Beschäftigt man sich mit der Geschichte von Arbeit, so kommt man um den Staat und die Verwaltung eigentlich nicht umhin. Dieser Text beruht auf Forschungen, die ich im Rahmen des vom European Research Council im Siebenten Rahmenprogramm der Europäischen Union (FP7/2007–2013 / ERC grant agreement n 200918) und vom FWF (Y367-G14) geförderten Forschungsprojektes »The Production of Work«, an der Universität Wien durchgeführt habe. Ich danke Theresa Wobbe für ihre Anmerkungen und ihre Kritik. Vgl. dazu allgemein etwa Gerhard A. Ritter, Der Sozialstaat. Entstehung und Entwicklung im internationalen Vergleich, München 32010; Emmerich Tälos, Karl Wörister, Soziale Sicherung im Sozialstaat Österreich. Entwicklung – Herausforderungen – Strukturen, Baden-Baden 1994. Vgl. hierzu etwa Sigrid Wadauer, Thomas Buchner, Alexander Mejstrik (Hg.), The History of Labour Intermediation. Institutions and Finding Employment in the Nineteenth and Early Twentieth Centuries, New York, Oxford 2015; Thomas Buchner, »Arbeitsmärkte ordnen oder konstruieren? Öffentliche Arbeitsnachweise in Deutschland (circa 1890 bis 1914)«, in: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 100/3 (2013), S.292–310; Irina Vana, Gebrauchsweisen der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Österreich 1889–1938, unveröff. Diss. Univ. Wien, Wien 2013; Eckart Pankoke, Die Arbeitsfrage. Arbeitsmoral, Beschäftigungskrisen und Wohlfahrtspolitiken im Industriezeitalter, Frankfurt am Main 1990. Vgl. dazu Sebastian Conrad, Elisio Macamo, Bénédicte Zimmermann, »Die Kodifizierung der Arbeit: Individuum, Gesellschaft, Nation«, in: Jürgen Kocka, Klaus Offe (Hg.), Geschichte und Zukunft der Arbeit, Frankfurt am Main, New York 1999, S.449–475. Vgl. dazu auch Christoph Conrad, »Was macht eigentlich der Wohlfahrtsstaat? Internationale Perspektiven auf das 20. und 21. Jahr-hundert«, in: Geschichte und Gesellschaft 39 (2013), S. 555–592. Dazu nur einige wenige Beispiele, etwa: Michel Lallement, et al., »Kategorien des Geschlechts in der Arbeitswelt«, in: Trivium 19 (2015) Vgl. dazu Sigrid Wadauer, »Immer nur Arbeit? Überlegungen zur Historisierung von Arbeit und Lebensunterhalten«, in: Jörn Leonhard, Willibald Steinmetz (Hg.), Semantiken von Arbeit: Diachrone und vergleichende Perspektiven, Wien, u. a. 2016, S. 225–245.
Eine neue Arbeit ist nicht als die lineare oder zwangsläufige Verwirklichung eines staatlichen Willens zu begreifen, sondern vielmehr als Gegenstand und Produkt von politischen Kämpfen, in denen der Staat Adressat oder Gegenstand war, von Auseinandersetzungen in und zwischen Behörden, aber auch – und nicht zuletzt – ganz alltäglicher Auseinandersetzungen und Lebens-Unterhaltspraktiken. Arbeit und Lebensunterhalt waren damit also niemals nur Sache des Staates und der Behörden. (Ebenso wenig wie ja auch die Verwaltung selbst nur Sache der Behörden war oder ist.) Das gilt meines Erachtens auch dann, wenn man für ein ausdifferenziertes Feld hält, wie etwa Pierre Bourdieu, »Staatsgeist. Genese und Struktur des bürokratischen Feldes«, in: Ders., Praktische Vernunft. Zur Theorie des Handelns, Frankfurt am Main 1998, S.92– 136; Ders., »The Force of Law: Toward a Sociology of the Juridical Field«, in: The Hastings Law Journal 38 (1987), S. 814–853. Vgl. dazu etwa Jessica Richter, »Von der Arbeit im (fremden) Haushalt. Lebensabschnitte und Lebensverläufe von Dienstbot/innen im Vergleich (Österreich 1918–1938)«, in: Therese Garstenauer, Thomas Hübel, Klara Löffler (Hg.), Arbeit im Lebenslauf. Verhandlungen von (erwerbs-)biographischer Normalität, Bielefeld 2016, S. 15–51.
Wie kann dies forschungspraktisch umgesetzt werden? Inwieweit ist es Historiker/innen überhaupt möglich solche Auseinandersetzungen systematisch zu untersuchen? Vgl. dazu etwa Peter Becker, »Sprachvollzug. Kommunikation und Verwaltung«, in: Ders. (Hg.), Sprachvollzug im Amt. Kommunikation und Verwaltung im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts, Bielefeld 2011, S. 9–42.
In meiner Forschung Dazu ausführlicher Sigrid Wadauer, Der Arbeit nachgehen? Auseinandersetzungen um Lebensunterhalt und Mobilität (Österreich 1880–1938), Wien, u. a. (in Vorbereitung). Zur Geschichte dieser Tätigkeiten vgl. etwa Sigrid Wadauer, »Betteln und Hausieren verboten? Ambulanter Handel im Wien der Zwischenkriegszeit«, in: Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte/Economic History Yearbook 1 (2007), S.181-203; Laurence Fontaine, History of Pedlars in Europe, Padstow 1996; Hannelore Oberpenning, Migration und Fernhandel im »Tödden-System«: Wanderhändler aus dem nördlichen Münsterland im mittleren und nördlichen Europa, Osnabrück 1996; Wilfried Reininghaus, »Wanderhandel in Deutschland. Ein Überblick über Geschichte, Erscheinungsformen und Forschungsprobleme«, in: Ders. (Hg.), Wanderhandel in Europa. Beiträge zur wissenschaftlichen Tagung in Ibbenbüren, Mettingen, Recke und Hopsten vom 9.-11. Oktober 1992, Dortmund 1993, S.31–45; Michael French, »Commercials, Careers, and Culture: Travelling Salesmen in Britain, 1890s-1930s«, in: The Economic History Review, New Series 58 (2005) Nr. 2, S. 352–377; Boris Franz Leo Bromm, Die Entstehungsgeschichte des Berufs des Handelsvertreters, Frankfurt am Main, u. a. 2000. Vgl. dazu etwa Sigrid Wadauer, »Establishing Distinctions: Unemployment Versus Vagrancy in Austria from the Late Nineteenth Century to 1938«, in: International Review of Social History 56 (2011), S. 31–70. In diesem Sinne ist es besser von Informalisierung als von informell zu sprechen. Vgl. Kristina Graaff, Noa Ha, »Introduction. Street Vending in the Neoliberal City. A Global Perspective on the Practices and Policies of a Marginalized Economy«, in: Dies. (Hg.), Street Vending in the Neoliberal City. A Global Perspective on the Practices and Policies of a marginalized Economy, New York, Oxford 2015, S. 1-15, hier S. 3; vgl. zum Problem der Informalität allgemein Alfonso Morales, »Epistemic Reflections on the ›Informal Economy‹«, in: The International Journal of Sociology and Social Policy 17 (1997) ¾, S. 1–17; Versuche der staatlichen Regulierung oder Unterdrückung finden sich nicht nur in diesem spezifischen Fall, vgl. etwa auch M. Estellie Smith, »Overview: The Informal Economy and the State«, in: Gracia Clark (Hg.), Traders Versus the State. Anthropological Approaches to unofficial Economies, Boulder, London 1988, S. 189–199; Ray Bromley, »Street Vending and Public Policy: A Global Review«, in: The International Journal of Sociology and Social Policy 20 (2000) ½, S. 1–28, hier S.4; Sharit K. Bhowmik, »Introduction«, in: Ders., Street Vendors in the Global Urban Economy, New Delhi, Abingdon 2010, S. 1–19. In der Armutsforschung wurden vergleichbare Briefe und Bittgesuche teils akribisch ediert, jedoch oft keiner systematisch-kontrollierten Analyse unterzogen. Vgl. etwa Thomas Sokoll, »Writing for relief: Rhetoric in English pauper letters, 1800–1834«, in: Andreas Gestrich, Steven King, Lutz Raphael (Hg.), Being poor in modern Europe. Historical Perspectives 1800–1940, Oxford, u. a. 2006, S. 91–111; Helmut Bräuer, Zur Mentalität armer Leute in Obersachsen 1500 bis 1800. Essays, Leipzig 2008. Vgl. dazu etwa etwa Becker, »Sprachvollzug«, S. 17; Peter Becker, William Clark, »Introduction«, in: Dies. (Hg.), Little Tools of Knowledge. Historical Essays on Academic and Bureaucratic Practices, Ann Arbor 2001, S.1–34. Abgesehen vom arbeitslosen Wandern von Facharbeitern und Gesellen. Hierfür lassen sich zahlreiche autobiografische Dokumente finden. Vgl. dazu etwa Sigrid Wadauer, »Vazierende Gesellen und wandernde Arbeitslose (Österreich, ca. 1880 1938)«, in: Annemarie Steidl, et al. (Hg.), Übergänge und Schnittmengen. Arbeit, Migration, Bevölkerung und Wissenschaftsgeschichte in Diskussion, Wien, u. a. 2008, S. 101–131. Vgl. dazu Bourdieu, »Staatsgeist«, S. 93; zu Fragen der Kategorisierungen allgemein vgl. auch Stefan Hirschauer, »Un/doing Differences. Die Kontinenz sozialer Zugehörigkeiten«, in: Zeitschrift für Soziologie 43 (2014) Nr. 3, S. 170–191.
