in: Revista istorică 14 (2003), S. 59–82, hier S. 77–78.

1784 erwarben sie die Grundherrschaften Nagyszentmiklós und Terémi (das heutige Teremia Mică in Rumänien) und wurden als Grafen von Nagyszentmiklós in den ungarischen Adelsstand erhoben.

Hans Haas: Das Adelsgeschlecht der Nákó de Nagy-Szentmiklós. Aufstieg und Niedergang einer Grafendynastie, Reşiţa 2011, S. 15–16.

Von dort zog Christoph von Nako über Wien bis nach Chemnitz und starb schließlich in Ungarn. Doch nicht nur als Händler war er ein Akteur zwischen mehreren staatlichen Räumen, auch seine Stiftungen spiegeln seine transnationale Biografie. In seinen letztwilligen Verfügungen stiftete Christoph von Nako für die Schule in Dojran, die Einrichtung einer Landesindustrieschule in Nagyszentmiklós, eine zu errichtende griechische Nationalschule in Wien, außerdem für das Bürgerspital und das griechisch-wallachische National-Spital in Pest. Er überschritt auch konfessionelle Grenzen, indem er »einer jeden katholischen, griechisch nicht unirten und protestantischen Kirche«

NÖLA, GSbS, Kt. 94, Griechische Schule; AHD, S 2, Fasz. 16, Testament Christoph Nako.

auf seinen Gütern im Banat 100 Gulden vermachte. Seine Verbindung zu Chemnitz

Christoph von Nako trug gemeinsam mit mehreren anderen aus Makedonien stammenden Griechen zur Entwicklung der Textilindustrie in Chemnitz bei; vgl. Constantin Anagnostopoulos: »Geschichte einer längst verschwundenen griechischen Kolonie zu Chemnitz«, in: Hellas-Jahrbuch. Organ der Deutsch-Griechischen Gesellschaft und der Griechisch-Deutschen Vereinigungen in Athen und Thessaloniki 6 (1940), S. 11–19, hier S. 14.

fand Ausdruck in dem Plan, auf den ungarischen Gütern »zur Auflebung der Landesindustrie« eine Kolonie »mit lauter gebornen Sachsen«

NÖLA, GSbS, Kt. 94, Griechische Schule; AHD, S 2, Fasz. 16, Testament Christoph Nako.

anzusiedeln.

Christoph von Nako ist sowohl durch seine Handelstätigkeit als auch durch sein wohltätiges Tun paradigmatisch für andere griechisch-orthodoxe Stifterinnen und Stifter, deren transnationale Biografien und familiäre sowie wirtschaftliche Netzwerke sich ab dem 18. Jahrhundert vermehrt über den Balkan bis nach Mitteleuropa streuten. Charakteristisch an der vielseitigen Stiftungskultur der griechisch-orthodoxen Wohltäterinnen und Wohltäter war, dass sie in drei sozialen, ökonomischen und kulturellen Bezugsräumen gleichzeitig agierten, die in diesem Beitrag in ihrem Verhältnis zueinander beschrieben werden. Erstens wirkten sie im transnationalen Raum. Durch die Erfahrungen der Migration geprägt, gründeten die Griechisch-Orthodoxen Wiens Stiftungen zugunsten ihrer Heimatgemeinden im Osmanischen Reich. Zweitens bewegten sie sich im abgegrenzten Raum der beiden griechisch-orthodoxen Gemeinden in Wien, indem sie arme und kranke Glaubensgenossen, die beiden griechisch-orthodoxen Kirchen und die griechische Schule in Wien unterstützten. Drittens handelte es sich bei den zumeist wohlhabenden Wohltätern um Akteure und Funktionsträger der habsburgischen Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Kunst. Sie agierten daher durch Stiftungen für Wiener Institutionen und außerkonfessionelle Wohltätigkeitszwecke auch als Angehörige des Wiener Bürgertums, für welches das karitative und gemeinnützige Stiften, Schenken und Fördern ein »Instrument bürgerlichen Handelns«

Dieter Hein: »Das Stiftungswesen als Instrument bürgerlichen Handelns im 19. Jahrhundert«, in: Bernhard Kirchgässner / Hans-Peter Becht (Hg.): Stadt und Mäzenatentum. 33. Arbeitstagung 1994, Sigmaringen 1997, S. 75–92.

war. Ein gemeinsames Charakteristikum des Großteils der griechisch-orthodoxen Stiftungen war ihre Verwaltung durch die Vorsteher der Gemeinden zum Heiligen Georg und zur Heiligen Dreifaltigkeit, die sich nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit ihrer Mitglieder unterschieden.

Im Rahmen des FWF-Projekts AP2714021 »Soziales Engagement in den Wiener griechischen Gemeinden (18. – 20. Jh.)« unter der Leitung von Maria A. Stassinopoulou konnten 2014 bis 2017 in den Archiven der griechisch-orthodoxen Gemeinden zum Hl. Georg und zur Hl. Dreifaltigkeit in Wien sowie im Wiener Stadt- und Landesarchiv, dem Niederösterreichischen Landesarchiv und dem Österreichischen Staatsarchiv über 260 Stiftbriefe und mehr als 220 Testamente in den Sprachen Deutsch, Griechisch, Latein und Italienisch katalogisiert und zu einem großen Teil transkribiert werden.

Im Rahmen dieses Beitrages sollen die vielseitigen stiftungskulturellen Aktivitäten der Wiener Griechen als ein Agieren innerhalb mehrerer Räume interpretiert werden. Zunächst werden dazu in den ersten zwei Abschnitten die beiden Wiener griechischen Gemeinden als rechtliche und religiöse Teilräume innerhalb Wiens untersucht, insbesondere in ihrer Aufgabe als Vermittlungsinstanzen zwischen den griechisch-orthodoxen Händlern und der staatlichen Verwaltung. Der rechtliche Rahmen, in welchem sich die Gemeinden zum Heiligen Georg und zur Heiligen Dreifaltigkeit bewegten, wird anhand der ihnen verliehenen Privilegien, der Geschäftsordnungen und der religiöse Minderheiten betreffenden Gesetze analysiert. Außerdem wird die Verbindung zwischen den Privilegien und Geschäftsordnungen und der Entwicklung der Stiftungen, insbesondere der Verwaltung der Stiftungskapitalien, dargelegt. Der dritte Teil widmet sich der Verwaltungspraxis der Stiftungen innerhalb der Gemeinden sowie den Bemühungen seitens des Staates, Stiftungen zu beaufsichtigen und zu katalogisieren. Insbesondere interessieren der Umgang staatlicher Stellen mit der räumlichen Freizügigkeit von Menschen und deren Versuche, Stiftungen möglichst eindeutig zu identifizieren und zu beaufsichtigen. Ziel des Beitrages ist, die Einordnung von Stiftungen als »totales soziales Phänomen«

Michael Borgolte baut in der Bezeichnung von Stiftungen als »totales soziales Phänomen« auf der Mauss’schen Beschreibung des Gabentausches auf; vgl. Michael Borgolte: »Interkulturelle Perspektiven«, in: Michael Borgolte et al. (Hg.): Enzyklopädie des Stiftungswesens in mittelalterlichen Gesellschaften, Bd. 1: Grundlagen, Berlin 2014, S. 19–23, hier S. 22.

und ihre damit verbundene Durchdringung von Ökonomischem, Sozialem, Politischem und Rechtlichem durch das transnationale Element zu erweitern.

Bewegen zwischen zwei Räumen. Osmanische Untertanen im habsburgischen Wien

Im habsburgischen Wien existierten seit dem 18. Jahrhundert zwei ›griechische Gemeinden‹.

Zur Geschichte der Wiener Griechen allgemein Vassiliki Seirinidou: Έλληνες στη Βιέννη(18ος – μέσα 19ου αιώνα) [Griechen in Wien (18. – Mitte 19. Jahrhundert)], Athina 2011.

Es handelte sich um Kirchengemeinden der griechisch nicht unierten Konfession (in der Monarchie später als griechischorientalisch

Die Umbenennung erfolgte mittels Verordnung vom 29. 11. 1864: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich (1864), S. 307.

oder orthodox bezeichnet), die sich nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit ihrer Mitglieder entweder zum Osmanischen Reich oder zur Habsburgermonarchie unterschieden. Erstere waren der Gemeinde zum Heiligen Georg am Hafnersteig, Letztere der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit am Alten Fleischmarkt zugeordnet. Obwohl die erstmals 1776 von Maria Theresia für die Gemeinde zum Heiligen Georg und 1787 von Joseph II. für die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit verliehenen Privilegien die kirchliche Definition der Gemeinden festschrieben, bewegte sich deren Charakter als Körperschaften zwischen einem Zusammenschluss von Personen ökonomisch-professioneller, religiöser und ethnischer Natur.

Anna Ransmayr: ›Untertanen des Sultans oder des Kaisers‹. Struktur und Organisationsformen der beiden Wiener griechischen Gemeinden von den Anfängen im 18. Jahrhundert bis 1918, unpublizierte Dissertation, Universität Wien 2016, S. 376.

Sie wurden je nach zeitlichem und sachlichem Kontext als Vertretungsorganisationen der Balkanhändler, als Pfarrgemeinden der nicht unierten Griechen und als Organisationen von ethnischen Griechen wahrgenommen.

Die gegenseitige Handelsfreiheit, die im Friedensvertrag von Karlowitz (1699)

Text bei Gabriel Noradounghian: Recueil d’actes internationaux de l’Empire Ottoman. Traités, conventions, arrangements, déclarations, protocoles, procès-verbaux, firmans, bérats, lettres patentes et autres documents relatifs au droit public extérieur de la Turquie, Bd. 1, Paris 1897, S. 182–193. Digitalisate einer zeitnahen Abschrift: »1699 I 26 Friede von Karlowitz. Kaiser, Osmanisches Reich«, in: Europäische Friedensverträge der Vormoderne online, online unter: http://www.ieg-friedensvertraege.de/treaty/1699%20I%2026%20Friede%20von%20Karlowitz/t-428–1-de.html?h=1 (8. 9. 2017).

in Artikel 14 festgeschrieben worden war, wurde durch den Friedensvertrag von Passarowitz (1718) sowie einen weiteren Handelsvertrag (1718), der die wechselseitige Handelsfreiheit zu einem privilegierten Zoll von 3 Prozent garantierte, erweitert.

Texte bei Noradounghian: Recueil, Bd. 1, S. 208–227. Zu den Verträgen vgl. Harald Heppner / Daniela Schanes: »The Impact of the Treaty of Passarowitz on the Habsburg Monarchy«, in: Charles Ingrao / Nikola Samardžić / Jovan Pešalj (Hg.): The Peace of Passarowitz, 1718, West Lafayette 2011, S. 53–62; Jovan Pešalj: »Making a Prosperous Peace: Habsburg Diplomacy and Economic Policy at Passarowitz«, in: Charles Ingrao / Nikola Samardžić / Jovan Pešalj (Hg.): The Peace of Passarowitz, 1718, West Lafayette 2011, S. 141–157.

Bei den osmanischen Händlern handelte es sich zum größten Teil um orthodoxe Christen. Diese sogenannten ›griechischen Handelsmänner‹,

Vassiliki Seirinidou: »›Griechischer Handelsmann‹: Anatomizing a Collective Subject«, in: Herbert Kröll (Hg.): Austrian-Greek Encounters over the Centuries. History, Diplomacy, Politics, Arts, Economics, Innsbruck 2007, S. 129–137; Traian Stoianovich: »The Conquering Balkan Orthodox Merchant«, in: The Journal of Economic History 20 (1960), S. 234–313.

welche meist aus den Balkangebieten des Osmanischen Reiches (insbesondere aus den Regionen Makedonien, Thessalien und Epirus) kamen, hatten nicht zwingend das Griechische als Muttersprache – ein erheblicher Anteil war aromunischer

Bei den Aromunen (in den zeitgenössischen Quellen als ›Wallachen‹ bezeichnet) handelt es sich um Sprecher einer nicht kodifizierten, mit dem Rumänischen verwandten romanischen Sprache auf dem Gebiet der südlichen Balkanhalbinsel; vgl. Maximilian Demeter Peyfuss: Die Aromunische Frage. Ihre Entwicklung von den Ursprüngen bis zum Frieden von Bukarest (1913) und die Haltung Österreich-Ungarns, Wien 1974.

Herkunft –, doch sie verwendeten es als Verkehrssprache des Handels und folgten dem griechischen Bildungsparadigma, bei dem der soziale Aufstieg mit der Verwendung des Griechischen einherging.

Ioannis Zelepos: »Kulturtransfer und europäische Identität. Zur Bedeutung des Griechischen im vornationalen Südosteuropa«, in: Christian Voß / Wolfgang Dahmen (Hg.): Babel Balkan? Politische und soziokulturelle Kontexte von Sprache in Südosteuropa, München 2014, S. 19–28.

Sie handelten vorwiegend mit Rohbaumwolle, deren Nachfrage durch die neu etablierte österreichische Textilindustrie um die Mitte des 18. Jahrhunderts anstieg, aber auch mit Produkten wie Leder oder Rotgarn.

Roman Sandgruber: Ökonomie und Politik. Österreichische Wirtschaftsgeschichte vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Wien 1995, S. 179–184; Olga Katsiardi-Hering: Τεχνίτες και τεχνικές βαφής νημάτων: από τη Θεσσαλία στην Κεντρική Ευρώπη (18ος – αρχές 19ου αι.). Επίμετρο: H Aμπελακιώτικη συντροφιά (1805) [Handwerker und Techniken der Garnfärbung: von Thessalien nach Mitteleuropa (18.–Anfang 19. Jh.). Anhang: Die ambelakiotische Kompanie (1805)], Athina 2003, S. 53–95; Andrea Komlosy: »Einleitung«, in: Leopoldine Hokr: Groß Siegharts – Schwechat – Waidhofen/Thaya. Das Netzwerk der frühen niederösterreichischen Baumwollindustrie, Frankfurt am Main 32007, S. 15–39.

Bis ins 19. Jahrhundert hinein blieb die Gruppe durch eine hohe professionelle Homogenität gekennzeichnet. Der von ihr besetzte Raum definierte sich zunächst nicht über ethnische Kriterien, sondern über die gemeinsame Herkunft aus dem Osmanischen Reich, den Beruf des Händlers sowie die Zugehörigkeit zur griechisch nicht unierten Konfession.

Die ältere der beiden Gemeinden ist jene zum Heiligen Georg der osmanischen Untertanen, die in Form einer sogenannten ›Bruderschaft‹ entstand.

Olga Katsiardi-Hering: »Aδελφότητα, κομπανία, κοινότητα. Για μια τυπολογία των ελληνικών κοινοτήτων της κεντρικής Ευρώπης, με αφορμή το άγνωστο καταστατικό του Miskolc (1801)« [Bruderschaft, Kompanie, Gemeinde. Zu einer Typologie der griechischen Gemeinden von Mitteleuropa, aus Anlass der unbekannten Statuten von Miskolc (1801)], in: Eώα και εσπέρια 7 (2007), S. 247–310.

Das älteste erhaltene Dokument, das die Existenz einer Gottesdienststätte der nicht unierten Griechen in Wien belegt, ist ein Hofkriegsratsbescheid aus dem Jahr 1726,

Österreichisches Staatsarchiv (Wien) [ÖStA], Kriegsarchiv, Zentralstellen, Wiener Hofkriegsrat, Hauptreihe Bücher, Bd. 581, fol. 844; ediert bei Ion I. Nistor: »Bisericile şi şcoala greco-română din Viena«, in: Analele Academiei Române. Memoriile Secţiunii Istorice 3. Serie 3 (1932), S. 69–108, hier S. 98. Allerdings ist das Datum nicht wie bei Nistor angegeben der 9. 5., sondern der 9. 6. 1726.

der im Zuge eines Konflikts zwischen dem orthodoxen serbischen Klerus der Habsburgermonarchie und den aus dem Osmanischen Reich stammenden griechischen Händlern entstand.

Ransmayr: Untertanen, S. 29–46.

Darin wird die ungestörte Fortsetzung des ›exercitium religionis‹ der »Türckhischen unterthanen und forestiers der Griechischen Religion alhier« bestätigt. 1776 verlieh Maria Theresia den »gesamten in Unser K. K. Residenz Stadt Wienn sich aufhaltenden Griechischen Handelsleuten, und türkischen Unterthanen« ein Privilegium, das dazu dienen sollte, den Gottesdienst in der zu diesem Zeitpunkt im Steyrerhof befindlichen Kapelle zum Heiligen Georg zu ordnen und zu regulieren.

Archiv der griechischen Gemeinde zum Hl. Georg (Wien) [AHG], G 1, Fasz. 1, Privilegium, 3. 3. 1776; Text bei Willibald M. Plöchl: Die Wiener Orthodoxen Griechen. Eine Studie zur Rechts- und Kulturgeschichte der Kirchengemeinden zum Hl. Georg und zur Hl. Dreifaltigkeit und zur Errichtung der Metropolis von Austria, Wien 1983, S. 133–136.

Die Gemeinde legitimierte sich also aufgrund eines vom österreichischen Kaiserhaus erlassenen Privilegiums und stellte insofern, obwohl sie von ausländischen Untertanen gebildet wurde, eine österreichische Institution dar. Als Gremium, das für die Verwaltung der Kapelle zuständig war, wurde im Privilegium die »aus denen der Ottomanischen Pforte unterworfenen allhier Handelnden Griechen der nicht unirten orientalischen Kirche allein bestehende Bruderschaft« genannt. Im Jahr 1782 bestätigte Joseph II. das Privilegium von Maria Theresia für die Bruderschaft zum Heiligen Georg, wobei die Bestimmungen in Hinblick auf die Verwaltung der Kapelle durch die Nennung eines von der Bruderschaft zu wählenden Ausschusses, der Dodekas (›Zwölferrat‹), präzisiert wurden.

Eine dreisprachige Ausgabe des Privilegientextes wurde 1783 gedruckt: Die von Seiner Majestät dem römischen Kaiser Joseph dem II. denen in der kaiserl. Residenzstadt Wien handelnden, der ottomanischen Pforte unterthänigen nicht unirten Griechen, in Betreff ihres Gottesdienstes in der Kapelle des heil. Georgius im Steyerhof allergnädigst ertheilte Freyheit, Wien 1783.

Obwohl sich die Privilegien nur auf die kirchlichen Aufgaben der Bruderschaft bezogen, greift Willibald Plöchls Definition dieser Körperschaft als religiöse Institution nach orientalischem Kirchenrecht zu kurz.

Plöchl: Griechen, S. 30–31.

Bei der Bruderschaft zum Heiligen Georg handelte es sich nicht nur um eine religiöse Institution, sondern auch um einen kommerziellen Zusammenschluss der in Wien anwesenden ›griechischen‹ Händler aus dem Osmanischen Reich. Daher war die Bruderschaft auch nicht von der Abschaffung der religiösen Bruderschaften 1783 durch Joseph II. betroffen.

Die Abschaffung der Bruderschaften und der Einzug ihres Vermögens sowie der Stiftungen erfolgten mit der Verordnung vom 9. 8. 1783: Sammlung der Kaiserlich-Königlichen Landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen in Publico-Ecclesiasticis vom Jahre 1782 bis 1783, Bd. 2, Wien 1784, S. 100–104.

Die Mitgliedschaft war nach Firmen organisiert; bei der Wahl der Vorsteher wurde darauf geachtet, dass jeweils ein Firmenvertreter von jeder Region, aus der die Händler stammten, in der Dodekas vertreten war.

Sofronios Efstratiadis: Ο εν Bιέννη ναός του Aγίου Γεωργίου και η κοινότης των οθωμανών υπηκόων [Die Kirche zum Hl. Georg in Wien und die Gemeinde der osmanischen Untertanen], hg. von Charalambos Chotzakoglou, Athina 21997, S. 70.

Die Mitglieder waren verpflichtet, 1 Promille des jährlichen Umsatzes als Beitrag für die Bruderschaft zu leisten.

Efstratiadis: Ο εν Bιέννη ναός του Aγίου Γεωργίου, S. 175, 180, 197.

Dabei handelte es sich bei der Bruderschaft zum Heiligen Georg nicht um eine Handelskompanie, die selbst Handel betrieb, wie dies bei den ersten Organisationen von griechischen Händlern in Siebenbürgen und Ungarn der Fall war,

Katsiardi-Hering: »Aδελφότητα«, S. 267; Despoina-Eirini Tsourka-Papastathi: H ελληνική εμπορική κομπανία του Σιμπίου ρανσυλβανίας 1636–1848. Οργάνωση και δίκαιο [Die griechische Handelskompanie von Sibiu in Transsylvanien 1636–1848. Organisation und Recht], Thessaloniki 1994; Olga Cicanci: »Le statut juridique et le régime de fonctionnement de la compagnie de commerce de Braşov«, in: Revue des Études Sud-Est Européennes 17 (1979), S. 241–255; Olga Cicanci: »Les statuts et les règlements de fonctionnement des compagnies grecques de Transylvanie (1636–1746). La compagnie de Sibiu«, in: Revue des Études Sud-Est Européennes 14 (1976), S. 477–496.

sondern sie übernahm die Vertretung der Händler gegenüber den österreichischen Behörden in rechtlichen Angelegenheiten.

Im Protokoll der Sitzung vom 24. 1. 1815 wurde auch schriftlich festgehalten, dass die Dodekas für die Erledigung vorkommender Handelsangelegenheiten zuständig sei; Efstratiadis: Ο εν Bιέννη ναός του Aγίου Γεωργίου, S. 183–184.

Die Bruderschaft (αδελφότης) oder auch Gemeinde (κοινότης) zum Heiligen Georg – eine strikte Trennung der beiden Begriffe, die teilweise synonym verwendet wurden, ist nicht möglich

Ransmayr: Untertanen, S. 50.

– grenzte sich also über die Kriterien der griechisch nicht unierten Konfession, der osmanischen Staatsangehörigkeit und des Berufsstandes des Händlers nach außen hin ab. In Bezug auf das Kriterium der Konfession entspricht dies der Organisation der Bevölkerung nach Religionsgruppen, dem sogenannten ›millet‹-System, im Osmanischen Reich, das den rechtlichen Status nicht muslimischer Religionsgemeinschaften regelte und ihnen Schutz durch den Sultan garantierte.

Michael Ursinus: »Zur Diskussion um ›millet‹ im Osmanischen Reich«, in: Südost-Forschungen. Internationale Zeitschrift für Geschichte, Kultur und Landeskunde Südosteuropas 48 (1989), S. 195–207.

Auf Firmenebene wurde jedoch durchaus mit Orienthändlern anderer Konfessionen zusammengearbeitet, mit denen die ›griechischen‹ Händler die Herkunftsregionen im Osmanischen Reich teilten.

Maria A. Stassinopoulou: »Endowments as Instruments of Integration and Memory in an Urban Environment: The Panadi Building in Vienna«, in: Olga Katsiardi-Hering / Maria A. Stassinopoulou (Hg.): Across the Danube. Southeastern Europeans and Their Travelling Identities (17th – 19th C.), Leiden 2017, S. 171–190, hier S. 174–175.

Die durch die Konfession, in der Folge auch durch die Staatsangehörigkeit konstruierten abgegrenzten Räume wurden also im Zuge der Handelstätigkeit dieser Akteure vielfach überschritten.

Die Gemeinde zum Heiligen Georg befand sich in ihrer Eigenschaft als Gemeinde von osmanischen Untertanen, die aber in Wien angesiedelt war, lange Zeit in einer gesetzlichen Ausnahmestellung und agierte aus einer Art Zwischenposition heraus. Dies äußerte sich auch darin, dass sie ihren Privilegien gemäß nominell dem auf dem Herrschaftsgebiet der Habsburgermonarchie residierenden serbischen Metropoliten von Karlowitz (heute Sremski Karlovci) unterstellt war, da die habsburgischen Behörden eine Unterordnung unter ein ausländisches kirchliches Oberhaupt, wie es der Patriarch von Konstantinopel gewesen wäre, nicht duldeten. Die Metropolie von Karlowitz war bis 1864 die einzige orthodoxe Metropolie innerhalb der Habsburgermonarchie.

In diesem Jahr wurde die Metropolie von Siebenbürgen mit Sitz in Hermannstadt (Sibiu) gegründet; vgl. Ekkehard Kraft: »Autokephalie«, in: Edgar Hösch et al. (Hg.): Lexikon zur Geschichte Südosteuropas, Wien 2004, S. 77.

Die Unterordnung unter den Metropoliten war jedoch rein formaler Natur, und die Privilegien erlaubten ihm keinerlei Einmischung in die Gemeindeverwaltung und die Gemeindefinanzen, sodass sie kirchenhierarchisch de facto autonom war. Durch die im Laufe der Zeit vorgenommenen Veränderungen in Hinblick auf die Behandlung ausländischer Untertanen wurden auch die Rechte der Gemeinde immer wieder angepasst oder neu ausgehandelt.

Eine große Einschränkung für die Gemeinde zum Heiligen Georg stellte das Verbot des Immobilienbesitzes dar. Aus diesem Grund wurde ihr nicht erlaubt, das Haus, in dem 1803 die Kirche zum Heiligen Georg in Form eines Toleranzbethauses

Es handelt sich dabei um eine Gottesdienststätte nach den Vorgaben des Toleranzpatents Josephs II. von 1781, das heißt eine Kirche ohne Glockenturm und Eingangsportal, bei der die Außenfassade einem gewöhnlichen Zinshaus gleichen musste; vgl. Peter F. Barton: »›Das‹ Toleranzpatent von 1781. Edition der wichtigsten Fassungen«, in: Peter F. Barton (Hg.): Im Zeichen der Toleranz. Aufsätze zur Toleranzgesetzgebung des 18. Jahrhunderts in den Reichen Joseph II., ihren Voraussetzungen und ihren Folgen. Eine Festschrift, Wien 1981, S. 152–202, hier S. 168–170.

errichtet wurde, zu erwerben.

Der Antrag der Gemeinde zum Heiligen Georg wurde am 5. 5. 1804 vom Kaiser abgewiesen: ÖStA, Allgemeines Verwaltungsarchiv [AVA], Alter Kultus, Akatholisch Griechisch-Orthodox [AK AGO], Kt. 4, Vortrag der vereinigten Hofkanzlei wegen eines Hausankaufs der nicht unierten Griechen zu ihrer Kirche, 7. 12. 1803.

Osmanischen Untertanen war aufgrund des Prinzips der Reziprozität der Besitz von Immobilien in der Habsburgermonarchie nicht gestattet, da dies auch Ausländern im Osmanischen Reich bis 1856 verboten war.

Martin P. Schennach: »Der ›Österreicher‹ als Rechtskonstrukt? Zur Formierung einer österreichischen Staatsbürgerschaft in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts«, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 33 (2011), S. 152–176, hier S. 165–166; Johann Vesque von Püttlingen: Die gesetzliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich nach den daselbst gültigen Civilrechts-, Straf-, Commerzial-, Militär- und Polizei-Normen, nebst einer einleitenden Abhandlung über die österreichische Staatsbürgerschaft, Wien 1842, S. 63.

Die Gemeinde behalf sich mit einer von den habsburgischen Behörden ausdrücklich tolerierten Umgehungskonstruktion: Der griechisch-orthodoxe k. k. Untertan Georg Johann von Karajan kaufte das Haus am Hafnersteig und wurde anstelle der Bruderschaft ins Grundbuch eingetragen. Nach Karajans Tod am 2. Juni 1813 waren dessen Erben jedoch unzufrieden mit der Pro-forma-Eintragung im Grundbuch. Die Vorsteher der Gemeinde sprachen daher am 9. Juli 1829 beim Kaiser vor und erbaten eine Erweiterung ihrer Rechte.

Efstratiadis: Ο εν Bιέννη ναός του Aγίου Γεωργίου, S. 199; vgl. AHG, G 6, Fasz. 17, Schreiben der niederösterreichischen Landesregierung an die Vorsteher der Gemeinde zum Hl. Georg, 7. 12. 1833.

Am 24. Januar 1834 wurde der Bruderschaft zum Heiligen Georg von Franz I. eine Erweiterung ihrer Privilegien gewährt, welche ihr den eigentümlichen Besitz ihres Kirchenhauses gestattete. Diese Privilegienerweiterung markiert eine wichtige Zäsur, indem die der Gemeinde aufgrund ihrer Eigenschaft als Organisation von osmanischen Untertanen auferlegten Einschränkungen aufgeweicht wurden und sie nun ähnlich wie ihre Schwestergemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit der habsburgischen Untertanen behandelt wurde. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts erfolgte eine immer stärkere Angleichung der beiden Gemeinden, sodass schließlich die Notwendigkeit der Existenz zweier getrennter Gemeinden nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit infrage gestellt wurde.

Ransmayr: Untertanen, S. 232–233.

Dennoch blieb die strikte Abgrenzung der beiden Gemeinden zueinander und somit die Konstruktion von zwei gesonderten Teilräumen bis 1918 aufrecht. Die Erweiterung der Rechte der Bruderschaft zum Heiligen Georg fiel mit dem Unabhängigkeitskrieg in Griechenland zusammen, der mit der Ausrufung des neuen Staates im Rahmen des Londoner Protokolls von 1830 beendet wurde. Zudem wurden innenpolitisch die Rechte für akatholische Religionsgemeinschaften erweitert, als es durch die Märzverfassung vom 4. März 1849 jeder gesetzlich anerkannten Kirche möglich wurde, die Verwaltung ihrer Angelegenheiten selbstständig zu regeln.