Für meine Untersuchungen habe ich insgesamt eine breite Vielfalt von Quellenmaterial verwendet, im Mittelpunkt standen jedoch personenbezogene Akten aus den Jahren 1918 bis 1938, zum einen Gerichtsakten betreffend Landstreicherei und Vagabundage, Vgl. dazu etwa Sigrid Wadauer, »The Usual Suspects. Begging and Law Enforcement in Interwar Austria«, in: Beate Althammer, Andreas Gestrich, Jens Gründler (Hg.), The Welfare State and the ‘Deviant Poor’ in Europe, 1870-1933, Basingstoke 2014, S. 126–149. Eine erste Annäherung an diese Quellen: Sigrid Wadauer, »Asking for the privilege to work. Applications for a peddling licence (Austria in the 1920s and 1930s)«, in: Elizabeth Hurren, Andreas Gestrich, Steven King (Hg.), Poverty and Sickness in Modern Europe. Narratives of the Sick Poor 1780–1938, London, New York 2012, S. 225–246. Bourdieu, »Staatsgeist«, S. 96. Vgl. zu solchen Beziehungen auch Koen P. R. Bartels, »Public Encounters: The History and Future of Face-To-Face Contacts Between Public Professionals and Citizens«, in: Public Administration 91 (2013) Nr. 2, S.469–483; Charles T. Goodsell (Hg.), The Public Encounter. Where State and Citizen Meet, Bloomington 1981; Yeheskel Hasenfeld, Jane A. Rafferty, Mayer N. Zald, »The Welfare State, Citizenship, and Bureaucratic Encounters«, in: Annual Review of Sociology 13 (1987) 13, S.387–415; Vincent Dubois, The Bureaucrat and the Poor. Encounters in French Welfare Offices, Ashgate, Farnham 2010; Walter Leimgruber, »Einleitung. Akten: Die gesellschaftliche Kraft eines Verwaltungsinstrumentes«, in: Claudia Kaufmann, Walter Leimgruber (Hg.), Was Akten bewirken können. Integrationsund Ausschlussprozesse eines Verwaltungsvorgangs, Zürich 2008, S. 7–17, hier S.11 f. Vgl. Pierre Bourdieu, »Ein Vertrag unter Zwang«, unter Mitarbeit von Salah Bouhedja und Claire Givry, in: Pierre Bourdieu, Der Einzige und sein Eigenheim, hg. von Margareta Steinrücke, Hamburg 1998, S.84–129, hier S.84; Ders., »Das ökonomische Feld«, in: Ebenda, S. 162–204, hier S.163.
Die verwendeten Akten dokumentieren Verfahren, in denen über die Legitimität von Lebensunterhalten, um Ansprüche, Rechte und Pflichten verhandelt wurde und an deren Ende ›Staatsakte‹ standen: das Erteilen, Nicht-Erteilen, oder der Entzug einer Bewilligung, ein Schuldoder Freispruch, performative Akte Im Sinne von John L. Austin, Zur Theorie der Sprechakte (How to do things with Words.), Stuttgart 1972. Vgl. dazu Pierre Bourdieu, Über den Staat. Vorlesungen am Collège de France 1989–1992, hg. von Patrick Champagne, et al., Frankfurt am Main 2014, S. 31; Ders., Was heißt Sprechen? Die Ökonomie des sprachlichen Tausches, Wien 1990. Oder Street-Level-Bureacracy im Sinne von Michael Lipsky, Street-Level Bureaucracy. Dilemmas of the Individual in Public Services, New York 1980. Verschiedene Soziologische Studien beschäftigen sich mit den Interaktionen zwischen Behörden und Bürgern. Vgl. etwa Charles T. Goodsell, »The Public Encounter and its Study«, in: Ders. (Hg.), The Public Encounter. Where State and Citizen Meet, Bloomington 1981, S. 3–20; Bartels, »Public Encounters: The History and Future of Face-To-Face Contacts Between Public Professionals and Citizens«, S.469–483; Andrew Woolford, Amanda Nelund, »The Responsibilities of the Poor: Performing Neoliberal Citizenship within the Bureaucratic Field«, in: Social Service Review (June 2013), S.292–318; Brenda Danet, Michael Gurevitch, »Presentation of Self in Appeals to Bureaucracy: An Empirical Study of Role Specificity«, in: American Journal of Sociology 77 (1972) Nr. 6, S. 1165-1190; Lipsky, »Street-Level Bureaucracy«; vgl. ganz allgemein auch die Schriften von Erving Goffman, etwa Interaktionsrituale. Über Verhalten in direkter Kommunikation, Frankfurt am Main 1971; Ders., Wir alle spielen Theater. Selbstdarstellung im Alltag, München 2014.
Die Akten verdeutlichen nicht nur die unterschiedlichen und teilweise konträren Interessen der involvierten Parteien – Antragsteller/innen und Konkurrent/inn/ en –, sondern ebenso die verschiedenen, manchmal auch konträren und regional unterschiedlichen Agenden und Ziele der Behörden. Diese werden in den konkreten Verfahren – mehr noch in den Auseinandersetzungen über die Möglichkeiten und Bedingungen des Gewerbeantritts und der -ausübung generell – deutlich. Sie werden auch von den beteiligten Erwerbssuchenden, Behörden, Körperschaften und den verschiedenen Organisationen der Händler/innen, Gewerbetreibenden oder Industriellen eingefordert und adressiert. Man argumentierte mit der Nützlichkeit oder Schädlichkeit eines Gewerbes, verlangte oder überantwortete die Regulierung, Schaffung und/oder den Schutz von Erwerbsmöglichkeiten, die Förderung von Produktion und Absatz, bezog sich auf Sozialausgaben, Arbeitsrecht und Gewerbebestimmungen, Hygiene, Sicherheit und Steuern. Versorgung, Bedürfnisse, Bequemlichkeit und Schutz des ›Publikums‹ waren ein wichtige Aspekte des dabei evozierten und adressierten ›Allgemeinwohls‹. Dabei lassen sich Auseinandersetzungen nicht auf Debatten reduzieren. Die Käufer/innen und Abnehmer/innen, die in diesem Zusammenhang selten explizit zu Wort kommen, trugen ja auch zu den gegebenen Möglichkeiten und Bedingungen des Erwerbs bei, indem sie etwa bei Straßen- oder Wanderhändler/inne/n kauften, indem sie Hausierer/ inne/n oder Vertreter/inne/n Zutritt zu Häusern oder Wohnungen gaben, Märkte oder Geschäfte aufsuchten oder dies eben vermieden oder verweigerten. Zu diesen Auseinandersetzungen ausführlicher vgl. Sigrid Wadauer, »Ins Un/Recht setzen. Diffamierung und Rehabilitierung des Hausierens«, in: Nicole Colin, Franziska Schößler (Hg.), Das nennen Sie Arbeit? Der Produktivitätsdiskurs und seine Ausschlüsse, Heidelberg 2013, S. 103–124.