Otto Stammer: Handbuch des österreichischen Stiftungs- und Fondswesens, Eisenstadt 1983; Ernst Mayrhofer: Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen, Bd. 3, Wien 41881, S. 74.

Die administrative Autonomie der Gemeinde war für die Verwaltung der Stiftungen, somit für den finanziellen Erhalt der Gemeinde und für die Fortführung der sozialen Wohltätigkeit, von zentraler Bedeutung. Angesichts der Wichtigkeit solcher Stiftungen für das Selbstverständnis und den finanziellen Erhalt der Gemeinde erscheint es erstaunlich, dass Stiftungen in den Privilegien nicht erwähnt wurden. Auch die finanzielle Verwaltung des Gemeindekapitals wurde darin nur am Rande geregelt.

Der Text des josephinischen Privilegiums von 1782 weicht in den Punkten zur Verwaltung von Geldern kaum vom Privilegium Maria Theresias ab. In der Folge wurde das Privilegium von Leopold II. am 30. 11. 1791 und Franz II. am 10. 1. 1794 ohne Änderung des Textes bestätigt.

Wichtig war einzig, dass die Bruderschaft keine Schulden anhäufen und für die Unkosten der Kapelle sowie für das Personal durch freiwillige Almosen oder durch außerordentliche Beiträge der Mitglieder aufkommen sollte. Tatsächlich hatte der Vorstand der Gemeinde zum Heiligen Georg 1771, fünf Jahre vor dem ersten Privilegium, in einem Schreiben an den kaiserlichen Hof betont, dass diese weder Grundstücke, Stiftungen noch sonstiges Eigentum in Österreich besäße. Das Kapital sei durch Almosen und Sammlungen unter den Mitgliedern zusammengetragen worden.

AHG, G 1, Fasz. 1, Schreiben der Gemeinde und Bruderschaft der Kapelle zum Hl. Georg an die zur Untersuchung der Rechnungen der Kapelle eingesetzte Hofkommission, 9. 12. 1771; ediert bei Ransmayr: Untertanen, S. 381–383.

Der Erhalt von Stiftungen war also zunächst nicht selbstverständlich.

Die erste zu verwaltende Stiftung erhielt die Gemeinde 1785 vom griechischen Händler und osmanischen Untertanen Demeter Sava. Dieser hatte in seinem Testament vom 17. August 1769 insgesamt 20.000 Gulden für Arme und Schulen in Ioannina sowie zur jährlichen Erlösung eines Sklaven bestimmt.

AHG, G 32, Fasz. 23, Stiftbrief Demeter Sava, 25. 7. 1785. Mit ›Erlösung eines Sklaven‹ war der Freikauf von Griechisch-Orthodoxen aus osmanischer Gefangenschaft gemeint.

Dem Vorbild von Demeter Sava folgend, wurden weitere Stiftungen für wohltätige Zwecke in den Heimatgemeinden der Stifterinnen und Stifter im Osmanischen Reich errichtet. Stiftungsinteressen gingen jährlich oder halbjährlich nach Dojran, Metsovo, Melnik, Kastoria, Siatista, Tsaritsani, Përmet und Ioannina.

Es handelt sich um die Stiftungen von Demeter Sava, von Pano Zotto für die Schule und Heiratsgut für ein armes Mädchen in Permet (Stiftbrief 1792, 44.500 Gulden), von Georg Haggi Nicola zur »nötigen Instruktion armer Kinder und verwaister Mädchen« in Melnik (Stiftbrief 1797, 7820 Gulden), von Panno Cazzaro für Arme in Ioannina (Stiftbrief 1799, 6500 Gulden), von Johann Consta für die Schule und für Arme in Metsovo (Stiftbrief 1801, 10.600 Gulden), von Iliades Manasses für die Schule und Arme in Melnik (Stiftbrief 1806, 3500 Gulden), von Georg Consta für die Erziehung unmündiger Kinder, für Arme in Ioannina, für die Schule und Arme sowie für Seelenmessen in Kapesovo (Stiftbrief 1808, 10.300 Gulden) sowie von Kyro Nicolitz für Arme und Seelenmessen in Dojran (Testament 1844).

Welche Schwierigkeiten sich aus diesen grenzüberschreitenden Stiftungen ergeben konnten, illustrieren die Formulierungen in den Testamenten, welche die Auszahlung der Zinsen aus den in Wien angelegten Kapitalien auch im Falle eines möglichen Krieges mit der Hohen Pforte garantieren wollten.

Mit Ausnahme der Stiftbriefe von Panno Cazzaro (1799) und Kyro Nicolitz (1844) enthalten alle Stiftungen für Auswärtige der Gemeinden zum Hl. Georg und zur Hl. Dreifaltigkeit einen solchen Passus.

Wien galt hinsichtlich der Anlage und Verwaltung der Gelder als sicher. Deshalb stiftete diese erste Generation zwar für ihre Heimatgemeinden, das Kapital wurde jedoch in Wien deponiert. Die Interessen wurden jährlich oder halbjährlich transferiert, meist gemeinsam mit weiteren Zuwendungen für dieselbe Gemeinde. Die habsburgischen Behörden mussten sich mit der Tatsache auseinandersetzen, dass »das Kapital zu ewigen Zeiten unaufkündlich in hiesigen Kreditfonds, so wie die Obligationen bei der Stiftungshauptkassa liegenbleiben, die Interessen aber in die türkischen Lande verschickt werden dürfen«.

ÖStA, AVA, AK AGO, Kt. 9, Schreiben von Reichsrat Karl Ignaz von Dvorak, 18. 10. 1804.

Diese Stiftungen für Empfänger im Osmanischen Reich mussten als eine Kontrollmaßnahme des Staates zusätzlich eine Genehmigung der Hofkanzlei erbitten.

Problematisch war jedoch weniger der Umgang mit diesen ›Stiftungen für auswärtige Zwecke‹, sondern die Grenzüberschreitung zwischen den griechisch-orthodoxen Teilräumen innerhalb Wiens, als nämlich die Gemeinde zum Heiligen Georg Stiftungen und Legate (kleinere Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen) von griechisch-orthodoxen habsburgischen Untertanen erhalten sollte. Der Handeltreibende Georg Johann von Karajan legierte 1811 500 Gulden für die Gemeinde,

Georg Johann von Karajan stiftete in seinem Testament von 1811 für die Griechische Schule und für Arme in Kozani jeweils 2000 Gulden. Je 500 Gulden gingen an die Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit und an die Gemeinde zum Hl. Georg; Album der Familie Karajan, Privatbesitz Angelina Fritzsche, Testament Georg Johann von Karajan, 29. 1. 1811.

während der Hausinhaber Markus Darvar zwölf Jahre später 200 Gulden Conventionsmünze

Markus Darvar vermachte in seinem Testament von 1823 der Gemeinde zum Hl. Georg ein Legat von 200 Gulden Conventionsmünze, der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit und der Griechischen Nationalschule je 400 Gulden; Wiener Stadt- und Landesarchiv [WStLA], Zivilgericht [ZG], A 10 Testamente, 541/1829, Testament Marcus Darvar, 12. 1. 1823.

für die Kapelle zum Heiligen Georg legierte. Beides wurde von der niederösterreichischen Landesregierung mit der Begründung abgelehnt, dass die Kapitalien aus Stiftungen und Legaten dann in osmanisches Eigentum übergehen würden, was gesetzlich nicht zulässig sei.

AHG, G 6, Fasz. 16, Schreiben der niederösterreichischen Landesregierung an den Ausschuss der Gemeinde zum Hl. Georg, 15. 6. 1825.

Erst mit der Erweiterung der Privilegien durch Franz I. 1834 wurde die Annahme von Geschenken und Nachlässen von österreichischen Untertanen gestattet.

Hofkanzleidekret mit dem Titel »Bewilligung für die türkischen Unterthanen griechischer Religion in Wien zum eigenthümlichen Besitze des Hauses, wo ihre Kirche sich befindet und zur Annahme von Legaten und Geschenken für diese Kirche«, 11. 1. 1834, in: Sammlung der Gesetze für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens, Bd. 16: Jahr 1834, Wien 1837, S. 52–53.

In den folgenden Jahren gab es viele, die sowohl für die Gemeinde zum Heiligen Georg als auch für die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit stifteten. Demeter Theocharides bestimmte für seine Stiftung sogar, dass die Mietzinseinnahmen des gestifteten Hauses in der Biberbastei jährlich zur Hälfte für die Armen der Heiligen Dreifaltigkeit und zur Hälfte für die Armen des Heiligen Georg verwendet werden sollten.

AHD, G 40, Fasz. 5, Stiftbrief Demeter Theocharides, 5. 11. 1841.

Damit wurde die klare Trennung der Teilräume, die in der Verwaltung der Gemeinden bestand, von den Stiftern überschritten.

Eine weitere Komplikation hinsichtlich des Status der ›Griechen‹ in Wien und ihrer Stiftungen ergab sich mit der Gründung des neuen Staates Griechenland, der von der Habsburgermonarchie im Oktober 1832 anerkannt wurde.

Hofkanzleidekret vom 30. 10. 1832; vgl. Vesque von Püttlingen: Behandlung, S. 232.

1835 wurde ein Handels- und Schifffahrts-Traktat geschlossen, dessen Additional-Artikel vom 22. August 1856 besagte, dass die Gerichte jenes Staates, welchem der Verstorbene als Untertan angehört hatte, für die Entscheidung strittiger Erbansprüche zuständig seien.

Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich (1856), S. 579–582.

Außerdem war es möglich, das Vermögen aus Österreich nach Griechenland zu übertragen, »ohne dieser Übertragung wegen einer was immer für außergewöhnlichen Steuer oder anderen Auflage unterworfen zu seyn«.

Vesque von Püttlingen: Behandlung, S. 263.

Diese Steuerbefreiung zeigte jedoch nur geringe Auswirkungen für die Gemeinde zum Heiligen Georg. Die meisten Mitglieder waren weiterhin osmanische Untertanen, da deren Herkunftsregionen erst wesentlich später an den griechischen Staat angegliedert wurden: Thessalien 1881, Makedonien und Epirus 1912. Ebenso lagen die Empfängerorte der Stiftungen außerhalb des griechischen Staatsgebietes. Diese Veränderungen an der politischen Landkarte Südosteuropas, aber auch der starke Rückgang der Zahl der Gemeindemitglieder prägten die Stiftungslandschaft der Gemeinde zum Heiligen Georg am Ende des 19. Jahrhunderts. Hatte sich gegen Ende des 18. Jahrhunderts die Zahl der in der Bruderschaft organisierten Händler auf ungefähr 100 bis 200 Personen belaufen,

Ransmayr: Untertanen, S. 279–280; Polychronis K. Enepekides: Griechische Handelsgesellschaften und Kaufleute in Wien aus dem Jahre 1766 (ein Konskriptionsbuch). Aus den Beständen des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, Thessaloniki 1959.

so zählte die Gemeinde im Jahr 1900 nur noch 12 Mitglieder.

Ransmayr: Untertanen, S. 225.

Als Folge dieser Entwicklungen wurden immer weniger Legate für wohltätige Zwecke in den Heimatorten gewidmet.

Als Legate gelten hier auch die Widmungen laut den Testamenten von Demeter Betly (1838, für drei Kirchen in Kastoria), Soterios Antoniades (1839, für das Gefängnis und die griechische Schule in Plovdiv), Kyro Nicolitz (1844, für Arme und Seelenmessen in Dojran), Constantin Tsatsapa (1844, für Schulen und Arme in Kastoria), Anastasios Pallatides (1845/48, für Melnik), Thomas Konstantin Chucha (1853, für eine jährliche Seelenmesse in Siatista sowie für die Heiratsausstattung zweier armer Mädchen), da bei diesen kein Stiftbrief gefunden werden konnte. Einzig für die Stiftung von Georg Dumovits für Arme in Brașov wurde ein Stiftbrief (1866) ausgestellt.

Ein Großteil der von der Gemeinde zum Heiligen Georg verwalteten Stiftungen und Legate war für wohltätige Zwecke in Wien gedacht.

Die Stiftungen und Legate der Wiener Griechen wurden katalogisiert und als Liste auf der Projekthomepage des FWF-Projekts AP2714021 publiziert: Stefano Saracino / Nathalie Patricia Soursos / Maria A. Stassinopoulou: »Liste der Stifterinnen und Stifter der griechischen Gemeinden zum Hl. Georg und zur Hl. Dreifaltigkeit in Wien (1769–1918)«, in: Soziales Engagement in den Wiener griechischen Gemeinden (18. – 20. Jh.), online unter: http://wienergriechen.univie.ac.at/die-stiftungen-der-wiener-griechen/liste-der-stifterinnen-und-stifter/ (11.4.2017).

Rechtlich wurde wiederholt die Autonomie der Gemeinde zum Heiligen Georg festgelegt. Die Märzverfassung von 1849 sowie das Silvesterpatent 1851 bestätigten das Selbstverwaltungsrecht religiöser Gemeinden und damit auch die selbstständige Verwaltung der Stiftungen und Fonds der Gemeinde zum Heiligen Georg. Mit dem Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 wurde in der Habsburgermonarchie die Unabhängigkeit in der Verwaltung von Stiftungen in Artikel 15 erneut festgelegt.

Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich (1867), S. 394–396, hier S. 396.

Gemeindeintern wurde mit der Geschäftsordnung von 1907 die selbstständige Verwaltung bereits in den einleitenden Bestimmungen erneut betont:

Ransmayr: Untertanen, S. 225; Plöchl: Griechen, S. 80.

§ 1) Die griechisch-orientalische Gemeinde zum heiligen Georg in Wien ordnet und verwaltet ihre Kirchen- und Wohltätigkeitsangelegenheiten und die hiezu bestimmten Stiftungen und Fonds auf Grund der am 3. August 1782 und am 8. Oktober 1796 mit k. k. Hofdekret gewährten Privilegien selbstständig.

Text der Geschäftsordnung bei Plöchl: Griechen, S. 147–152, hier S. 147.

Außerdem wurde in § 17 dem Ausschuss die »Wahrung der Wohlfahrt der Gemeinde und die Sorge für die Erhaltung der Kirche«

Zitiert nach Plöchl: Griechen, S. 149. Die Gemeinde zum Hl. Georg orientierte sich mit dieser Geschäftsordnung inhaltlich an derjenigen der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit aus dem Jahr 1901.

übertragen.