Als Resultat solcher Auseinandersetzungen lässt sich seit dem 19. Jahrhundert eine Ausdifferenzierung der offiziellen Gewerbekategorien feststellen. Vgl. dazu etwa Eugen Schwiedland, »Einleitung. Die Hausierfrage in Österreich«, in: Untersuchungen über die Lage des Hausiergewerbes in Österreich, Leipzig 1899, S.VII-LXXI. Die Regeln und Bedingungen dieser Auseinandersetzungen und Interaktionen wurden also nicht in den Situationen hergestellt und nicht nur von den unmittelbar Beteiligten verhandelt. Vgl. Pierre Bourdieu, et al., »Ein Vertrag«, S. 84; Ders., »Das ökonomische Feld«, S.163. Vgl. hierzu und zum Folgenden Magdalena Pöschl, »Beständiges und Veränderliches im Gewerberecht – Entwicklung der GewO 1859 bis 2009«, in: Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2 (2010), S. 64–74; Emil Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung und zu ihren Nebengesetzen, zweite, nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung gänzlich umgearbeitete Auflage, Bd. 1, hg. von Wolfgang Laszky, Gerhard Nathansky unter Mitwirkung von Robert Heller II, Wien 1937, S. 122; Franz Prochaska, Die Entwicklungsgeschichte des Gewerbeantritts und Befähigungsnachweises, Wien 1978. Vgl. dazu etwa Fritz Keller, »Hallo Dienstmann!«, in: Wiener Geschichtsblätter 62 (2007), S. 1–16; Ders., »Ignaz Israel Pokart – der letzte jüdische Dienstmann«, in: Verena Pawlowsky, Harald Wendelin (Hg.), Raub und Rückgabe. Bd. 2: Arisierte Wirtschaft, Wien 2005, S. 85–88. Vgl. Kaiserliches Patent vom 4. September 1852, giltig für das gesammte Kaiserreich, mit Ausschluß der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über den Hausierhandel erlassen wird, RGBl. 1852/252;Bundesgesetz vom 30. März 1922, betreffend die Ergänzung und Abänderungen einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe, BGBl. 1922/204. Bundesgesetz über die Abänderung der hausierrechtlichen Vorschriften, ausgegeben am 1. November 1934, BGBl. 1934/324. Vgl. dazu Verena Pawlowsky, Harald Wendelin, „Die Verwaltung des Leides. Kriegsbeschädigtenversorgung in Niederösterreich“, in: Niederösterreich im 20. Jahrhundert, Bd. 2: Wirtschaft, hg. von Peter Melichar, Ernst Langthaler und Stefan Eminger, Wien 2008, S. 507–536; Dies., »›Lästige Kostgänger bei der Allgemeinheit‹? Kriegsopfer und ihre Versorgung in Österreich nach dem Ersten Weltkrieg«, in: Thomas Sokoll (Hg.), Soziale Sicherungssysteme und demographische Wechsellagen. Historisch-Vergleichende Perspektiven (1500–2000), Münster 2011, S. 221–246. Im Zuge der Gewerbepolitik des Austrofaschismus wurde der Neuantritt eines Gewerbes – mit einigen Ausnahmen wie etwa fabriksmäßig betriebene Unternehmungen, Großhandel und Übernahmen – generell untersagt bzw. daran gebunden, dass die Eröffnung des Betriebs die Wettbewerbsverhältnisse am Standort nicht in »wirtschaftlich ungesunder Weise beeinflussen würde«. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934 über außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen an Stelle der Gewerbesperre, BGBl. II 1934/323, §3; Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 27. März 1933 über die Sperre des Antrittes von Gewerben, BGBl. 1933/84; Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 25. April 1933 über die Sperre des Antrittes von Gewerben, BGBl. 1933/148; Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 28. Juni 1933 über Ansuchen um Ausnahmen von der Gewerbesperre, BGBl. 1933/283; Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 9. Oktober 1933 über die Sperre des Antrittes von Gewerben, BGBl. 1933/467; Bundesgesetz, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des gewerberechtlichen Untersagungsgesetzes, BGBl. 1935/545; 30. Bundesgesetz über außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen, BGBl. 1937/30; vgl. auch Stefan Eminger, »Zwischen Überlebenskunst und Großunternehmen. Gewerbetreibende in Niederösterreich 1919–1995«, in: Melichar/Langthaler/Eminger, Wirtschaft, S.299–343, hier S.300. Zur Wirtschaftspolitik vgl. Gerhard Senft, Im Vorfeld der Katastrophe. Die Wirtschaftspolitik des Ständestaates. Österreich 1934–1938, Wien 2002.
Die Kategorien der Gewerbeordnung bestimmten also die Position des Antragstellers / der Antragstellerin gegenüber den Behörden (mit), ebenso wie das Verfahren, die notwendigen Belege und Formulare Vgl. dazu etwa Peter Becker, »Formulare als ›Fließband‹ der Verwaltung? Zur Rationalisierung und Standardisierung von Kommunikationsbeziehungen«, in: Peter Collin, Klaus-Gert Lutterbeck (Hg.), Eine intelligente Maschine? Handlungsorientierungen moderner Verwaltung (19./20. Jh.), Baden-Baden 2009, S.281–298. Die Regel sei nicht das Prinzip des Handelns, heißt es etwa bei Pierre Bourdieu, »sie hat die Funktion einer Waffe und eines strategischen Einsatzes zur Lenkung des Handelns«. Pierre Bourdieu, »Das Recht und die Umgehung des Rechts«, in: Michael Florian, Frank Hillebrandt (Hg.), Pierre Bourdieu: neue Perspektiven für die Soziologie der Wirtschaft, Wiesbaden 2006, S. 19–41, hier S. 27. Vgl. dazu ausführlicher Wadauer, »Ins Un/Recht setzen«. Vgl. etwa »Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über eine Petition der kaufmännischen Genossenschaften in Bregenz, Feldkirch, Bludenz, Dornbirn, Götzis, Hohenems und der Delegierten von Jagdberg, um Beschränkung und Überwachung des Hausierhandels«, in: Stenografische Sitzungsberichte der Landtags-Session in Vorarlberg zu Bregenz, L. Beilage, II Session, 7. Periode 1891/92, S.257–259, hier S.257; »Das Hausierverbot in Wien«, in: Österreichische Ratenhändler-Zeitung, mit der Beilage: Österreichische Hausier-Zeitung, 6 (1911), Nr. 1, S.5 ff. Oder: » … formality breeds informality.« Patricia Fernändez-Kelly, »Introduction«, In: Dies. (Hg.), Out of the Shadows. Political Action and Informal Economy in Latin America, University Park Pennsylvania 2006, S. 1–22, hier S.3. Dieser Aspekt steht, wohl in Anschluss an Max Weber, in vielen jüngeren historiografischen Forschungsarbeiten zur Verwaltung im Vordergrund. Vgl. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, Bd. 1, 3. Kapitel: Die Typen der Herrschaft, Frankfurt am Main 2005, S. 165; Wilfried Rudloff, »Das Wissen der kommunalen Sozialverwaltung in Deutschland: Diffusion, Formen und Konflikte 1900–1933«, in: Nico Randeraad (Hg.), Formation und Transfer städtischen Verwaltungswissens, BadenBaden 2003, S.59–88.
Amtliche Gewerbekategorien waren Resultat und Gegenstand von Auseinandersetzungen, sie bestimmten die Grundbedingungen amtlicher Interaktionen, sie bildeten jedoch nicht Erwerbspraktiken ab, man konnte unterschiedlichen Gebrauch von ihnen machen. In meiner Erhebung von Gewerbeakten in verschiedenen österreichischen Archiven, von Akten aus städtischen und ländlichen Kontexten, Die Akten aus den Jahren 1919 bis 1938 wurden in folgenden Archiven erhoben: dem Stadtarchiv Salzburg (107), dem Wiener Stadt- und Landesarchiv (41; aus den Magistratischen Bezirksämtern MBA 1 und 8, 2, 3, 4, 12, 17, 18, 20), dem Archiv der Wirtschaftskammer Wien (2), dem Burgenländischen Landesarchiv (7; aus den Beständen BH Eisenstadt, BH Neusiedl, BH Mattersburg), dem Niederösterreichischen Landesarchiv (11; aus den Beständen BH Bruck/ Leitha, BG Neulengbach), dem Oberösterreichischen Landesarchiv (7; aus den Beständen der Gerichtsakten des BG Raab und BG Ottensheim), dem Tiroler Landesarchiv (8; aus den Beständen der BH Innsbruck) und dem Österreichischen Staatsarchiv (ein Rekursakt aus den Beständen des Handelsministeriums). Der größte Teil der verwendeten Akten stammte aus dem Salzburger Stadtarchiv, da es aufgrund des dort gut erhaltenen, umfangreichen und zugleich gut erschließbaren Bestands an Gewerbeakten am besten möglich war, verschiedene Ansuchen derselben Personen zu finden. Im Sinne eines strukturalen Samples, vgl. Pierre Bourdieu, Loïc J. D. Wacquant, »Die Ziele der reflexiven Anthropologie«, in: Dies., Reflexive Anthropologie, Frankfurt am Main 1996, S. 95–249, hier S. 125; Pierre Bourdieu, »Die Praxis der reflexiven Anthropologie«, in: Ebenda, S. 251–294, hier S. 261 und 264; Alexander Mejstrik, Totale Ertüchtigung und spezialisiertes Vergnügen. Die Tätigkeiten Wiener Arbeiterjugendlicher als Erziehungseinsätze. 1941–1944, unveröff. Diss. Univ. Wien, Wien 1993, Bd. 2, S. 756–772; Ders., »Kunstmarkt: Feld als Raum. Die österreichischen Galerien zeitgenössischer Kunst 1991–1993«, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 17 (2006) 2&3, S. 127-188, hier S. 133.
sowie die Eigenschaften, den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens (z. B. Dauer, vorliegende Dokumente, involvierte Parteien und Instanzen, Rekurse …). Das Sample umfasst 184 Beobachtungseinheiten, die durch 910 Fragen (Variablen) und 2134 Antworten (Modalitäten) beschrieben werden. Eine Beobachtungseinheit beschreibt einen Aktenfall (also nicht eine Person) von der Antragstellung bis zur Entscheidung über eine Gewerbebewilligung. In 25 Fällen war es möglich, 2 oder mehr Akten zu einer (Verwaltungs-)Person zu finden, wodurch auch kurz- oder längerfristige Verwaltungskarrieren rekonstruierbar wurden. Um auch unbefugte Ausübung im Sample zu repräsentieren – nur sehr wenige Akten enthalten auch diesbezügliche Beschwerden oder Anzeigen –, habe ich auch 7 Beobachtungseinheiten ausschließlich auf der Grundlage von Gerichtsakten über ein Vergehen gegen das Landstreichereigesetz konstruiert.