Der Großteil der Stiftungen und Legate war in der Verwaltung unproblematisch, die Administration über die Gemeinde zum Heiligen Georg routiniert, und die Gelder kamen meist pünktlich bei den Empfängern an, wie mithilfe der Bücher und Quittungen aus dem Archiv der Gemeinde nachgewiesen werden kann. Einzelne Stiftungen bargen jedoch durch wohl unbeabsichtigte Formulierungen in den Testamenten der Stifterinnen und Stifter ein Konfliktpotenzial, wie exemplarisch anhand der 1838 errichteten Stiftung des osmanischen Untertanen Demeter Betly für die Erhaltung dreier Kirchen in Kastoria sowie für die dortige Schule gezeigt werden kann.

AHG, G 29, Fasz. 3, Testaments-Auszug von Demeter Betly, 29. 3. 1838.

Betly hatte als Verwalter nicht die Gemeinde zum Heiligen Georg, sondern das k. k. Landrecht – den Gerichtshof für die Provinz Niederösterreich – bestimmt. Dieses wollte das Depositum jedoch nicht behalten und beabsichtigte das Kapital dem türkischen Konsulat auszuliefern.

AHG, G 29, Fasz. 2, Schreiben ohne Datum.

Das Kapital blieb nach Protesten der Gemeinde zum Heiligen Georg und der Legatarin Juliana Betly, die inzwischen österreichische Untertanin geworden war, in Wien,

Man nahm an, das Legat für Juliana Betly nur über eine österreichische Verwaltung gewährleisten zu können: ÖStA, AVA, Neuer Kultus, Akatholisch Griechisch-orientalisch [NK AGO], Kt. 27, A23–25, Schreiben vom 10. 6. 1914.

wurde jedoch nicht der Gemeinde übertragen. 1912 wurde das Thema der Verwaltung der Stiftung erneut aufgegriffen. Man verwies seitens der Behörde auf Rudolf Herrmann von Herrnritts Erklärung, nach der »eine im Inland errichtete Stiftung, welche ausschließlich für ausländische Percipienten bestimmt wäre, also die staatliche Verwaltungstätigkeit gewissermaßen in den Dienst ausländischer Interessen stellen würde, sogar als nicht annehmbar erscheinen«

Rudolf Herrmann von Herrnritt: Das österreichische Stiftungsrecht. Mit Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung und mit Benützung amtlicher Quellen dargestellt, Wien 1896, S. 182.

müsste. Daraufhin wurde der Statthalterei versichert, bei der »Pfarre St. Georg« handle es sich zwar um osmanische Untertanen, man würde aufgrund der Verringerung der Mitgliederzahl aber auch andere Untertanen aufnehmen wollen.

ÖStA, AVA, NK AGO, Kt. 27, A23–25, Schreiben des Ministeriums für Kultus und Unterricht, 5. 11. 1912; vgl. Ransmayr: Untertanen, S. 232.

Eine solche Aufnahme wurde jedoch aufgrund des Protests der Schwestergemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit, die seit 1893 auch für die Staatsbürger anderer Staaten zuständig war,

Ransmayr: Untertanen, S. 183–190.

bis 1918 nicht verwirklicht.

Ransmayr: Untertanen, S. 225–234.

Die Stiftung Betly blieb einstweilen liegen, bis nach dem Ersten Weltkrieg und dem Ende der Habsburgermonarchie seitens des Ministeriums für Kultus und Unterricht beschlossen wurde, die Stiftungsgelder, deren Bestimmungsort Kastoria seit 1912 zum griechischen Staat gehörte, nach Griechenland zu transferieren. Grund dafür war demnach einerseits die Grenzverschiebung und damit die Sicherheit, dass die Gelder nicht der osmanischen Verwaltung übertragen würden. Andererseits verwies man auf den Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919. Dieser traf in § 169 eine Bestimmung hinsichtlich der Übergabe von Stiftungen an die alliierten und assoziierten Mächte:

Österreich verpflichtet sich, alle Gegenstände, Werte oder Urkunden, die Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte gehört haben und etwa von den österreichischen Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zurückzustellen.

Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich (1920), S. 995–1245, hier S. 1077.

Am 9. Januar 1921 wurde der Beschluss vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien durchgeführt, das Vermögen der Demeter-Betly-Stiftung wurde der griechischen Regierung übergeben.

AHG, G 29, Fasz. 3, Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, 9. 2. 1921.

Die Betly-Stiftung zeigt eine vielschichtige Problematik der Grenzüberschreitung: Die habsburgischen Behörden wollten nicht für Stiftungen außerhalb des Staatsgebiets zuständig sein, während die Gemeinde zum Heiligen Georg die Übertragung in osmanische Verwaltung ablehnte. Dennoch entschloss sich die Statthalterei nicht zur Übertragung der Stiftungsverwaltung an die Gemeinde. Erst durch die Inklusion des Empfängerortes in den griechischen Staat schien der Erhalt garantiert. Dieses Ende einer grenzüberschreitenden Stiftung zeigt beispielhaft die Auswirkungen des Untergangs der beiden Imperien – des Osmanischen Reichs und der Habsburgermonarchie –, welche die Lebenswelten der Wiener Griechen räumlich strukturiert hatten, und des Entstehens neuer politischer Räume in Form der Nationalstaaten am Balkan sowie der Republik Österreich.

Ankommen im Raum. Griechisch-orthodoxe k. k. Untertanen

Den Hintergrund für die durchaus ungewöhnliche Tatsache, dass in Wien zwei separate Gemeinden der griechischen Balkanhändler gegründet wurden, bildete der vermehrte Wechsel der Staatsangehörigkeit durch griechische Händler ab dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts.

Ransmayr: Untertanen, S. 65–75.

Diese Entwicklung wurde durch die josephinische Politik forciert, welche sich darum bemühte, dem habsburgischen Staat neue ›nützliche‹ Untertanen zuzuführen, wie es die griechischen Händler waren. Das in der Politik der Bevölkerungsvermehrung begründete österreichische Staatsbürgerschaftsrecht

Für einen ausführlichen Überblick vgl. Hannelore Burger: »Paßwesen und Staatsbürgerschaft«, in: Waltraud Heindl et al. (Hg.): Grenze und Staat. Paßwesen, Staatsbürgerschaft, Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der österreichischen Monarchie 1750–1867, Wien 2000, S. 1–172.

war inklusiv und von einem territorialen Verständnis gekennzeichnet; osmanische Untertanen waren aufgrund des Prinzips der Reziprozität eindeutig schlechter gestellt. So gab es für griechische Händler aus dem Osmanischen Reich eine Reihe von gesetzlichen Vorteilen, wenn sie sich entschieden, habsburgische Untertanen zu werden. Dazu zählte das Recht, Großhandlungs-, Fabriks- und andere Befugnisse zu erhalten.

Vesque von Püttlingen: Behandlung, S. 240.

Besonders hervorzuheben ist das Recht auf Immobilienerwerb, das nicht unierten Griechen durch das josephinische Toleranzpatent von 1781 gewährt wurde. Voraussetzung für die Verleihung der Staatsangehörigkeit war, dass der osmanische Handeltreibende seine Frau und seine Kinder nach Österreich brachte. Die Entscheidung für die osmanische oder die habsburgische Staatsangehörigkeit wurde zu einem Unterscheidungsmerkmal, das die Identitäten der Wiener griechischen Händler signifikant prägte und durch das Bestehen von zwei getrennten Kirchengemeinden zur Formierung zweier Teilräume innerhalb der Griechisch-Orthodoxen in Wien führte. Während die Trennung dieser Teilräume jedoch auf der Ebene der Gemeinden streng befolgt wurde, wurde sie auf der Ebene der Handelsfirmen und der familiären Netzwerke überschritten, indem häufig gemeinsame Unternehmen von osmanischen und habsburgischen Untertanen gegründet wurden, um von den Vorteilen beider Staatsangehörigkeiten zu profitieren. Auch waren häufig Angehörige einer Familie je nach Staatsangehörigkeit Mitglieder der einen oder der anderen Gemeinde. So bildeten die abgegrenzten Teilräume der beiden Gemeinden wiederum einen übergreifenden gemeinsamen Raum.

Die griechische Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit hatte sich wenige Jahre nach dem von Joseph II. für die Protestanten und nicht unierten Griechen erlassenen Toleranzpatent von 1781 formiert. Sie errichtete 1787 eine Kirche am Alten Fleischmarkt, im Herzen des Viertels, in dem die griechischen Händler lebten und arbeiteten, durch die Griechengasse nur wenige Meter entfernt von der Kirche zum Heiligen Georg und den Gemeinderäumlichkeiten am Hafnersteig.

Zur räumlichen Verteilung der Wiener Griechen sowie zu den von ihnen bewohnten und besessenen Häusern in Wien vgl. Anna Ransmayr: »Greek Presence in Habsburg Vienna: Heyday and Decline«, in: Olga Katsiardi-Hering / Maria A. Stassinopoulou (Hg.): Across the Danube. Southeastern Europeans and Their Travelling Identities (17th – 19th C.), Leiden 2017, S. 135–170, hier S. 147–157.

Diese neue Gemeinde erhielt von Joseph II. ein Privilegium, das dem der Bruderschaft zum Heiligen Georg nachempfunden war.

Text bei Plöchl: Griechen, S. 137–140.

In den Texten der Privilegien für die beiden griechischen Gemeinden wurden aus ökonomischen Überlegungen die eng definierten Rechte überschritten, die akatholischen Konfessionellen sonst zugedacht waren. Nicht nur erhielten die Gemeinden eine weitgehende Autonomie in Bezug auf ihre Verwaltung und somit Unabhängigkeit von kirchlichen Obrigkeiten, sie durften darüber hinaus auch Priester aus dem Osmanischen Reich berufen, also ausländische Staatsangehörige. Die bereits erwähnte Unterordnung unter den Metropoliten von Karlowitz war rein formaler Natur und gestattete ihm keinerlei Einmischung in die Gemeindeverwaltung. Besonders deutlich äußerte sich die Privilegierung der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit in der entgegen den Bestimmungen des Toleranzpatents erteilten Erlaubnis zum Bau eines Glockenturms, der somit auch im physischen Wiener Stadtraum ein sichtbares Zeichen darstellte.

Ransmayr: »Greek Presence«, S. 155; Ransmayr: Untertanen, S. 96–100.

Außerdem war der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit sowohl der Besitz von Immobilien als auch der Erhalt von Stiftungen und Legaten gestattet. Ein Grund für die Privilegierung war, dass es sich bei den Mitgliedern um wohlhabende Händler handelte. Für die ökonomische Bedeutung der Griechen für den Habsburgerstaat spricht auch das finanzielle Volumen der Stiftungen dieser Gemeinde. Aus einer Note des Hofagenten Joseph Hartl vom 12. März 1793 geht hervor, dass sie bereits kurz nach ihrer Gründung Stiftungen mit einem Gesamtkapital von über 150.000 Gulden besessen hatte.

NÖLA, Niederösterreichische Regierung [NÖReg], C-Akten, C 21 (de 1796), Kt. 424, Nr. 3431, Note des k. k. Hofagenten Joseph Hartl bezüglich der Bestätigung der Privilegien für die griechisch nicht unierte Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit, 12. 3. 1793; ediert bei Ransmayr: Untertanen, S. 403–409.

Hartl wurde im Zuge der strittigen Frage der neuerlichen Bestätigung der kaiserlichen Privilegien durch Franz II. um seine Meinung gebeten, wobei wohl auch seine Funktion als Beisitzer der Wohltätigkeits-Hofkommission eine Rolle spielte.

Joseph Hartl (1760–1822), ab 1799 Edler von Luchsenstein, war 1802 einer der Hauptinitiatoren der Pottendorfer Spinnfabrik; vgl. Constant von Wurzbach: Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, enthaltend die Lebensskizzen der denkwürdigen Personen, welche seit 1750 in den österreichischen Kronländern geboren wurden oder darin gelebt und gewirkt haben, Bd. 7, Wien 1861, S. 405–406, s. v. Hartl Edler von Luchsenstein, Joseph. Die Pottendorfer Spinnfabrik ist auch in Verbindung mit der Stiftung von Zenobius Constantin Popp von Böhmstetten für die Krankenkasse der Arbeiter ebenjener Fabrik (Stiftbrief 1867) relevant. Ab 1811 war Hartl außerdem Unterdirektor der k. k. oktroyierten Kommerzial-, Leih- und Wechselbank, die auch Geschäfte mit griechischen Handelsleuten machte; vgl. Herbert Matis: Die Schwarzenberg-Bank. Kapitalbildung und Industriefinanzierung in den habsburgischen Erblanden 1787–1830, Wien 2005, S. 210. Die Wohltätigkeits-Hofkommission wurde durch Entschließung vom 20. 9. 1784 unter dem Vorsitz des Grafen Buquoy ins Leben gerufen und war zuständig für das Stiftungs- und Armenwesen in Wien; vgl. Gabriele Schneider: »Zu den Anfängen der staatlichen Stiftungsaufsicht in Österreich«, in: Thomas Olechowski / Christian Neschwara / Alina Lengauer (Hg.): Grundlagen der österreichischen Rechtskultur. Festschrift für Werner Ogris zum 75. Geburtstag, Wien 2010, S. 459–476, hier S. 474.

Zu Punkt 5 des Privilegiums, der die Anstellung von Seelsorgern aus dem Osmanischen Reich betraf, nannte Hartl das Argument, dass ein solcher Seelsorger Anreiz für »die Uibersiedlung der vermöglichsten Familien«

NÖLA, NÖReg, C-Akten, C 21 (de 1796), Kt. 424, Nr. 3431, Note des Joseph Hartl; zitiert nach Ransmayr: Untertanen, S. 407. Zum Vermögen der Wiener Griechen (1750–1850) anhand des jeweiligen Verlassenschaftsvermögens vgl. Vassiliki Seirinidou: »Greek Migration in Vienna (18th – First Half of the 19th Century): A Success Story?«, in: Olga Katsiardi-Hering / Maria A. Stassinopoulou (Hg.): Across the Danube. Southeastern Europeans and Their Travelling Identities (17th – 19th C.), Leiden 2017, S. 113–134.

biete, welche sich dann auch als Stifter hervortäten:

Nicht minder hat die gute Verfassung der hiesigen griechischen Kirche schon mehrere ihrer vermöglichen Religionsgenossen bewogen, fromme Vermächtnisse für die Kirche und zum Besten der Armen zu machen, welche Vermächtnisse alle in hiesigen k. k. Banko für ewige Zeiten unaufkündlich gegeben wurden, und seit der kurzen Zeit des allhier geschehenen Kirchenbaues sich schon über 150000f belaufen, und nächstens, wie es bereits bekannt ist, mit einer ansehnlichen Summe werden vermehret werden.

NÖLA, NÖReg, C-Akten, C 21 (de 1796), Kt. 424, Nr. 3431, Note des Joseph Hartl; zitiert nach Ransmayr: Untertanen, S. 407.