Der Datensatz wurde mithilfe von spezifischen multiplen Korrespondenzanalysen (MKA), einer Technik der Geometric Data Analysis, verarbeitet. Vgl. Brigitte Le Roux, Henry Rouanet, Geometric Data Analysis. From Correspondence Analysis to Structured Data Analysis, Dordrecht, u. a. 2004; Dies., Multiple Correspondence Analysis, Los Angeles, u. a. 2010. Die relativen Beiträge der Achsen zur Gesamtvarianz (Varianzrate) geben an, wie wichtig die Achse für die Gesamtwolke ist. Die relativen Beiträge der Punkte zur Varianz der Achse (Ctr) geben an, wie wichtig ein Punkt für die Achse ist. Die relativen Beiträge der Achse zum absoluten Beitrag der Punkte (cos2) geben an, wie wichtig die Achse für einen Punkt ist. Vgl. Mejstrik, Totale Ertüchtigung, Bd. 2, S.800–804; Ders., »Kunstmarkt«, S. 127–188; Ders., »Felder und Korrespondenzanalysen. Erfahrungen mit einer ›Wahlverwandtschaft‹«, in: Stefan Bernhard, Christian Schmidt-Wellenburg (Hg.), Feldanalysen als Forschungsprogramm, Bd. 1: Der programmatische Kern, Wiesbaden 2012, S. 151–190; Ders., et al., Berufsschädigungen in der nationalsozialistischen Neuordnung der Arbeit. Vom österreichischen Berufsleben 1934 zum völkischen Schaffen 1938-1940, Wien, München 2004; Sigrid Wadauer, Die Tour der Gesellen. Mobilität und Biographie im Handwerk vom 18. bis zum 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main, New York 2005.
In der Interpretation geht es darum, das Variationsprinzip der Achsen herauszuarbeiten. Es gilt dabei, zunächst die eindimensionalen Zusammenhänge (prinzipiell vieldimensionaler) Modalitäten und Beobachtungseinheiten zu verstehen und die verwendeten Akten aus der Perspektive nur einer Dimension zu lesen (s. Grafik 1 und 2). Die Verteilung von links nach rechts beschreibt hier die Koordinaten der Modalitäten oder Beobachtungseinheiten, die Verteilung von oben nach unten die differenziellen Wichtigkeiten der Punkte für die Konstituierung der Dimension (relative Varianzbeiträge der Punkte zur Achse, Ctr). Hat man eine tragfähige Hypothese gefunden, geht man zur zweiten Dimension über. Die primäre Fläche schließlich liefert die beste zweidimensionale Annäherung an die Struktur der Gesamtwolke. In Grafik 4 wird die erste Dimension horizontal, die zweite vertikal abgebildet, die diagonalen Orientierungen weg vom Baryzentrum stellen die beste Integration beider Dimensionen stellen (s. dazu das Strukturschema in Grafik 3). In Grafik 4 werden aus Platzgründen nur wenige besonders wichtige Modalitäten abgebildet. In Grafik 5 sind die hier besprochenen Beobachtungseinheiten abgebildet.
Diese Technik erlaubt also eine systematische Interpretation und Beschreibung der erfassten Auseinandersetzung, der Gebrauchsweisen selbstständiger Gewerbe. Es handelt sich dabei um ein System von Variationen (von kontinuierlichen Übergängen) und Kontrasten, aber nicht von Typen. Ich beschreibe im Folgenden kurz mit Fokus auf Aspekte der Verwaltung Eine umfassende Darstellung der Ergebnisse gebe ich in Wadauer, Der Arbeit nachgehen?
Das Sample manifestiert die Auseinandersetzungen um die Möglichkeiten und Bedingungen des legalen selbstständigen Erwerbs. Die erste und beste eindimensionale Annäherung an die Gesamtstruktur des Samples zeigt, auf welche unterschiedliche Weise die Verwalteten zur Legitimierung ihres Lebensunterhalts von den Gewerbebehörden Gebrauch machten und dabei Verwaltung (mit-)erzeugten: Die Variation reicht vom überaus hartnäckigen Insistieren auf einer nur ausnahmsweise vergebene Bewilligung, über den umstandslosen Erwerb einer relativ einfach zu erlangenden Bewilligung bis hin zur völligen Vermeidung der Gewerbeverwaltung (s. Grafik 1, die beschriebene Variation verläuft von rechts nach links. Die wichtigsten Modalitäten werden auch in den Endnoten benannt.). Je restriktiver der Zugang zu einer Gewerbeberechtigung gehandhabt wurde, je schwieriger die Voraussetzungen zu erfüllen waren, je beharrlicher der Antragsteller/die Antragstellerin in seinem/ihrem Bemühen war, umso mehr an Verwaltung produzierten die beteiligten Parteien.
Den Extremfall eines positiven Bezugs auf die Gewerbeverwaltung stellen hier die Versuche dar, eine Hausierbewilligung zu erlangen. Die Gewerbebehörde konnte dafür – prinzipiell – ausnahmsweise eine Bewilligung ausstellen, sie sollte und wollte dies aber in der Regel nicht, da die Nützlichkeit und Erwünschtheit dieses Gewerbes höchst strittig war und die Zahl der Bewilligungen tunlichst eingeschränkt werden sollte. Gleichzeitig konnten die Behörden dem Antragsteller/ der Antragstellerin eine Ausstellung aber auch nicht einfach verweigern. Dies konnte nur aufgrund eines formellen, bemerkenswert aufwendigen Verfahrens geschehen, das zahlreiche und oft widersprüchliche Informationen, Dokumente und Argumente hervorbrachte und verschiedenste Parteien involvierte. Der Antragsteller/die Antragstellerin musste mit einem amtsärztlichen Zeugnis belegen, dass er/sie dauerhaft zu einem anderen Beruf ungeeignet war, gleichzeitig sollte er/sie aber auch zum Hausieren noch geeignet sein und durfte keine ekelhaften oder ansteckenden Krankheiten aufweisen. Sehr viele für diese erste Dimension nach dem Kriterium des CPF wichtige Modalitäten beziehen sich deshalb auf die Begutachtung und Messung der Arbeits- und Berufsfähigkeit des Antragstellers sowie auf entsprechende Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin: »Ich bin ein Krüppel« [AKrüppel], »Ich bin Kriegsinvalide« [AKriegslnv], »Ich habe keine andere Möglichkeit” [A0Mög]«, »Ich kann keine schwere Arbeit ausüben« [A0schwereArbeit]. Es finden sich konkrete Angaben zu den körperlichen Gebrechen und dem Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit, etwa »Der Amtsarzt stellt eine Erwerbsminderung bis 30% fest« [30AAErwMind]. Darüber hinaus finden sich zahlreiche Eigenschaften des Verfahrens, etwa »Rekurs«, »Entscheidung wird nicht revidiert« [NRevid], Hinweise auf Dokumente, die Beteiligung der Landesregierung, des Amtsarztes [AA], die Abweisung durch die Wirtschafts [WKNo!] (s. Grafik 1).
In diesen Verfahren wurde also ausführlich begründet, erhoben, es wurde Arbeitsfähigkeit beziehungweise Invalidität gemessen, Vgl. Adolf Deutsch, Anleitung zur Feststellung der Erwerbseinbusse bei Kriegsbeschädigten, Wien 1919. Vgl. Gustav Marchet, Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen. Eine Denkschrift, Warnsdorf/Böhmen 1915, S.7; Verena Pawlowsky, Harald Wendelin, »Lästige Kostgänger bei der Allgemeinheit?«, S.223, S.242; Dies., Die Wunden des Staates. Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938, Wien 2015. Archiv der Stadt Salzburg (AStS), Gewerbeamt Ih, 1932, Rudolf Trie. Rudolf Trie an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden 1.5.1931. Die Wiedergabe der Zitate folgt der Schreibweise der Quelle. Die Antragsteller wurden anonymisiert.
Antragsteller/innen agierten entsprechend ihrem Vorwissen, entsprechend ihrem – mehr oder minder adäquaten – Sinn für die Situation und ihren Möglichkeiten. In diesen Anträgen und Verfahren werden auch bereits vorab gemachte Erfahrungen deutlich, welche die Antragsteller/innen etwa als Soldaten, als Kriegsverwundete, als Invalide, Witwen oder auch als Gewerbetreibende bereits mit Organisationen und Verwaltung gemacht haben. Vgl. Danet/Gurevitch, »Presentation of Self in Appeals to Bureaucracy«, S. 1165–1190. Vgl. Tiroler Landesarchiv, BH Innsbruck 1926, Abt. I, Reg. 106, Zl. 2561, Wilhelm Schweig. Vgl. dazu auch Woolford/Nelund, »The Responsibilities of the Poor«, S. 293 f.
Nicht jeder Erwerb, nicht jedes Gewerbe verursachte einen solchen Verwaltungsaufwand. Es gab auch andere Bezüge, durch die sich ein Erwerb legitimieren ließ. Um ein freies Gewerbe anzumelden – das waren hier eher jüngere, arbeits- und berufsfähige Antragsteller/ innen – bedurfte es bestimmter Angaben, aber keinerlei Rechtfertigung. Zumindest vor der Gewerbesperre bzw. dem Untersagungsgesetz.
Um sich irgendwie durchzubringen brauchte man aber auch nicht unbedingt eine Bewilligung der Behörden oder die Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation. Jene, die die Gewerbeverwaltung generell vermieden (also die Extrempositionen in dieser Richtung der Variation, in Grafik 1 nach links.), gingen einem Erwerb schlicht nach, etwa weil sie dies »immer schon« So äußern sich etwa die Beschuldigten in: Oberösterreichisches Landesarchiv (OÖLA), BG Raab, Sch. 205, U76/1938. Siehe dazu die entsprechenden Modalitäten wie etwa »kein Gewerbeamt« [OGewerbeamt], »Polizei/Gendarmerie beschuldigt den/die A. der Landstreicherei« [PVG1], »keine Anmeldung« [OAnmeldung], »freies Gewerbe« [freiesGew], »Staatenlos«.
Die zweitbeste lineare Annäherung an die Struktur des Gesamtsamples lässt sich als Variation und Kontrast in Hinblick auf die Rücksichtswürdigkeit des Antragstellers / der Antragstellerin begreifen. Inwiefern schien eine Tätigkeit in Hinblick auf die sozialen Ansprüche und Verpflichtungen des Antragstellers / der Antragstellerin notwendig und gerechtfertigt? Rücksichtswürdigkeit ließ sich mit Hinweis auf die heimatrechtliche Zuständigkeit und Ansässigkeit in der Gemeinde geltend machen. Sie lag in den Ansprüchen begründet, die sich im Fall der Unmöglichkeit sich und seine/ihre Angehörigen zu erhalten an die Heimatgemeinde ergaben, so es kein anderweitiges Einkommen aus Arbeitslosenunterstützung oder Renten gab.
Die Rücksichtswürdigkeit war umso deutlicher, als es um die Pflicht und die Absicht der Erhaltung von Angehörigen und insbesondere von Kindern, um das Aufrechterhalten eines Familienhaushaltes bei anerkannter Erwerbsbeschränkung und Not ging. Am wichtigsten sind hier die Modalitäten, welche ausdrücken, dass die Heimatgemeinde die Rücksichtswürdigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin anerkennt und eine Bewilligung ausdrücklich befürwortet [Hja!]. Z.B.: »Heimatgemeinde: Antragsteller/in. ist zu keinem anderen Beruf/Arbeit geeignet; zu keiner schweren Arbeit fähig; hat keine andere Möglichkeit« [HOBeruf], »Die Heimatgemeinde verweist auf die schlechte ökonomische Lage des/der A.« [HSchlÖkL], »Die Heimatgemeinde verweist auf die Kränklichkeit des Antragstellers/der Antragsteller/in« [Hkränk], »Die Heimatgemeinde verweist auf die Kinder des Antragstellers/der Antragsteller/in« [HKind] (s. Grafik 2). Vgl. z.B. Wiener Stadt und Landesarchiv (WStLA), MBA 12, A25, Zl. 7049/1923. Vgl. Archiv der Stadt Salzburg (AStS), Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681. Die wichtigsten Modalitäten sind hier: der Verweis des Antragstellers/der Antragstellerin auf Tradition [ATrad], »die Polizei gibt an, dass er polizeilich gesucht wird« [PGesucht], »es liegen Vorstrafen im Umfang von 80 bis 100 Tagen vor« [83-100Haft], »es ist unklar, ob die Entscheidung revidiert wurde« [Revid?], »das Gewerbeamt stellt fest dass der/die Antragsteller Invalide ist, vermutet aber auch, dass sich der Antragsteller nur als Invalide ausgibt« [Glstlnvalidegibtsich] (s. Grafik 2).
Beide Dimensionen zusammengenommen konstituieren die primäre Fläche (s. die Grafik 3, 4 und 5), die beste zweidimensionale Annäherung an die Struktur des Raumes der selbstständigen Erwerbe. Die annähernd dreieckige Punktwolke zeigt die Streuung der beobachtbaren Orientierungen an, das heißt, nicht alle Orientierungen sind gleichermaßen im Sample manifest. Deutlich abgebildet sind die positive Orientierung auf die Legitimierung durch die Gewerbeverwaltung und die anerkannte Rücksichtswürdigkeit (in der Grafik nach rechts unten), die positive Orientierung auf die Legitimierung durch die Gewerbeverwaltung und die Vermeidung der Rücksichtswürdigkeit (in der Grafik nach rechts oben), schließlich die Vermeidung der Gewerbeverwaltung und die Vermeidung der Rücksichtswürdigkeit (nach links oben).
Die dominante Orientierung – also auf Gewerbeordnung wie auf anerkannte Rücksichtswürdigkeit – entspricht noch am ehesten dem, was eine Hausierbewilligung offi ziell sein sollte: ein außerordentliches Zugeständnis, ein amtlich anerkannter Notbehelf. Die Voraussetzungen dafür waren nicht einfach zu erfüllen (s. Grafi k 4, die Orientierung nach rechts unten). Hier werden die Widersprüche in und zwischen den behördlichen Agenden besonders deutlich: Erwerbsmöglichkeiten für jene zu gewähren, die nicht mehr in ihrem ursprünglichen Beruf arbeiten konnten, die sich selbst und ihre Familie aber noch auf redliche Art und Weise erhalten konnten und sollten, da sie sonst der Fürsorge anheimfallen und Kosten verursachen würden. Diese Erwerbe sollten aus sicherheitspolitischer Sicht kein Deckmantel für Bettelei oder andere verbotene Tätigkeiten sein, zugleich sollten diese Erwerbsmöglichkeiten in ihrer Zahl und ihren Möglichkeiten so beschränkt sein, dass sie aus gewerbepolitischer Sicht keinen Schaden für die lokalen Gewerbe darstellten.
Auf diesen Notbehelf zu setzen, schien wiederum gerade für jene naheliegend, die ihren Erwerb oder ihre Stelle verloren hatten, die aufgrund von Krankheit und Kriegsinvalidität in ihren Möglichkeiten beschränkt waren und nun versuchten – auf vorgängigen Erfahrungen im Handel aufbauend –, so ein Auskommen zu finden und weitere Verarmung oder den „vollständigen wirtschaftlichen Ruin“ zu verhindern. Aus Perspektive der Wirtschaftskammer, die in ihren Gutachten eine Bewilligung mit Verweis auf den Schutz bodenständiger Gewerbe fast immer ablehnte, schienen die Antragsteller/innen aber damit meist noch nicht erwerbsunfähig und noch nicht arm genug (s. die entsprechenden Modalitäten in Grafik 4: »Agent«; in der Entscheidung wurde auf die Unmöglichkeit eines Berufswechsels verwiesen [EBerufW]; die Heimatgemeinde bestätigte die schlechte wirtschaftliche Lage des Antragstellers / der Antragstellerin [HSchlÖkL]; die Wirtschaftskammer verwies auf die günstige Lage des Antragstellers / der Antragstellerin [WKGünsti]).
Am Verwaltungsfall des Tobias Nesch WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch.
WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Tobias Nesch an das Magistratischen Bezirksamt für den XX. Bezirk, 01.12.1926.
Das maschinschriftliche Dokument ist mit Stempelmarken versehen, die Wohnadresse ist angegeben. Es zeugt davon, dass Nesch zumindest in groben Zügen über die Voraussetzungen Bescheid wusste, manche der erforderlichen Angaben fehlten jedoch und mussten erst ergänzt werden, wie aus den handschriftlichen Anmerkungen am Schreiben dort ersichtlich wird, wo Heimatberechtigung in Wien und das Staatsbürgerschaftsgelöbnis handschriftlich vermerkt wurden. Unklar war zunächst vor allem aber der eigentliche Gegenstand des Antrags. Eine Hausierbewilligung war ja gerade keine Bewilligung zum Aufnehmen von Bestellungen, dies war nur Handelsvertreter/inne/n mit einer Reiselegitimation erlaubt. Ein Hausierer/eine Hausiererin hingegen sollte nur in kleinem Maßstab und nur mit dem handeln, was er/sie auch tatsächlich herumtragen konnte. Nach Vorladung berichtigte Tobias Nesch am 10. Dezember 1926 seinen Antrag. Er gab laut Niederschrift an, dass er »um Neuausfertigung eines Hausierpaßes für den Handel mit Textil-Galanteriewaren« ansuche. WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Niederschrift vom 10.12.1926. WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Niederschrift vom 10.12.1926.
Das Magistratische Bezirksamt ließ überprüfen, ob Nesch oder seine Frau über eine Gewerbebewilligung verfügten (dies wäre ein Grund, eine Hausierbewilligung zu verweigern), oder ob vonseiten der Finanzlandesdirektion Einwände bestanden. Die Bundespolizeidirektion gab bekannt, dass keine Fahndung gegen Nesch vorliege und über ihn nichts Nachteiliges bekannt sei. Die Bezirksvertretung erteilte folgende Auskunft:
WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542-1928, Tobias Nesch: BV 20 an das MBA 20, 11.01.1926.