Sollte aber der Privilegientext der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit umgeändert werden, wie es der serbische Metropolit von Karlowitz, der seinen Einfluss auf die Gemeinde zu vergrößern wünschte, forderte, dann würden diese Geldmittel dem Staat entgehen, so Hartl. Die Note verdeutlicht, dass das erhebliche Volumen der von der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit verwalteten und in der Habsburgermonarchie angelegten Stiftungskapitalien als politisches Argument genutzt werden konnte, um Gemeindeinteressen durchzusetzen. So wurde das Privilegium schließlich 1796 durch Franz II. bestätigt.

Ransmayr: Untertanen, S. 101; Text des Privilegiums bei Plöchl: Griechen, S. 137–140.

Trotz der genannten Bedeutung von Stiftungen enthält der Text jedoch keinen Hinweis auf deren finanzielle Verwaltung. Stattdessen wird, wie bereits im Privilegium von Joseph II. (1787), betont, dass keine Schulden gemacht werden sollten und die Almosen von den Epitropen (Kirchenvorstehern) zu verwalten seien. Die Kosten der Kirchenverwaltung und die Besoldung der Pfarrer sollten über freiwillige Almosen und, wenn nötig, durch Beiträge der Gemeindemitglieder bestritten werden. Die Lücken in Bezug auf die Regelung der Administration der Stiftungen der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts durch Statuten und Geschäftsordnungen geschlossen. Die am 1. April 1805 beschlossenen »Statuten der Griechisch-nicht unirten Kirche sämmtlicher in Wien ansässigen Griechen, und Walachen und k. k. Unterthanen«

Ransmayr: Untertanen, S. 125–134, 457–474.

erklären unter Punkt 13 den erwünschten Umgang mit den Stiftungen. Aufgabe des Ausschusses war es demnach, die Zinsen aus dem angelegten Stiftungskapital zu kassieren und nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters auszubezahlen.

Ransmayr: Untertanen, S. 465: »Dass der Ausschuß die von denen Stiftbriefen verfallene Instruction, dann die Kirchen-Capitall-Interessen, endlich auch die mit Testamenten, und anderen dazu gehörigen Documenten versehene Legate, Vermächtnisse, fromme Stiftungs-Gelder, und Stiftbriefs-Capitalien gehörig gegen Quittungen einkassiren. Das von den Stiftbriefen einkassirte Geld, es sey Interessen oder Capitall, muß der Ausschuss ebenfalls gegen Quittungen, nach dem Inhalte der Stiftbriefe, auszahlen, vorhero aber die für die Kirche bestimmte Provision, welche sie den Epitropen zu übergeben haben, abziehen. Jenes von kirchen Capitalls-Interessen, von Legaten, Vermächtnissen, frommen Stiftungen x. eingegangene Geld, muß der Ausschuß, wenn dies Gelder zu Bestreitung der Kirchenausgaben nothwendig sind, denen Epitropen gegen Quittung übergeben, außerdem muß der Ausschuß diese Gelder alsogleich pragmatikalisch sicherstellen, und die darüber erhaltene Urkunde ad cassam deponiren. Die auszustellenden Quittungen über Geldempfänge müssen von allen 6. Ausschüssen mit Beidrückung des Gemeinde Sigills (von welchen, da solches aus 6. Stücken zusammengesetzt ist, jeden Ausschußmann eines bekommen muss) unterschrieben seyn«.

Ausdrücklich unterschieden wurden die Legate, Vermächtnisse und Stiftungsgelder von den Spenden und Beiträgen, den Sammlungen und Hauszinsen.

Eine klare Unterscheidung zwischen Stiftungen, Fonds und Spenden ist nicht immer einwandfrei möglich. Im Allgemeinen handelt es sich bei Spenden um einmalige Zahlungen, Stiftungen dagegen hatten eine ewige Zinsausschüttung aus einem angelegten Kapital zum Ziel.

Eine genauere Regelung wurde durch die zweite, 1861 verabschiedete Geschäftsordnung der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit geschaffen.

Kανονισμός των εργασιών δια την έκκλητον της Ελληνοβλαχικής των K.B. υπηκόων Kοινότητος της Ay. Tριάδος συντεθειμένος εκ των από του έτους 1786 εν τοις αρχείοις της Kοινότητος εγκατα-τεθειμένων αποφάσεων. Eπικεκυρωμένος εν τη yενική συνελεύσει την 8/20. Iανουαρίου 1861. Geschäftsordnung für den Ausschuss der Gemeinde k. k. Unterthanen griechisch nicht unirten Glaubensbekenntnisses zur heiligen Dreifaltigkeit in Wien, zusammengestellt aus den in den Acten der Gemeinde seit dem Jahre 1786 niedergelegten Beschlüssen derselben. Genehmigt in der Generalversammlung der Gemeinde am 8/20. Jänner 1861, Wien 1861.

In mehreren Paragrafen, jedoch in eher unstrukturierter Form, regelte sie die Verwaltung von Stiftungen durch die Gemeinde.

So wurde dem Ausschuss übertragen, die Verwaltung der gestifteten Häuser durch aus seiner Mitte gewählte Häuser-Administratoren vornehmen zu lassen (§§ 25–29). Weiters wurde ihm die Oberaufsicht über den Schul-, Kirchen- und Armenfonds übertragen (§§ 30–35, 134–138). Dabei wurden namentlich die Krankenbett-Stiftungen von Freiherrn von Bellio und Demeter Laso und die Panadi’sche Stiftung für Blinde (§ 35) sowie die Regina Rogotti’sche Stiftung für Arme (§ 138) genannt. Die von der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit betriebene griechische Nationalschule wurde gesondert behandelt und den Schulvorstehern (Ephoren) die Verwaltung des Schulfonds und die Administration der Schulstiftungshäuser übertragen (§§ 75–78, 89).

Wie bereits dargelegt, finden sich schon wenige Jahre nach der Verleihung von Privilegien an die beiden griechisch-orthodoxen Gemeinden in Wien Stiftungen und Legate. Die Stiftungskapitalien wurden angelegt und die Zinsen jährlich oder halbjährlich an Bedürftige im In- und Ausland ausbezahlt, was durch entsprechende Belege dokumentiert wurde. Arme Kranke wurden an das Allgemeine Krankenhaus, das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder oder das Blindeninstitut vermittelt, wo Stiftungsbetten und Betreuungsplätze für griechisch-orthodoxe Arme vorhanden waren.

Nathalie Patricia Soursos: »Die Stiftungsbetten der Wiener Griechen für das Allgemeine Krankenhaus und das Spital der Barmherzigen Brüder«, in: Virus. Beiträge zur Sozialgeschichte der Medizin 16 (2017), S. 169–191.

Neben diesen von den beiden Gemeinden verwalteten waren manche Stiftungen von Griechisch-Orthodoxen auch unabhängig. Darunter fallen das Gros jener von Nicolaus Dumba,

Es handelt sich um die nach seinem Tod 1900 gegründeten Stiftungen von Nicolaus Dumba für den Wiener Männergesangsverein und für den Pensionsfonds der Genossenschaft für bildende Künstler sowie den Pensionsfonds des Journalisten- und Schriftstellervereins Concordia, die Stipendienstiftung für die Gesellschaft der Musikfreunde sowie die Preisstiftungen für die Wiener Künstlergenossenschaft, die Akademie der bildenden Künste, die Genossenschaft für bildende Künste und das Künstlerhaus in Wien.

die von Eugen Dusy von Laczkowa,

Eugen Dusy von Laczkowa stiftete »für arme Mädchen aus dem Civilstande« (1870), zur »Unterstützung unbemittelter Berufsofficiere des k. u. k. Heeres« (1871) sowie für drei Offiziere ungarischer Regimenter des k. u. k. Heeres »behufs Curgebrauch im Bade Füred« (1871).

Athanas Szekeres, Georg Poppovic sowie von Alexander Graf von Nako und Maria Karkaleky.

Athanas Szekeres errichtete eine Stiftung zur Ausstattung armer Mädchen griechisch nicht unirten, katholischen und protestantischen Glaubensbekenntnisses (1819); Georg Poppovic stiftete für das k. k. Blindeninstitut (1818); Alexander Graf von Nako stiftete für das Civil-Mädchenpensionat (1825); Maria Karkaleky errichtete eine Heiratsausstattungs-Stiftung (1873).

Die von den Gemeinden verwalteten Kapitalien für wohltätige Zwecke wurden nach Zwecken gebündelt, ohne dass dabei die Kapitalanlagen zusammengelegt wurden. Auch blieben die Namen der Stifterinnen und Stifter in den Verwaltungsdokumenten erhalten. Die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit bündelte die Stiftungen und Legate in Fonds (›Armenfonds‹, ›Kirchenfonds‹, ›Schulfonds‹ und ›Fromme Stiftungen an Auswärtige‹), während die Gemeinde zum Heiligen Georg in solche für die Kirche und für Arme trennte und die weiteren nach Empfangsorten organisierte. Größere Stiftungen, wie die Heiratsausstattungs- und Stipendienstiftung von Juliana Betly, wurden separat gehandhabt.

AHD, G 40, Fasz. 4, Stiftbrief Juliana Betly, 12. 7. 1858. Zur Stiftung von Juliana Betly sowie zu anderen Stifterinnen unter den Griechisch-Orthodoxen in Wien vgl. Stefano Saracino: »Witwen als Stifterinnen in den Wiener griechischen Gemeinden während des 19. Jahrhunderts«, in: Archiv für Kulturgeschichte 98 (2016), S. 315–357.

Ab wann die Einteilung in Fonds vorgenommen wurde, konnte nicht eindeutig festgestellt werden. Vermutlich aber wurde zunächst der Armenfonds mit der Stiftung von Brutus Edler von Zettiry gegründet.

NÖLA, GSbS, Kt. 95, Auszug (ohne Datum) des Testaments Brutus von Zettiry von 1836; AHD, G 40, Fasz. 5: Stiftbriefe Brutus von Zettiry, 20. 2. 1841 und 31. 3. 1895. Zwar kommt in Zettirys Testament der Begriff »Armenfond« nicht vor, doch in der zweiten Fassung des Stiftbriefs von 1895 trägt die Stiftung den Namen »Brutus Edler von Zettiry Stiftung für den Armenfond«.

Dieser Fonds verwaltete neben den Einkünften aus den Stiftungen und Legaten das ›Armenhaus‹ auf der Biberbastei Nr. 1175 (später Biberbastei 2, dann Dominikanerbastei 17). Dieses wurde von Demeter Theocharides in seinem Testament von 1836 zu gleichen Teilen den Armen der Gemeinden zur Heiligen Dreifaltigkeit und zum Heiligen Georg gestiftet und bis zu seinem Verkauf an Katharina Kermpotich im März 1886 von der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit verwaltet.

WStLA, ZG, A 10 Testamente, 68/1836, Testament Demeter Theocharides, 2. 1. 1836; Kodizill desselben, 14. 1. 1836. Theocharides war ab 1784 k. k. Untertan; Edition der Urkunde über die Annahme der Staatsangehörigkeit bei Ransmayr: Untertanen, S. 75. Er starb 1836 unverheiratet und kinderlos. Die Stiftung trug den Namen »Stiftung für griechisch-orthodoxe Arme zur Errettung der Seele und Erinnerung an Demeter Theocharides«. Zum Verkauf des Hauses wurde im Bericht der Generalversammlung der Gemeinde angegeben, es sei für 983,78 Gulden von Katharina Kermpotich gekauft worden; Griechisch-orientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1887). Das Haus wurde kurz darauf von der Gemeinde Wien gekauft, abgerissen und durch einen Neubau ersetzt; Paul Harrer: Wien, seine Häuser, Menschen und Kultur, Bd. 4/1, Wien 21954, S. 125.

Über den Kirchenfonds wurden auch die in Stiftungen vorgesehenen Seelenmessen administriert. Die dafür bestimmten Tage wurden in den letztwilligen Verfügungen oft so gewählt, dass sie mit dem Sterbetag der Stifterinnen und Stifter oder ihrer Verwandten zusammenfielen. Der Schulfonds bestritt die Ausgaben der Griechischen Nationalschule.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts rückte die Verwaltung der Stiftungen vermehrt in den Mittelpunkt des Gemeindelebens, wofür verschiedene Gründe zu nennen sind. Einerseits war die Gefahr des Zugriffs auf die Besitzungen der Kirchengemeinde durch die 1873 gegründete Metropolie von Czernowitz, der sie infolge des Österreichisch-Ungarischen Ausgleichs seit 1883 anstelle der Metropolie von Karlowitz formal unterstellt war,

Ransmayr: Untertanen, S. 190–197.

mit der Angst vor dem Verlust ihrer (finanziellen) Autonomie verknüpft. Andererseits nahm die Zahl der Stiftungen und Legate und damit der Verwaltungsaufwand zu, insbesondere aufgrund von gestifteten Häusern. Die Tatsache, dass die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit mehrere Stiftungshäuser zu verwalten hatte, stellt einen wesentlichen Unterschied zur Gemeinde der osmanischen Untertanen dar und illustriert das endgültige Ankommen derjenigen Griechen, die die habsburgische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in Wien. Die Anlage von Stiftungskapitalien in Immobilien zeigt, dass ethnische und religiöse Grenzen im Stiftungsverhalten keine Rolle spielten und die Stifterinnen und Stifter in ihrer Rolle als Wiener Bürgerinnen und Bürger handelten.

Zu den Immobilienstiftungen der Wiener Griechen vgl. Nathalie Patricia Soursos: »Financial Management of Donations, Foundations and Endowments in the Greek Communities in Vienna (1800–1918)«, in: Endowment Studies 2 (2017) [im Druck].

Wichtig ist zu bedenken, dass sie durch die Verortung der Liegenschaften in Wien das Gedächtnis an ihre Person mit dem Raum verbanden. Nach Simone Derix »ist das gebaute Haus der Inbegriff lokaler Verortung und Sesshaftigkeit und bildet vordergründig einen Kontrapunkt zu Migration und mobilen Lebensformen«.

Simone Derix: »Haus und Translokalität: Orte der Macht – Orte der Sehnsucht«, in: Joachim Eibach et al. (Hg.): Das Haus in der Geschichte Europas. Ein Handbuch, Berlin 2015, S. 589–604, hier S. 589.

Der Ankauf von unbeweglichem Vermögen, der per se ein Privileg war, das nur den habsburgischen Untertanen unter den Wiener Griechen gestattet war, und die Vererbung oder das Stiften eines solchen Hauses an die Gemeinde gewinnt durch den Zusammenhang von Haus und Translokalität zusätzlich an Bedeutung. Paradigmatisch für eine Verbindung zwischen dem Stifter und dem Stiftungshaus ist die Stiftung von Constantin Panadi, der in seinem Testament verfügte, dass ein Porträt von ihm und seiner Frau mit dem gestifteten Haus in der Beschäftigungsanstalt für erwachsene Blinde, dem Bestimmungsort seiner Stiftung, zu hängen habe.