Die Wiener Arbeiterkammer begutachtete den Antrag und befürwortete ihn, wie in fast allen anderen Fällen. Die Wirtschaftskammer hingegen lehnte, wie gewöhnlich, den Antrag ab. In ihren Stellungnahmen berief sich die Kammer meist auf den Schutz der bodenständigen Gewerbe und das generelle Ziel, die Zahl der Hausierbewilligungen tunlichst einzuschränken. Sie holte aber auch, wie aus dem Bestand im Archiv der Wirtschaftskammer Wien hervorgeht, jeweils eine Stellungnahme der zuständigen Genossenschaft ein. Nur selten, etwa dann, wenn wiederholte Ablehnungen nicht zum Erfolg führten, erhob die Wirtschaftskammer keinen Einwand. Im Fall Neschs erachtete die sie, wie es im Schreiben vom 22. Januar 1927 heißt, den Grad der Erwerbsunfähigkeit von 35 bis 45 Prozent als zu geringfügig, um eine dauernde Uneignung zu anderen Berufen und Arbeiten zu begründen. Laut Invalidenbeschäftigungsgesetz, Vgl. StGBl. 1920/459 in der Fassung des BGBl. 1924/457. WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Wien an das MBA 20, 22.01.1926.
Tobias Nesch war also aus Sicht der Kammer zu wenig in seinem Erwerb beschränkt, aber möglicherweise auch für das Hausieren nicht geeignet. Mögliche Infektionsrisiken durch Tuberkulose werden hier nicht erörtert. Die Verleihung einer Hausierbefugnis wurde vom Magistratischen Bezirksamt mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen in erster Instanz abgelehnt. Das ärztliche Zeugnis beweise keine dauernde Uneignung zu einem anderen Beruf. Tobias Nesch brachte am 12. Februar 1927 dagegen eine Berufung ein:
WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Tobias Nesch an das MBA 20, 12.02.1927.
Er sei von der Invalidenkommission als erwerbsunfähig erklärt worden und beziehe nur aus formellen Gründen keine Invalidenrente. »Da übrigens die Verweigerung einer Hausierbewilligung gleichbedeutend mit meinem vollständig wirtschaftlichen Ruin wäre, da mir sonst kein anderes Mittel zur Bestreitung meiner Existenz übrig bleibt, bitte ich in nochmaliger Würdigung meiner angeführten Gründe meiner Berufung Folge zu geben und den Bescheid vom 27. Jänner 1927 ausser Kraft zu setzen.« WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Tobias Nesch an das MBA 20, 12.02.1927.
WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: MAbt 53 an das MBA 20, 21.03.1927.
Die Erneuerung der Bewilligung im folgenden Jahr erfolgte trotz neuerlicher Ablehnung durch die Wirtschaftskammer in erster Instanz (s. Grafik 5, Tobias-Nesch2). Nesch wie auch andere Beobachtungseinheiten mit ähnlicher Orientierung mögen nicht auf Anhieb mit allen Erfordernissen vertraut gewesen sein, es gab formelle Schwierigkeiten (z. B. inkorrekte Antragstellung) und Unklarheiten (z. B. in Hinblick auf Heimatrecht, Staatsbürgerschaft, Familiennamen) Beispielsweise WStLA, MBA 17, A25, B66/1933, Abraham Birn.
Auch wenn die Antragsteller/innen möglicherweise zugewandert und als Agent/inn/en, Handelsreisende oder Hausierer/innen viel unterwegs waren, verfügten sie doch über einen Haushalt, eine Wohnung und Familie als anerkannten sozialen Bezugspunkt, der geeignet war, einen Erwerb zu ›vernotwendigen‹. Amtliche Informationen und Beglaubigungen waren ausreichend vorhanden. Dieser Erwerb war jedoch nicht nur für die Behörden, sondern, wie es scheint, auch für den Antragsteller/die Antragstellerin, der/die sich als Geschäftsmann/-frau, Kundenakquisiteur/in, Vertreter/ in, Agent/in bezeichneten, nur ein Ausweg und eine Notlösung um einen gewissen Status quo aufrechtzuhalten oder einem weiteren Abstieg entgegenzuwirken.
Die Hartnäckigkeit, die solche Antragsteller/innen zeigen, lag nicht nur in den Ansprüchen aufgrund von Kriegsdienst begründet (oder darin, wie eine weniger extrem positionierte Antragstellerin schreibt, dass sie ihren »Ernährer fürs Vaterland geopfert« habe. Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie Wien, Hausierbewilligungen 1923, Zl. 11750/2/23: Hedwig Hau an die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie Wien, ohne Datum [02.12.1924].
Auch Karl Hasch präsentierte sich gegenüber den Salzburger Behörden in verschiedenen Kontexten als »kriegsinvalider Händler« AStS, Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681. Salzburger Landesarchiv (SLA) Rehrl Akten, Rehrlbriefe, Zl. 1937/4517: Karl Hasch an den Landeshauptmann Franz Rehrl, 7.12.1937. AStS, Gewerbeamt, Ih, 1920, Karl Hasch, 5649; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1922, Karl Hasch, 3051; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681; AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 3103; AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 4226; AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 4710; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1924, Karl Hasch, 318, 623; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1926, Karl Hasch, 4126; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1927, Karl Hasch, 3703, 117; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1929, Karl Hasch, 120; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1935, Karl Hasch; Österreichisches Staatsarchiv (ÖStA), AdR, BMHuV, 501r, Geschäftsund Grundzahl 144.065-12/1935.
Haschs Akten zeugen von Mobilität und häufigem Ortswechsel. In Wien geboren, war er in seiner Kindheit durch Österreich-Ungarn gezogen. Er hatte am Ersten Weltkrieg teilgenommen, war dann in verschiedenen österreichischen Orten gemeldet. Er habe keinen Wohnsitz, sondern reise beständig durch Kärnten, Salzburg und Steiermark, heißt es dazu in den behördlichen Unterlagen. Von 1920 bis 1922 war er in Salzburg gemeldet, dann wieder an anderen Orten. vgl. SLA, historische Meldezettel; Stadtarchiv Graz, Meldezettel. Im Zentralpolizeiblatt 1913, Wien 1914, 283 wird er unter der Nr. 9167 als verurteilter Schausteller, evangelisch, ledig, letzter Aufenthalt in Graz geführt. Unter der Ausschreibung Nr. 25933 im Zentralpolizeiblatt 28.4.1917, Wien 1918, 751 fand sich ein Steckbrief von Karl Hasch als Landsturmgefreiter, Invalider bzw. Handelsangestellter, Witwer, wegen Verbrechen des Betruges und der Selbstbeschädigung; als wegen Betrug und §2 L.-G auszuforschender Kontorist, konfessionslos war er vermerkt. unter der Nr. 11610 im Zentralpolizeiblatt 1915, Wien 1916, 370. AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 4710: Handels-Gremium Salzburg an den Stadtmagistrat Salzburg, 22.12.1923. Vgl. AStS, Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681: Stadtmagistrat an die Polizeidirektion, 23.1.1928.
Auf seiner Kriegsinvalidität wie auf seiner unehelichen Geburt als Sohn eines Gottscheers gründete aber seine hartnäckigen Versuche, eine Bewilligung zum Hausierhandel innerhalb der Stadt Salzburg zu erlangen, was, wie er argumentierte, einer Tradition aus Zeiten der Monarchie und dem Privileg der Gottscheer entspräche. Vgl. dazu auch Roman Sandgruber, Die Anfänge der Konsumgesellschaft. Konsumgüterverbrauch, Lebensstandard und Alltagskultur in Österreich im 18. Und 19. Jahrhundert, Wien 1982, S. 292.
Auch das Privileg der Gottscheer/innen, die nach dem Ende der Monarchie nicht mehr Staatsangehörige waren, hatte keine Gültigkeit mehr. Hasch stellt zwischen 1920 und 1936 zumindest 13 teils erfolglose, teils erfolgreiche Anträge, zunächst um diese Bewilligung zu erneuern, dann aber um eine reguläre Bewilligung zum Hausieren oder auch für andere Gewerbe zu erhalten (s. Grafik 5). Die darüber geführten Auseinandersetzungen illustrieren nicht nur Versuche, Regeln im eigenen Sinn zu interpretieren und zu verändern, sondern auch die Schwierigkeiten, die jemand, der im Laufe seines Lebens an vielen verschiedenen Orten und im Umherziehen gelebt und einen Unterhalt gesucht hat, mit der Verwaltung haben konnte: Er erfüllte dem Anschein nach Kriterien für eine Hausierbewilligung, er war mittellos und offensichtlich auf eine Prothese angewiesen. Als Fremder war er aber – mehr noch als andere – auch von Nachweisen abhängig, die seine Angaben und Ansprüche beglaubigten, die er aber nur schwer beschaffen konnte. Er gelang ihm ja nicht einmal seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen. In diesem Verwaltungsfall erklärte sich selbst die Arbeiterkammer in Salzburg, die den Hausierer/inne/n noch vergleichsweise wohlgesonnen war, mangels Informationen außer Stande ein Gutachten zu erstatten.