Stassinopoulou: »Endowments«, S. 182–183.

Weitere Möglichkeiten für ein solches Verorten im Raum waren die öffentliche Erinnerung an die Person des Stifters oder der Stifterin durch Gedenktafeln, wie sie im Eingangsbereich der beiden Kirchen bis heute angebracht sind, die Pflege der Grabstätten der Stifter am Friedhof zu St. Marx oder das religiöse Gedenken in jährlichen Seelenmessen.

Weitgehend autonom agierte die von der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit erhaltene Griechische Nationalschule, die 1804 durch ein Hofdekret legitimiert wurde und bereits um die Zeit ihrer Gründung zahlreiche Stiftungen und Legate erhielt. Gestiftet wurden nicht nur Geldbeträge, sondern auch Bücher.

Bei der Stiftung von Peter Darvar handelte es sich um eine solche Schulbuchstiftung, die insbesondere »den Druck griechischer Schulbücher, welche mein Bruder Demeter Nicolaus Darvar verfasst, und in der Schule verwendet werden soll[en]«, veranlasste; WStLA, ZG, F2 Verlassenschaftsabhandlungen, 2583/1838, Stiftbrief Peter Darvar, 25. 4. 1863. Weitere Schulbuchstiftungen und -legate hinterließen Georg Simon Sina in der Höhe von 1000 Gulden für Schulbücher, die am Sterbetag der Gattin Katharina Sina zu verteilen waren, und Demeter Theocharides; AHD, G 40, Fasz. 5, Stiftbrief Georg Sina, 31. 8. 1853; WStLA, ZG, A 10 Testamente, 68/1836, Testament Demeter Theocharides, 2. 1. 1836. Zur Bücherspende von Dr. Johann Nicolides von Pindo vgl. »Die griechische Schule und Kirche zu Wien«, in: Oesterreichische Zeitschrift für Geschichts- und Staatskunde 3 (1837), S. 370–371.

Die Finanzierung der Schule basierte zunächst auf einer Stiftung des eingangs genannten Christoph von Nako und denen von Georg Johann von Karajan, doch erst mit dem Empfang des Hauses von Kyriak Polyzou konnte die Erhaltung der Schule nachhaltig gesichert werden. Neben der finanziellen Verwaltung des mobilen Vermögens waren die Verwalter des Schulfonds auch für die Schulstiftungshäuser zuständig. Es handelte sich dabei um Zinshäuser, die für die Griechische Nationalschule gestiftet worden waren und deren Erträge dem Schulfonds zugutekamen, nämlich die Häuser von Kyriak Polyzou in der Unteren Bäckerstraße Nr. 748 (später Sonnenfelsgasse 17/Schönlaterngasse 2) und von Anna Alexander in der Leopoldstadt Nr. 512 (später Praterstraße 29/Komödiengasse 10).

Das geerbte Haus in der Unteren Bäckerstraße bereitete der Gemeinde und Nationalschule jedoch einige Schwierigkeiten. Als der griechische Handelsunternehmer Kyriak Polyzou am 17. Dezember 1811 in Wien verstarb,

AHG, Matrikenbuch 1777–1843, S. 201,4. 12. 1811 [alten Stils; 17. 12. 1811]; Wiener Zeitung (14. 3. 1812). Interessant ist die Tatsache, dass sich der Sterbeeintrag in den Matriken der Gemeinde zum Hl. Georg befindet, Polyzou also offenbar osmanischer Untertan, aber dennoch Besitzer eines Hauses war.

ernannte er in Punkt 13 seines Testaments vom 29. September 1811 die Griechische Nationalschule zu seinem Universalerben und vermachte ihr damit auch sein Haus in der Unteren Bäckerstraße. Als Bedingung dafür legte er die »sichere Verwaltung und Anlegung dieses Vermögens« durch die Kirchenvorsteher und seine »Verwendung zum Besten dieser Schule« fest.

AHD, G 30, Fasz. 1, Abschrift des Testaments von Kyriak Polyzou, 29. 9. 1811.

Der von den Behörden sanktionierte Unterricht konnte im Jahr 1811 aufgenommen werden,

ÖStA, AVA, AK AGO, Kt. 8, Schreiben der niederösterreichischen Landesregierung an die Studienhofkommission, 16. 10. 1811.

allerdings befand sich die Schule in den Folgejahren hinsichtlich der Finanzen und des pädagogischen Niveaus in einem schlechten Zustand.

Maria A. Stassinopoulou: Weltgeschichte im Denken eines griechischen Aufklärers. Konstantinos Michail Koumas als Historiograph, Frankfurt am Main 1992, S. 51; Fritz Valjavec (Hg.): Bartholomäus Kopitars Briefwechsel. 1. Teil: Kopitars Briefwechsel mit Karl Georg Rumy, München 1942, S. 41–47.

Erst als 1822 mit Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung von Kyriak Polyzou das Haus in der Bäckerstraße in den Besitz der Schule überging, verbesserte sich zumindest die finanzielle Situation der Schule wesentlich.

1816 war in der in Wien herausgegebenen griechischen Zeitschrift Ermis o Logios (Eρμής o Λόγιος) ein Brief mit einem Bericht über den Zustand der Griechischen Nationalschule erschienen, in dem – wohl auch in Anbetracht des zu erwartenden Erbes von Polyzou – der Hoffnung Ausdruck verliehen wurde, dass die Schule in Zukunft besser organisiert werden würde; »Eπιστολή λογίου των εν Bιέννη προς τον εαυτού φίλον κύριον Φ. – Π. εις την 30. Σεπτεμβριου 1816« [Schreiben eines Wiener Intellektuellen an seinen Freund, Herrn F. P., am 30. September 1816], in: Eρμής ο Λόγιος 20 (15. 10. 1816), S. 355–362, hier S. 356.

Das Haus wurde im Jahr 1822 auf einen Wert von 75.000 Gulden geschätzt.

AHD, S 2, Fasz. 15, Finalausweisung der Legate von Kyriak Polyzou, 27. 4. 1822.

Die Mietzinseinnahmen seiner neun, später elf Wohnungen kamen dem Schulfonds zugute (Abb. 1).

AHD, G 28, Bücher-Beschreibung und Zins-Ertrags-Bekenntnis des Hauses Nr. 748 alt/Nr. 21 in der Stadt, 1824–1846 und 1846–1904; AHD, G 31-G 35.

Abbildung 1

Titelbild des Privilegiums von Franz II./I. mit dem Schulfondhaus, 1822 (Quelle: Von Seiner Majestät Kaiser Franz des Zweyten, huldreichst verliehene Privilegien, Wien 1822).

Dieser Fall zeigt Unklarheiten in Bezug auf die formale Definition von Stiftungen. Tatsächlich handelte es sich bei der Vererbung des Hauses an die Schule nicht um eine von Polyzou in seinem Testament errichtete Stiftung, sondern um ein Erbe mit einer Bedingung. Daher existiert in diesem Fall auch kein Stiftbrief. Dennoch wurde es in späteren Jahren auch als ›Schulstifthaus‹ bezeichnet. Diese unklare rechtliche Einordnung verkomplizierte um 1900 den Verkauf des Hauses, das über Jahre hinweg keine bedeutenden Mietzinserträge mehr eingebracht hatte,

In den Berichten der Generalversammlung der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit werden die leerstehenden Wohnungen mehrfach thematisiert. Der Bericht der Generalversammlung vom 19. 3. 1900 enthält zudem die Erklärung: »Der heutige Wohnungszug nach den Peripherien aus jenen engen, dumpfen Stadtteilen, in welchen dieses Haus liegt, die unentschiedene Regulierungsfrage für dieselben und andere Umstände verringern die Nachfrage zur Miethung«. Dennoch war man sich gewiss, dass dem Stadtteil ein hoher Zukunftswert innewohne, was vielleicht den verzögerten Verkauf erklärt; Griechisch-orientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1900).

sodass das Anwesen 1908 für 200.000 Kronen an die Gemeinde Wien abgegeben wurde.

AHD, G 10, Fasz. 20, Kauf-Vertrag (Haus Sonnenfelsgasse 21), 23. 6. 1908.

Da es sich nicht um eine auf die Ewigkeit angelegte Stiftung handelte, war die Möglichkeit gegeben, die Immobilie zu veräußern. Trotzdem kam es im Zuge des Verkaufs zu rechtlichen Schwierigkeiten. Es wurde nicht nur bezweifelt, ob die Gemeinde wirklich berechtigt sei, das Gebäude ohne behördliche Genehmigung zu veräußern, sondern es erwies sich auch als Problem, dass als Besitzerin nicht die Gemeinde, sondern die Griechische Nationalschule im Grundbuch eingetragen war. Dies warf wiederum die Frage auf, inwieweit es sich bei der Schule um eine eigenständige Körperschaft handelte und ob die Gemeinde das in deren Besitz befindliche Haus verkaufen durfte. Als 1920 die Griechische Nationalschule »infolge des Mangels an Schülern griechischer Nationalität« geschlossen wurde,

AHD, S 6, Fasz. 9, Griechische National-Schule: Entfertigung der deutschen Lehrkräfte, 18. 9. 1920.

bekämpfte ihr Direktor Eugen Zomarides die Schließung, die wohl auch mit der Verarmung der Gemeinde infolge des Ersten Weltkriegs zusammenhängende finanzielle Gründe hatte.

Bereits im Jahr 1919 drohte die Schließung der Schule, da sie aus Brennholzmangel nicht geheizt werden konnte; AHD, S 6, Fasz. 9, Schreiben der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit an den Magistrat Wien, 1. 10. 1919.

In diesem Konnex warf er der Gemeinde vor, dass sie »ohne zwingenden Grund« das Schulfondshaus, »welches jetzt einen ungeheuren Wert hätte«, veräußert habe.

AHD, S 8, Fasz. 1, Schreiben von Zomarides an den Ausschuss der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit, 1. 12. 1920; vgl. Maria A. Stassinopoulou: »Habe nun Philologie studiert, und dann? Philologische Karrieren und Diaspora-Schulen am Beispiel des Eugen Zomarides«, in: Kirillos Katerelos et al. (Hg.): Σκεύος εις τιμήν. Festschrift zum 25-jährigen Jubiläum der Bischofsweihe und 20-jährigen Jubiläum der Inthronisation zum Metropoliten von Austria und Exarchen von Ungarn und Mitteleuropa Dr. Michael Staikos, Athina 2011, S. 787–794, hier S. 794.

Tatsächlich hätte eine Renovierung, wozu die Gemeinde aber die Mittel nicht aufbringen konnte, anstelle des Verkaufs den Bestand der Griechischen Nationalschule möglicherweise besser sichern können.

Zu Anfang des 20. Jahrhunderts musste die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit aufgrund von Streitigkeiten um die von ihr verwalteten Stiftungshäuser sowie wegen einzelner strittiger Stiftungen vor Gericht ihren Rechtsstatus neuerlich begründen. Die kaiserlichen Privilegien, auf welche sie sich dabei berief, trafen jedoch in Bezug auf die Stiftungen keine Aussage. So legte erst der Entwurf einer neuen Satzung im Jahr 1909 schließlich die Autonomie der Gemeinde in der Verwaltung der Stiftungen fest.

Ransmayr: Untertanen, S. 204–205.

Man ließ zudem vom Advokaten Nathaniel Thumim ein Gutachten erstellen, das als Grundlage für die neue Geschäftsordnung von 1909 diente.

Ransmayr: Untertanen, S. 208.

In der umfangreichen Stellungnahme werden zentrale Fragen der Stiftungsverwaltung angeführt. Die Schwierigkeiten der Gemeinde sah der Gutachter darin, dass in den Privilegien, auf die sich die Gemeinde noch immer berief, zwar die Rechte der freien Religionsausübung, jedoch nicht der Verwaltungsautonomie bestimmt waren. Diese wurde im ersten Paragrafen der neuen Statuten festgelegt:

§. 1. Die griechisch-orientalische Gemeinde »Zur heiligen Dreifaltigkeit« in Wien ordnet und verwaltet ihre Kirchen-, Unterrichts- und Wohltätigkeits-Angelegenheiten und die hiezu bestimmten Stiftungen und Fonds auf Grund der ihr mit Allerhöchstem Handschreiben vom 29. Jänner 1787 und vom 8. Oktober 1796, beziehungsweise mit k. k. Hofdekrete vom 19. Mai 1804 gewährten Privilegien selbständig.

Ransmayr: Untertanen, S. 591.

Dabei bezog man sich nicht auf das Staatsgrundgesetz von 1867 und die Autonomie der Kirchen, vielmehr auf die kaiserlichen Privilegien. In § 9 wurde außerdem geklärt, dass man außerordentliche Beiträge der Gemeindemitglieder heranziehen werde, sollten die Einnahmen aus den Almosen und Stiftungen nicht genügen.

Ransmayr: Untertanen, S. 593.

Wie lange diese Einnahmen ausreichten, um die Kosten der Gemeinde zu decken, zeigt sich darin, dass Kultusbeiträge erst in der Generalversammlung vom 9. April 1922 eingeführt wurden.

Griechisch-orientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1922).

Die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit fungierte nicht nur als Vermittlungsinstanz für in Wien verortete Stiftungen, sondern verwaltete ebenso wie ihre Schwestergemeinde zum Heiligen Georg auch Stiftungen für auswärtige Zwecke und war mit vergleichbaren Problemen bei der grenzüberschreitenden Verschickung der Gelder konfrontiert. Die sogenannten ›Frommen Stiftungen an Auswärtige‹ wurden nahezu zeitgleich mit den ebenfalls für Zwecke im Osmanischen Reich gedachten Stiftungen der Gemeinde zum Heiligen Georg gegründet. Die Stiftungsinteressen gingen nach Ioannina, Argyrokastro (Gjirokastra), Kronstadt (Brașov), Serres, Metsovo und Kastoria.

Hierunter fallen die Stiftungen von Johann und Anastas Argyri Vreto für Ioannina (Stiftbrief 1792), mehrere Stiftungen von Panajot Haggi Nico für Ioannina und Kronstadt (Brasov) (Stiftbrief 1792 und 1797), mehrere Stiftungen von Johann Consta für Serres und Metsovo (Stiftbrief 1801), die Stiftungen von Christoph Constantin für Argyrokastro (Gjirokastra) (Stiftbrief 1793), Georg Consta für Ioannina (Stiftbrief 1793), Demeter Petru für Kronstadt (Brasov) (Stiftbrief 1794), Demeter Pauli für Ioannina (Stiftbrief 1795) und die Stiftungen von Johann Emanuel und Johann Argyri für Kastoria (Stiftbrief 1801 und 1802).

Später wurden unter diesem Sammelbegriff auch Stiftungen der Familien Dumba, Curti und Vranyi, welche erst Ende des 19. Jahrhunderts errichtet wurden, verwaltet.