Die Akten zeigen jedoch auch die Schwierigkeiten, die die Behörden mit einem solchen Lebenslauf und mit jemandem, der möglicherweise schon, möglicherweise auch nicht in ihre Zuständigkeit fiel, der aber auch nicht einfach aufgab oder wieder dauerhaft verschwand, hatten. Das Gewerbeamt zog die einmal fälschlich erteilte Bewilligung weder einfach ein noch wies es – trotz der Aussichtslosigkeit des Unterfangens – die Anträge zur Erneuerung einfach zurück. Hier mag auch die Politik gegenüber den Gottscheer/inne/n, nun eine deutschsprachige Minderheit im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, eine Rolle spielen. Vgl. ÖStA, AdR, BMHuV, 501, Grundzahl 126.745-12/30, Geschäftszahl 126.745-12/1930: Stadtgemeinde Salzburg, teilweise Aufhebung des Hausierverbotes. Vgl. Zusatzabkommen zu dem am 3.9.1925 unterzeichneten Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen, BGBl. 1929/9, Artikel 5. AStS, Gewerbeamt, Ih, 1926, Karl Hasch, 4126.
Das Hausieren, das Hasch so hartnäckig anstrebte, war eine, wie selbst Hausierzeitschriften immer wieder betonten, wenig einträgliche und gering geachtete, wenn nicht gar verachtete Erwerbstätigkeit. Z.B. »Hausierverbot für Wien«, in: Österreichische Hausierer-Zeitung, 5 (1910) Nr. 1, S.4; »Was man als Hausierer erleben kann…«, in: Der österreichische »Globus«. Zentralorgan für das österreichische Hausiergewerbe mit den offiziellen Berichten der Rechtsschutzvereine für Hausierer in Wien, Niederösterreich, Vorarlberg und Steiermark, 3 (1932), Nr. 8, S. 3f; A. Wotpert, »Hausierunfug im Artistenberuf«, in: »I.A.O.«, Internationales Artisten-Organ, 1 (1926), Nr. 4, S.3 f. Vgl. dazu Österreichisches Museum für Volkskunde, Ethnographisches Museum Schloß Kittsee, Steiermärkisches Landesmuseum Joanneum Außenstelle Stainz, Sonderausstellung Volkskunde der Gottscheer. Die Sammlung des Österreichischen Museums für Volkskunde aus der ehemaligen deutschen Sprachinsel Gottschee in Slowenien. Katalog, Wien, Stainz 1980, S.3; Ingrid Kaiser-Kaplaner, Gottscheer Frauenschicksale im 20. Jahrhundert. Eine sozialgeschichtliche Untersuchung Vertriebener anhand von Erzählungen Betroffener, Klagenfurt 1993, S. 63.
Dabei zeigte sich Hasch in all den Verfahren als außerordentlich gewitzt und ressourcenreich. Er gewann den Invalidenverband, später die Vaterländische Front als Fürsprecher. Er sprach persönlich bei der Wirtschaftskammer und in der Landesregierung vor, ein ansässiger Gewerbetreibender bestätigte, dass er alle Waren von ihm bezog. Er wurde in einigen Verfahren sogar von einem Rechtsanwalt vertreten. Hasch wurde aber auch Ziel von Denunziationen, Misstrauen und Neid: Die Polizei berichtete, dass er trotz angeblicher Prothese laufend gesehen wurde. AStS, Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681: Stadtmagistrat Salzburg an das Stadtphysikat Salzburg, 24.01.1924. Er wurde Mitte der 1890er-Jahre gegründet. Vgl. etwa S. A. Freund, »Die Organisation der Hausierer«, in: Österreichische HausiererZeitung 5 (1910) Nr. 4, S.5. Vgl. Wirtschaftskammer Wien, Sektion Handel, Aktenkonvolut: Hausierer SA 74/1, 1931, Gremium der Wiener Kaufmannschaft. Handelsbund. Registratur 1937, Mappe GZ 788: Wandergewerbetreibende und Hausierer. Mitgliedschaft bei Kaufmannschaften und Zünften.
Ein großer Teil der Beobachtungseinheiten, die sich auf Karl Hasch beziehen, manifestieren (mehr oder minder deutlich) diese Orientierung auf eine Legitimierung durch die Gewerbebehörde bei gleichzeitigem Infragestellen und Vermeidung von Rücksichtswürdigkeit. Hasch insistierte – auf prätentiöse Art und Weise – darauf, ein Fremder und ein Geschäftsmann zu sein (s. Grafik 4, die Orientierung nach rechts oben sowie Graphik 5, vor allem die Beobachtungseinheiten KarlHasch3, KarlHasch8 und KarlHasch7). Hasch zeigte in seinen Anträgen Hartnäckigkeit, zugleich improvisierte er und änderte sein Vorgehen. Die meisten Beobachtungseinheiten sind auf die gewerbebehördliche Legitimierung und mehr oder minder stark an der Vermeidung von Rücksichtswürdigkeit orientiert. Die Beobachtungseinheiten, die auf Grundlage der Anträge für Bewilligungen zum Verkauf heißer Maroni oder Würstel und zur Marktfierantie sind hingegen nahe dem Baryzentrum, also neutral positioniert.
Bemerkenswert ist, auf welch unterschiedliche Weise sich Hasch in verschiedenen Zusammenhängen und Situationen gegenüber den Behörden präsentierte und wie unterschiedlich das Bild des Antragstellers / der Antragstellerin ist, das man bei isolierter Betrachtung einzelner Akten gewinnen könnte. Hasch bediente sich selbst dort, wo es um eine Hausierbewilligung ging, meist einer vergleichsweise eher nüchternen Sprache: »Ich bin ein Krüppel«, schrieb er, stellte sonst jedoch eher sachlich fest, er könne sich »das Brot nicht anders verdienen«, er bitte um Rücksicht auf seine Gebrechen. Rhetorische Unterwerfung, die Bitte um Gnade oder Erbarmen finden sich auch hier nicht. Vgl. hierzu auch Sigrid Wadauer, »Asking for the privilege to work. Applications for a peddling licence (Austria in the 1920s and 1930s)«, in: Elizabeth Hurren, Andreas Gestrich, Steven King (Hg.): Poverty and Sickness in Modern Europe. Narratives of the Sick Poor 1780–1938, London, New York 2012, S.225–246.
Auf seine Ansässigkeit konnte er nicht verweisen. Hinweise auf Kinder und Ehefrau kommen zwar vor, werden aber nicht weiter diskutiert. Eigenschaften, die ihm im Zusammenhang mit einer Hausierbewilligung zum Hindernis wurden, etwa seine Vorstrafen und die offenen Fragen in Hinblick auf seine Identität und Zugehörigkeit, wurden im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen erst gar nicht thematisiert oder gereichten ihm nicht zum Nachteil. Er erscheint in diesem Kontext als ein unproblematischer und eher unauffälliger Antragsteller. Das Formular zur Anmeldung des Marktfahrergewerbes verlangte keine nähere Begründung, warum man diesem Erwerb nachgehen wollte und erfasste nur sehr wenige Informationen. Auch hier lag (was nicht generell der Fall ist) dem Akt ein Strafregisterauszug bei, auch hier gab es einen Bericht der Polizeidirektion, der aber nichts Nachteiliges feststellte; der Betrieb wurde nicht untersagt. Auch eine Bewilligung zum Maronibratergewerbe wurde umstandslos innerhalb von 11 Tagen ausgestellt. Abgesehen von einer Äußerung des Stadtbauamtes zum Standort, finden sich in der Verhandlungsschrift keine über Geburtsdatum, Heimatrecht und Wohnort hinausgehenden Angaben. (Hasch war 1923 nach wie vor heimatlos.)
Den Antrag für eine Bewilligung zum Feilhalten von Würsteln stellte Hasch durch seinen Anwalt. Der Antragsteller (bzw. sein Anwalt) präsentierte sich hier als »derzeit noch heimatloser Kriegsinvalide und Südfrüchtehändler« und geradezu als weltgewandt. Er beabsichtige, heißt es in dem Schreiben, »so wie es in Wien, Linz, Graz und Innsbruck üblich« sei »auch zur Nachtzeit heisse Würstel zu verkaufen, somit, wie man in Wien zu sagen pflegt, mich als ›Würstelmann‹ zu etablieren.« AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 4710: Karl Hasch vertreten durch Emil Gussetti an den Stadtmagistrat Salzburg, 10.12.1923.
Hasch passte sein Vorgehen und seine Selbstdarstellung an, er machte sich die unterschiedlichen Voraussetzungen für verschiedene Gewerbe zunutze. Seine Vorstrafen, die Zweifel an seiner Identität und seine fehlende Rücksichtswürdigkeit, das alles konnte er nicht ungeschehen machen, es war aber nicht überall ein Hindernis. Die Verfahren folgten nicht einem behördlichen Willen zum Wissen um des Wissens willen, sondern Bestimmungen, entsprechend derer bestimmte Eigenschaften mehr oder minder relevant sein konnten, bestimmte Belege zu erbringen, bestimmte Angaben zu überprüfen waren oder eben auch nicht.