Es stifteten Theodor Dumba für Serres (Stiftbrief 1883), Thessaloniki (Stiftbrief 1883) und Vlasti (Stiftbrief 1883), Anna Th. Dumba für Kastoria (1892), Theophanie von Vranyi für Dienstboten in Athen (Stiftbrief 1901) und Marie Curti zum Andenken an Demeter M. Curti für Arme in Magarevo (Stiftbrief 1906).

Wie bei der Gemeinde zum Heiligen Georg ergaben sich auch in der Verwaltung der Stiftungen der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit Schwierigkeiten durch die Verwirrung über die rechtliche Position um den neuen griechischen Staat sowie allgemein deshalb, weil viele der Empfängerorte nun in unterschiedlichen Staatsterritorien zu finden waren, die sich zudem durch Kriege weiter veränderten. Darunter hatten die Stiftungsempfänger zu leiden. So wurden Zinsen aus dem Stiftungskapital während der Balkankriege und während des Ersten Weltkriegs nur unregelmäßig abgehoben. 1913 wurde aus der griechischen Schule in Dojran, an die jährlich die Interessen zweier Stiftungen überwiesen wurden, ein Zollhaus. Der Bericht der Generalversammlung der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit bemerkte hierzu:

Zum ersten Male blieben die Zinsen einer Stiftung für die griechischen Schulen in Dogriani [Dojran] im Jahresbetrage von K 500,-unbehoben. Die Ursache mag in der von Serbien, an welchen Staat das in Mazedonien gelegene Dogriani gefallen ist, geübten Entnationalisierung liegen. Aus Zeitungen war zu entnehmen, daß aus der griechischen Schule in Dogriani ein serbisches Zollamt »gemacht« wurde. Für dieses serbische Zollamt wird selbstredend die griechische Schulstiftung nicht zu dienen haben und es wird uns obliegen, unter Mitwirkung der Behörden die Stiftungszinsen ihrem ursprünglichen oder tunlichst ähnlichen Zwecke zuzuführen.

Griechisch-orientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1914).

Die Entscheidung über die Weiterführung der Schulstiftung in Dojran wurde im Jahr darauf aufgrund der Kriegswirren verschoben, da die Zinsen für auswärtige Stiftungen nicht ausbezahlt werden konnten. Während bei der Gemeinde zum Heiligen Georg, wie anhand der Demeter-Betly-Stiftung gezeigt wurde, das Überschreiten der Grenzen in der Verwaltung der Stiftung problematisch war, zeigt das Beispiel der Schulstiftung für Dojran die Auswirkungen auf den Fortbestand der Stiftungen durch die Veränderung der Räume, in welchen sie wirkten. In den Kriegsjahren entstanden Komplikationen erstens beim Transfer der Gelder von auswärtigen Stiftungen, während durch die Grenzverschiebungen auf dem Balkan zweitens der Stiftungszweck, die griechische Schule in Dojran, nicht mehr erhalten blieb.

Verorten und katalogisieren. Das Stiftungswesen in Österreich

Die Verwaltung der Stiftungen Griechisch-Orthodoxer in Wien muss als ein Handeln innerhalb des Rechtsraumes der Habsburgermonarchie untersucht werden. Problematisch ist hierbei, dass die Erforschung des Stiftungswesens in Österreich einerseits aufgrund der komplizierten Rechtslage und andererseits aufgrund der fehlenden historischen Studien zur Stiftungsgeschichte erschwert wird.

Zur Stiftungsgeschichte in Österreich vgl. Schneider: »Zu den Anfängen«; Stammer: Handbuch; Gunter Beinhauer: »Das österreichische Stiftungsrecht«, in: Österreichische Juristen-Zeitung 27 (1972), S. 378–382; Herrmann von Herrnritt: Stiftungsrecht; Mayrhofer: Handbuch, Bd. 3, S. 73–86.

Die Rechtshistoriker sind sich einig, dass das österreichische Stiftungsrecht bis nach dem Zweiten Weltkrieg höchst lückenhaft und uneinheitlich war. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811 unterschied in § 646 zwar Stiftungen von Substitutionen und Fideikommissen, bot aber keine Klarheit über deren rechtliche Stellung oder Verwaltung. Stiftungen beziehen nach diesem Passus ihre »Einkünfte von Capitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten« und widmen diese für »geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser; oder, zum Unterhalte gewisser Personen auf alle folgende Zeiten«.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, Bd. 2, Wien 1811, S. 131.

Neben dem ABGB sind Vorschriften über Stiftungen in den politischen Verordnungen zu finden, also in »unzähligen Hofkanzleidekreten, Allerhöchsten Entschließungen, Ministerial- und Statthaltereierlässen, Reichs- und Landesgesetzen sowie anderen monarchischen Rechtsquellen«.

Beinhauer: »Stiftungsrecht«, S. 379.

Diese bestimmten, dass Stiftungskapitalien unveräußerlich sind und von einer Stifterin oder einem Stifter zu Lebzeiten oder durch eine letztwillige Verfügung vermacht werden. Die Erträgnisse sind zur Erfüllung eines wohltätigen, gemeinnützigen oder ideellen Zwecks einzusetzen.

Erst durch das Inkrafttreten des Privatstiftungsgesetzes von 1993 wurde die Gründung rechtsfähiger Stiftungen zur Verfolgung jedes erlaubten Zweckes ohne staatliche Aufsicht möglich; Privatstiftungsgesetz vom 14. 10. 1993, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (1993), Nr. 694/1993.

Zentral sind außerdem die Selbstständigkeit des Vermögens sowie die Stellung der Stiftung als juristische Person.

Vgl. Carl Ferdinand Mautner von Markhof / Eugen Guglia: Die Wiener Stiftungen. Ein Handbuch, Wien 1895, S. XII: »Eine wahrhafte Stiftung bildet immer eine sogenannte juristische Person [&]; sie kann klagen und geklagt werden. Sie bedarf hiezu eines Vertretungsorganes, dem durch Aushändigung des Stiftungsvermögens die Möglichkeit geboten wird, über dasselbe zu verfügen [&]; sie kann aus einer einzigen Person oder aber auch aus mehreren Personen bestehen«.

Das Vertretungsorgan der Stiftung hatte die Aufgabe des Vollzugs, das heißt der Zuschreibung der Stiftungserträge an die Empfänger, und der Kommunikation mit der staatlichen Aufsicht.

Eine solche staatliche Kontrolle beinhaltete neben der Genehmigung der Stiftung ein Aufsichtsrecht sowie eine Schutzpflicht. »Der Staat«, so die Rechtshistorikerin Gabriele Schneider, »soll Stiftungen vor allem Schutz bieten, da Stiftungen als verselbständigte Vermögensmassen, die der Verfolgung eines bestimmten Zweckes dienen, aufgrund ihrer Eigentümerlosigkeit sowie ihrer hohen sozialen Bedeutung naturgemäß besonderen Gefahren ausgesetzt sind«.

Schneider: »Zu den Anfängen«, S. 459.

Zur Sicherstellung des Schutzes verstärkte sich die staatliche Überwachung seit dem 18. Jahrhundert, insbesondere mit der Gründung der Stiftungs-Hofkommission 1750, der Stiftungsbuchhaltung und Stiftungshauptkasse für Wien und Niederösterreich 1752 unter Maria Theresia. Joseph II. reformierte das Stiftungswesen im Zuge der Reform der Armenpflege, schuf 1785 die Stiftungsoberdirektion und übertrug das Stiftungswesen an die Landesstellen.

Schneider: »Zu den Anfängen«, S. 465–467, 474–475.

Ansprechpartner für Wiener Stiftungen waren folglich auf Landesebene die niederösterreichische Statthalterei und auf Bezirksebene der Wiener Magistrat sowie die Bezirksgerichte.

Stammer: Handbuch, S. 281: »Nach § 49 des Wirkungskreises der ehemaligen Bezirksämter und § 35 des Wirkungskreises der ehemaligen Statthalterei vom 19. Jänner 1853 waren die Bezirksämter bei geistlichen und weltlichen Stiftungen [&] verpflichtet, das Aufsichtsrecht des Staates zu üben, während die Statthaltereien und Landesregierungen als oberste Stiftungsbehörde darauf zu achten hatten, daß die Stiftungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften errichtet, das Stiftungsvermögen gehörig erhoben, sichergestellt und verwaltet und die Stiftungsverbindlichkeiten genau vollzogen wurden«.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts waren die griechisch-orthodoxen Stiftungen dem Ministerium für Kultus und Unterricht unterstellt.

Stammer: Handbuch, S. 283.

Gerichtlich vertreten wurden sie nach 1853 von der Finanzprokuratur. Aufgrund der behördlichen Kontrolle und durch manche Verzögerung bei der Verlassenschaftsabhandlung konnten zwischen der Willenserklärung der Stifterinnen oder Stifter und dem Beginn der Stiftung manchmal mehrere Jahre liegen.

Wiener Stiftungen wurden in Sammlungen aufgelistet, wie etwa der »Chronologisch-geschichtlichen Sammlung« von Johann Nepomuk von Savageri (1832), dem »Handbuch der Wiener Stiftungen« von Carl Ferdinand Mautner Ritter von Markhof (1895) und dem »Kataster der in Wien und Niederösterreich verwalteten Stiftungen« der Statistischen Zentralkommission (1893).

Kataster der in Niederösterreich verwalteten weltlichen Stiftungen nach dem Stande des Jahres 1893, Wien 1898; Mautner von Markhof / Guglia: Die Wiener Stiftungen; Johann Nepomuk von Savageri: Chronologisch-geschichtliche Sammlung aller bestehenden Stiftungen, Institute, – öffentlichen Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten der k. k. österreichischen Monarchie mit Ausnahme von Italien, Bd. 1, Brno 1832.

Außerdem werden die Stiftbriefe der griechisch-orthodoxen Stifterinnen und Stifter im Niederösterreichischen Landesarchiv sowie in den Archiven der beiden griechisch-orthodoxen Gemeinden aufbewahrt.

Außer den letztwilligen Verfügungen und den Stiftbriefen wurden jedoch viele stiftungsrelevante Akten skartiert, weswegen trotz der guten Quellenlage eine Unterscheidung, bei welchen in einem Testament angeführten Legaten es sich um Stiftungen handelt, oft nicht eindeutig möglich ist.

Was jedoch nach einer Recherche in den genannten Quellen auffällt, ist die Diskrepanz zwischen der Anzahl an Stiftungen, welche von den Gemeinden verwaltet wurden, und den in den Stiftungs-Sammlungen von Wien und Niederösterreich angeführten griechisch-orthodoxen Stiftungen. Ein Grund hierfür ist die unklare Trennung zwischen Stiftungen und Legaten oder Spenden. So sind die diesbezüglichen Listen, wie sie von den beiden Gemeinden geführt wurden, deutlich länger als jene der in den Sammlungen angeführten Stiftungen. In den Archiven der beiden Gemeinden befinden sich für die Zeit zwischen 1785 und 1918 Quellen zu über 140 Wohltäterinnen und Wohltätern. Neben Stiftbriefen findet man ab der Mitte des 19. Jahrhunderts nahezu jährlich Ausweise

»Ausweise« wurden in den Jahren zwischen 1860 und 1871 angefertigt. Dem ersten Ausweis von 1861 ging ein Schreiben voraus, in dem die niederösterreichische Statthalterei einen Ausweis über die »Umschreibung der Obligationen der Argieri [Johann Argiri], [Johann] Consta, Demeter Paul[i], [Johann und Anastas] Argiri Vreta und Panagiotti Haggi Nico’schen Stiftungen« verlangte: AHD, G 18, Fasz. 8, Schreiben vom 9. 2. 1860. Insgesamt finden sich in den Archiven der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit Ausweise von 1860, 1861, 1865, 1867, 1868, 1869, 1870, 1871. Außerdem wurden in den Jahren 1866 bis 1877 Ausweise der Peter Darvar’schen Schulbuchstiftung angefertigt.

und Übersichten,

»Übersichten« finden sich 1833, 1854, 1856, 1859, 1861 und 1863 unter den Akten der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit. Sie waren für den internen Gebrauch bestimmt und wurden von Theodor Duchateau für die Vorsteher der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit verfasst. Sie folgten einem Auftrag der Sitzung vom 6. 5. 1854, eine tabellarische Übersicht anzufertigen. Als Basis dienten Duchateau die »im Archiv vorgefundenen Testamente (in Abschrift)«, wobei er in einem Schreiben an die Gemeindevorsteher Lücken im Archiv beklagte.

außerdem Aufstellungen von Seelenmessen sowie Rechnungsbücher und Bilanzen zur finanziellen Verwaltung der Stiftungen. Es ist jedoch oft nicht einfach festzustellen, wann es sich um eine Stiftung handelt und wann wir es mit einem Legat oder einer Spende zu tun haben. Dazu muss die Kommunikation zwischen den beiden griechisch-orthodoxen Gemeinden und der niederösterreichischen Statthalterei herangezogen werden.

Von staatlicher Seite wurden für den »Kataster der in Wien und Niederösterreich verwalteten Stiftungen« Informationen zu den Stiftungen gesammelt, auch bei den griechisch-orthodoxen Gemeinden. Die Grundlage dafür bildete die Kanzleireform des niederösterreichischen Statthalters Erich Graf Kielmansegg, die mit dem Erlass der niederösterreichischen Statthalterei vom 6. August 1893 veranlasst wurde.

Kielmansegg vermisste einen Überblick über die Stiftungen und beklagte insbesondere die Baufälligkeit der Stiftungshäuser, wegen der die Mieteinnahmen zu gering ausfielen; Erich von Kielmansegg: Kaiserhaus, Staatsmänner und Politiker. Aufzeichnungen des k. k. Statthalters, hg. von Walter Goldinger, Wien 1966, S. 317.

Im Zuge der Reform wurden zunächst Fragebögen an die Stiftungsverwalter geschickt. In einem zweiten Schritt wurde die im Statthaltereiarchiv aufbewahrte Original-Stiftbriefsammlung ergänzt, fehlende Stiftbriefe wurden nachträglich erstellt.

Ziele der Statthalterei waren: »Erstens, daß die Stiftungen streng nach dem ursprünglichen Willen der Stifter persolviert werden; zweitens: daß Stiftungen, welche von diesen Anordnungen abweichen oder bei denen zufolge der geänderten Zeit- und Preisverhältnisse der stifterische Wille nicht mehr wort- und sinngemäß zur Durchführung gelangen konnte, mit entsprechenden Nachträgen versehen werden, und drittens: daß die Vermögenschaften der einzelnen Stiftungen derart sorgfältig verwaltet werden, daß sie bei absolut pupillarmäßiger Sicherheit der Anlage dennoch das größtmögliche Erträgnis abwerfen«; Die Bauthätigkeit der k. k. niederösterreichischen Statthalterei als Verwalterin von Stiftungen von 1889 bis 1903, Wien 1904, S. 3.

Erstes Ergebnis war eine statistische Übersicht, verfasst von Ferdinand Schmid und publiziert in der Zeitschrift der Statistischen Central-Commission.

Ferdinand Schmid: »Statistik der in Nieder-Oesterreich verwalteten Stiftungen nach dem Stande vom December 1893«, in: Statistische Monatsschrift 23 (1897), S. 205–301. Darin wurden 54.406 Stiftungen in Niederösterreich mit einem Bruttovermögen von 61.085.447 Gulden österreichischer Währung aufgelistet. Pläne, einen dritten Band mit den Stiftungsurkunden herauszugeben, wurden nicht verwirklicht.

Zugleich wurden die baufälligen oder wenig ertragreichen Stiftungshäuser – davon gab es etwa 30 in Wien und Niederösterreich – zum Teil verkauft oder neu erbaut, wie etwa das Blindeninstitut, dessen Gebäude von dem Griechen Constantin Panadi vermacht worden war.

Zur Stiftung von Constantin Panadi für das Blindeninstitut vgl. Stassinopoulou: »Endowments«.

Schließlich wurden die gesammelten Informationen im »Kataster der in Wien und Niederösterreich verwalteten Stiftungen« aufgelistet. Dieser nennt 32 griechisch-orthodoxe Stifterinnen und Stifter. Die dort genannten Informationen beruhen auf zwei Listen: Die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit übersandte einen ausgefüllten Fragebogen mit 25 Stiftungen, wovon zehn in den Kataster übernommen wurden, die Gemeinde zum Heiligen Georg wies in einem Schreiben vom 12. April 1894 vierzehn Stiftungen aus, wovon acht eingetragen wurden. Mehrere von den beiden Gemeinden genannte Stiftungen wurden nicht im Kataster angeführt. Diese Diskrepanz hat verschiedene Gründe: Erstens wurden im Kataster keine Seelenmessstiftungen angeführt,

Als Begründung hierfür nannte man: »Weil die geistlichen Stiftungen in ihren Details für das grosse Publicum kaum weiteres Interesse haben dürften und etwaige Veröffentlichungen über dieselben auch füglich nur von der geistlichen Behörde veranlasst werden könnten«; Kataster der in Niederösterreich verwalteten weltlichen Stiftungen, S. V.

zweitens fehlen Stiftungen für auswärtige Zwecke, drittens wurden Fonds – nach der Definition des ABGB § 646 –, die als Stiftungen behandelt worden waren, ausgeschieden. So zeigen die nachträglichen Durchstreichungen und die Vermerke »keine Stiftung« in den von der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit eingesandten Fragebögen, dass die angeführten »Diversi ohne Benennung« für den Armen-, Kirchen- und Schulfonds von der Statthalterei nicht als Stiftungen gewertet wurden.

Davon betroffen waren: »Diversi ohne Benennung für den Fond der Kirche«, zwei »Diversi ohne Benennung«, »Brutus Edler von Zettiry für den Schulfond (1836)«.

Am 26. Mai 1906 wurde ein Stiftbrief des Armenfonds von den Vorstehern der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit angefertigt. Als Begründung wurde angegeben:

Es habe der Ausschuss der griechisch-orientalischen Kirchengemeinde zur heil. Dreifaltigkeit in Wien in seiner Sitzung am 22. Februar 1906 einhellig beschlossen, für den aus Schenkungen ohne nähere Widmung und aus frei seitens Mitgliedern und Förderern dieser Gemeinde vermachten Legaten herrührenden Vermögensteil des Armenfonds […] eine Stiftung zu dem Zwecke zu errichten, damit in gleicher Weise wie seit dem jeweiligen Anfalle dieses Vermögensteiles die Beteilung dürftiger griechisch-orientalischer Glaubensgenossen aus den Erträgnissen desselben auch für alle Zeiten sichergestellt werden.

AHD, G 40, Fasz. 2, Stiftbrief Armenfond, 25. 5. 1906.

Die Armenfonds-Stiftung wurde einen Monat später von der Statthalterei genehmigt. Stiftbriefe für den Kirchen- und den Schulfonds wurden nicht erstellt.

Das Problem der Gemeinde zum Heiligen Georg bei der Bekanntgabe der Informationen für den »Kataster der Stiftungen« war dagegen, dass sie bei kleineren gespendeten Geldbeträgen für Messen oder für die Unterstützung von Armen keine Stiftbriefe vorweisen konnte:

In solchen Fällen übersenden oder überbringen dann die Hinterbliebenen statt des legierten Betrages zumeist schon die dafür angeschafften Staatsrenten. Ein Stiftbrief oder sonstige Widmungsurkunde wird nicht errichtet, deshalb sind wir auch nicht in der Lage die verlangten Widmungsurkunden hierunter anzulegen. Auch sind wir nicht im Stande nähere Details über die in den Fragebogen ausgewiesenen 14 Stiftungen auszugeben, da diese Stiftungen ungefähr vor 3050 Jahren in der erwähnten Weise errichtet wurden. Die Legate werden bei der Staatsschuldencassa hinterlegt, Abschriften der Quittungen angefertigt; außer den Abschriften der Quittungen gibt es keine die Stiftungen betreffenden Urkunden bei der Gemeinde zum Hl. Georg.

AHG, Kopialbuch 1868–1906, S. 162–163, Schreiben vom 12. 4. 1894.

Die Argumente der Gemeindevorsteher wurden jedoch von der Statthalterei für nicht ausreichend befunden, und die fehlenden Stiftbriefe mussten nachträglich verfasst werden.

Insgesamt kann anhand dieser Stiftungs-Sammlungen konstatiert werden, dass die Trennung zwischen den beiden griechisch-orthodoxen Gemeinden zwar die Verwaltung der Stiftungen betraf, doch stifteten viele der angeführten Wohltäterinnen und Wohltäter – gleichgültig ob habsburgische oder osmanische Untertanen – für beide Gemeinden.

Unter den von der Gemeinde zum Hl. Georg genannten waren nur vier osmanische Untertanen, die Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit nannte nur habsburgische Untertanen. Die Identifikation der Staatsangehörigkeit erfolgte über die Sterbe-Matriken der jeweiligen Gemeinde. Anastasie von Wimpffen, die Enkelin von Georg Freiherrn von Sina, ist nicht in den Matriken der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit verzeichnet und war wohl katholisch.

Ähnlich waren bereits bei den Listen von Spendern für die Kirchenneubauten 1787 zur Heiligen Dreifaltigkeit und 1803 zum Heiligen Georg Mitglieder der jeweils anderen Gemeinde angeführt worden.

Ransmayr: Untertanen, S. 108. Siehe die Spendenlisten in: AHG, G 4, Fasz. 9, Verzeichnis der Spender für den Kirchenbau aus der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit, 1803; AHD, G 55, Kassabuch der Kirche (1786–1799), S. 3.

Die Stifter Demeter Theocharides, Constantin Bellio, Kyro Nicolitz, Juliana Betly, Cosmas Liveropulos und Theodor Dumba wurden 1893 in den Stiftungslisten beider Gemeinden angeführt. Dies zeigt, dass sich die Griechen in Wien trotz der Spaltung in zwei durch die Staatsangehörigkeit getrennte Teilräume in einem gemeinsamen Raum bewegten. Dieser durch die Zugehörigkeit zur griechisch-orthodoxen Konfession definierte Raum war aber auch durchlässig zur ihn umgebenden Wiener bürgerlichen Gesellschaft. So bedachten Bellio, Liveropulos und Dumba außerdem auch Institutionen und Einrichtungen außerhalb der beiden griechischen Gemeinden.

Zu dem vielfältigen Stiftungsverhalten von Constantin Freiherrn von Bellio und Cosmas Liveropulos vgl. Soursos: »Bettenstiftungen«.

Was mit den Stiftungen nach der letzten Erhebung von 1893 geschah und wie viele von den Gemeinden nach dem Ende der Habsburgermonarchie und dem Friedensvertrag von Saint-Germain verwaltet wurden, ist ein Forschungsdesiderat. Einen Großteil ereilte, da die Gelder in Staatsanleihen angelegt waren, ein ähnliches Schicksal wie die anderen österreichischen Stiftungen, die mit der Wirtschaftskrise einen rapiden Wertverlust erlitten. Die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit verwaltete zwar weiterhin die Fonds, doch war deren Kapital nahezu wertlos geworden.

Betly-Stiftung (7 Groschen), Armenfond (93 Groschen), Schulfond (167,34 Groschen), Kirchenfond (340,28 Schilling); vgl. Griechischorientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1926).

Stiftungsrechtlich war es erst 1925 erlaubt, Stiftungen, deren Stammvermögen weniger als 1000 Schilling ausmachte, mit anderen Stiftungen des gleichen Zwecks zusammenzufassen.

Durch das sogenannte Verwaltungsentlastungsgesetz vom 21. 7. 1925: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (1925), S. 968–998, hier S. 975.

Conclusio

Die Stiftungsaktivitäten der Wiener Griechen zeigen, wie selbige als Akteure innerhalb mehrerer Räume und Teilräume handelten, wobei es zu vielfältigen Grenzüberschreitungen kam. Bereits die beiden Gemeinden selbst, die als Vermittlungsinstanzen die Stiftungen verwalteten, bildeten aufgrund ihrer strengen Unterscheidung in eine Gemeinde der osmanischen und eine Gemeinde der habsburgischen Untertanen zwei Teilräume, die jedoch miteinander kommunizierten und so einen gemeinsamen übergreifenden Raum bildeten. Dies manifestierte sich in der Tatsache, dass häufig für die jeweils andere Gemeinde gestiftet wurde und Stiftungen für beide Gemeinden errichtet wurden. Besonders deutlich zeigte sich der Aspekt der Grenzüberschreitung bei der Gemeinde zum Heiligen Georg, die sich aus osmanischen Untertanen zusammensetzte, im Hinblick auf ihren rechtlichen Status aber eigentlich eine Institution der Habsburgermonarchie darstellte.

Die Gemeinden in ihrer Rolle als Stiftungsverwalter fungierten als Vermittlungsinstanzen zwischen dem Willen der Stifterinnen und Stifter, der internen Verwaltung, den habsburgischen Behörden und den Stiftungsempfängern. Sie übernahmen die Funktion eines Zwischenraumes, der durch diese Position die jahrelange Verwaltung der Stiftungen überhaupt erst ermöglichte. Das vielseitige stiftungskulturelle Verhaltensmuster der Wiener Griechen verband die griechisch-orthodoxen Stifterinnen und Stifter durch ihr wohltätiges Handeln sowohl mit der Stadt Wien als auch mit den Stationen ihrer Handels- und Familiennetzwerke in Südosteuropa sowie ihren Heimatgemeinden. Stifterinnen und Stifter als handelnde Personen überschritten vielfach Grenzen zwischen verschiedenen Handlungsräumen. Nicht nur überquerten sie die physischen Grenzen zwischen dem Osmanischen Reich und der Habsburgermonarchie, sie wechselten auch die Staatsangehörigkeit und damit die Mitgliedschaft in den beiden Wiener griechischen Gemeinden. Als Händler überschritten sie wiederum konfessionelle Grenzen, indem mit Orienthändlern anderer Konfessionen zusammengearbeitet wurde. Auch dies äußerte sich in den Empfängerinstitutionen, für die gestiftet wurde, wie sich exemplarisch an der Biografie des Christoph von Nako zeigt.

Die räumliche Verortung in der Habsburgermonarchie und insbesondere in der Stadt Wien zeigt sich in zahlreichen griechisch-orthodoxen Stiftungen für in Wien angesiedelte Institutionen. Die Stifterinnen und Stifter agierten in dieser Hinsicht als Angehörige des Wiener Bürgertums. Dabei spielten Stiftungshäuser eine zentrale Rolle, wie anhand des Hauses von Kyriak Polyzou veranschaulicht wurde. Tatsächlich stellten der Besitz und die Verwaltung von Stiftungshäusern den zentralen Unterschied zwischen den beiden Gemeinden dar, da der Erwerb von Immobilien nur habsburgischen Untertanen erlaubt war. Diese waren konkrete Manifestationen des dauerhaften Ankommens der aus dem Osmanischen Reich stammenden Griechen in Wien. Das zeigt sich auch darin, dass die Probleme in der Verwaltung der Stiftungshäuser und der Wertverfall dieser Besitztümer, die schließlich zum Verkauf führten, sich nicht von anderen Wiener Stiftungshäusern unterschieden, darunter jene, die von der niederösterreichischen Statthalterei verwaltet wurden.

Bei den grenzüberschreitenden Stiftungen, die für Empfängerinstitutionen in den Heimatorten der Stifterinnen und Stifter im Osmanischen Reich errichtet wurden, zeigten sich hingegen Konflikte, die mit der politischen Situation im Osmanischen Reich zusammenhingen. Das äußerte sich in den Testamenten der Stifterinnen und Stifter, in denen man versuchte, die Auszahlung der Zinsen auch im Falle eines möglichen Krieges zwischen den beiden Imperien zu garantieren. Der habsburgische Staat selbst war aus ökonomischen Motiven an der dauerhaften Anlage der Stiftungskapitalien im Inland interessiert, nicht jedoch an der Verschickung von Geldern ins Ausland. So wurde zunächst auch die Auszahlung von Stiftungsgeldern von Griechen, die wie Peter Darvar und Georg Johann von Karajan habsburgische Untertanen geworden waren, an die Gemeinde zum Heiligen Georg verhindert, da das Kapital dadurch in osmanischen Besitz übergegangen wäre. Demeter Betly dagegen hatte das Landrecht mit der Verwaltung der Stiftung beauftragt, einer Aufgabe, der sich diese Gerichtsbehörde nicht gewachsen sah, weswegen eine Überweisung des Stiftungsvermögens an die osmanischen Behörden in Betracht gezogen wurde. Die Gemeinden spielten also bei den vielfältigen Grenzüberschreitungen, die die Stiftungsverwaltung notwendig machte, eine entscheidende Vermittlerrolle. Die Instabilität der davon betroffenen geopolitischen Räume am Balkan wirkte sich jedoch weniger auf die Stiftungen aus, als man vermuten könnte, da die Heimatregionen der Wiener Griechen erst spät vom Osmanischen Reich abgetrennt wurden. So zeigten sich die Stiftungen, solange die beiden Imperien Osmanisches Reich und Habsburgermonarchie noch existierten, erstaunlich stabil. Erst mit dem Ende des Ersten Weltkriegs und dem Untergang der Habsburgermonarchie fand auch die Verwaltung der auswärtigen Stiftungen und damit die Grenzüberschreitung der Gelder ihr Ende.

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Inglese