Solange sich kein besonderer Anlass zum Zweifel und zur Überprüfung ergab, scheinen solche Verfahren auch über große Strecken problemlos verlaufen zu sein. Als Historiker/in erfährt man deshalb in diesem Kontext über die Lebensläufe und Erwerbsbiografien von jenen, die einem freien und aus behördlicher Sicht unproblematischen Gewerbe nachgegangen sind, kaum etwas. Dasselbe gilt auch für jene, die ihren Erwerb weder gewerberechtlich noch sozial legitimieren und rechtfertigen konnten oder wollten. Selbst wenn sie vollkommen verarmt und mittellos waren, gab es keine Ansprüche und damit auch nichts, was erhoben und überprüft werden musste.
Eine Bewilligung zu beantragen war mit Aufwand verbunden. Man musste sich erkundigen, Kontakt zu Behörden aufnehmen, sein Anliegen vortragen, Nachweise erbringen. Man setzte sich der Überprüfung aus, musste Zeit, Stempelmarken, eventuell einen Genossenschaftsbeitrag aufbringen, bedurfte dabei vielleicht der Hilfe anderer. Freilich konnte einem Erwerb auch ohne Bewilligung nachgegangen werden. Es war dann jedoch mit dem Risiko einer Verwaltungsstrafe und dem möglichen Verlust der Waren durch Beschlagnahmung zu rechnen. Unbefugte Ausübung konnte ein Hindernis wenn nicht sogar ein Ausschlussgrund für ein legales Gewerbe darstellen. Sich um eine amtliche Bewilligung zu bemühen, lag deshalb im Sinne derer, die vielleicht arm, einen weiteren gesellschaftlichen Abstieg, einen Verlust an Reputation fürchteten oder die ohnehin schon als Fremde verdächtig waren, aber immer noch die Möglichkeit zu einem legalen Erwerb sahen.
Eine Genehmigung war auch eine offizielle Anerkennung und, zumindest in Hinblick auf die besonders umstrittenen Erwerbe, auch ein Zugeständnis. Wurden Gewerbe ohne fixen Standort oft ohnehin schon bezichtigt, nur Deckmantel der Bettelei zu sein, so stand ohne gewerberechtliche Legitimierung noch mehr in Zweifel, ob es sich überhaupt noch um einen redlichen Erwerb oder nicht gar um seine aktive Vermeidung handelte. Mittellosigkeit begründet – ganz im Sinne Georg Simmels – nicht per se Rücksichtswürdigkeit, Georg Simmel, »Der Arme«, in: Ders., Soziologie. Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung, Frankfurt am Main 1992, S. 512–555, hier S. 551 f. Vgl. dazu auch Serge Paugam, Die elementaren Formen der Armut, Hamburg 2008, S. 54.
Dies wird etwa am Gerichtsfall Georg Laubs – eine, in dem skizzierten Variations- und Kontrastspektrum extrem positionierte Beobachtungseinheit – besonders deutlich, der 1937 von der Gendarmerie in Raab aufgegriffen und der Landstreicherei verdächtigt wurde Vgl. OÖLA, BG Raab, Sch. 202, U280/1937.
OÖLA, BG Raab, Sch. 202, U280/1937: Anzeige vom 07.07.1937.
Die Behörden erkannten die geschilderten Tätigkeiten nicht als Gegenleistung an, und die Gendarmerie erstattete keine Anzeige wegen unbefugter Gewerbeausübung. Dass er kein Geld bei sich führte und nur etwas Selchfleisch mit sich trug, wurde als Beweismittel angeführt. Das Gericht verurteilte ihn zu 2 Tagen Haft wegen Bettelei. Da Laub aufgrund der bei unstetem Aufenthalt angenommenen Fluchtgefahr sofort in Haft genommen worden war, hatte er zur Urteilsverkündung die verhängte Haftstrafe bereits verbüßt. Zwar wurden seine Fingerabdrücke aufgenommen, es gibt aber keinen Hinweis im Akt, dass seine Identität oder seine Angaben überprüft wurden. Die Informationen schienen ausreichend, es gab keine Ansprüche oder Verpflichtungen, die man in Erwägung ziehen und mit denen man umgehen musste. Umgekehrt erhob Laub wie die meisten Verurteilten ohne Wohnort keinen Einspruch. Was hätte er sich davon auch versprechen können? Dies hätte nur die Untersuchungshaft verlängert.
Georg Laub hatte – wie andere Verwaltungsfälle mit ähnlicher Orientierung – als staatenloser Ausländer, als jemand, der im Akt als Zigeuner kategorisiert wurde, als jemand der keine Schulbildung und keinen fixen Wohnsitz hatte, wenig Anlass zu einer solchen Auseinandersetzung, wenig Aussicht auf die Anerkennung seiner Zwangslage oder die Ausstellung einer Gewerbebewilligung; er hatte vielmehr Gründe, die Behörden generell zu vermeiden. Dass er, wie zu Protokoll genommen wurde, »nicht direkt« betteln wollte, zeugt aber auch davon, dass er, auch wenn er die Behörden zu umgehen trachtete, doch mit ihnen rechnete. Zur Macht des Staates, Kategorien durchzusetzen vgl. Bourdieu, Über den Staat, etwa S. 20, S. 30; Ders., »Staatsgeist«, S. 93. Raphael spricht von einer »Durchstaatlichung«, vgl. Lutz Raphael, Recht und Ordnung. Herrschaft durch Verwaltung im 19. Jahrhundert, Frankfurt am Main 2000, S. 23.
Historiografische Darstellungen beruhen oft auf Informationen, die im Zusammenhang von Verwaltung produziert wurden: Sie orientieren sich an den amtlichen Kategorien, sie reproduzieren Informationen aus Akten, Registern, Gewerbestatistiken sowie Volkszählungen und damit auch eine bestimmte Perspektive. Meine Untersuchung verdeutlicht am Beispiel von Gewerbebefugnissen, wie anzweifelbar und strittig viele Kategorisierungen und Angaben sein konnten. Hier ging es jedoch nicht darum, der amtlichen Darstellung das Ego-Dokument entgegenzustellen. Vielmehr habe ich Variationen und Unterschiede von Auseinandersetzungen rekonstruiert und systematisch verglichen. Dabei wurde die Erzeugung von Verwaltungstatsachen als Zusammenhang verschiedener Praktiken der involvierten Parteien nachvollziehbar. Dies erschöpft sich, wie sich anhand der verwendeten Akten besonders gut verdeutlichen lässt, nicht in der unmittelbaren Interaktion von Antragsteller/innen mit lokalen Gewerbebehörden, sondern schließt höhere Ebenen der Verwaltung und des Staates, andere Parteien, Organisationen sowie vorangegangene Auseinandersetzungen und Kämpfe, in denen Bedingungen und Möglichkeiten der Gewerbe hervorgebracht wurden, mit ein.
Antragsteller/innen und Erwerbssuchende waren nicht bloß Objekte der Verwaltung, sie benutzten, provozierten und produzierten diese in Konsens und Konflikt auch mit. Sie trugen, wenn auch in dominierter Weise, zur Hervorbringung von Verwaltungstatsachen (und in weiterer Perspektive sozialer Phänomene) bei: indem sie entsprechend eines mehr oder minder adäquaten Sinns für ihre Möglichkeiten Anträge stellten und auf mehr oder minder erfolgreiche Art und Weise mit den Behörden umgingen; indem sie sich selbst präsentierten und kategorisierten, Informationen und Argumente (mit) hervorbrachten, die ihnen mehr oder minder zum Vorteil gereichten und/oder sie diffamierbar machten; schließlich indem sie Erwerben auf verschiedene Art, in Übereinstimmung und/oder Übertretung der Bestimmungen nachgingen. Dabei konnten Sie die je unterschiedlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten verschiedener Gewerbekategorien nutzen und trugen so zugleich auch zu deren Ausdifferenzierung und/oder Ähnlichkeit der Erwerbe bei.
Über manches wurde gestritten, über anderes nicht. Der systematische Vergleich zeigt auch das kontextgebundene Gewicht von Eigenschaften der Antragsteller/ innen. Indem Antragsteller/innen die Richtigkeit und Relevanz von Zuschreibungen infrage stellten, indem sie Entscheidungen nicht hinnahmen, sondern anfochten, versuchten sie zugleich auch die Regeln und Bedingungen der Gewerbeausübung zu interpretieren, zu hinterfragen, zu manipulieren und zu verändern. Vgl. auch Leimgruber, »Einleitung«, S. 12. Vgl. Lipsky, Street-Level Bureaucracy, S.61. Vgl. prinzipiell: Pierre Bourdieu, Sozialer Sinn. Kritik der theoretischen Vernunft, Frankfurt am Main 1993, S.29, passim; in Hinblick auf die Verwaltung, vgl. auch Dubois, Bureaucrat, S. 150.
Die Verwaltungspraxis, die ja auch mit den Praktiken der Antragsteller/innen umgehen musste, erschließt sich schon alleine deshalb nicht über ihre Regeln, Richtlinien und ihre Philosophie. Vgl. dazu Pierre Bourdieu, »Das Recht und die Umgehung des Rechts«, S. 19–41.
Auch wenn die Verwaltungsfälle nicht alleine durch die Behörden strukturiert waren, so dokumentieren sie jedoch primär die Interaktionen zwischen Behörden und involvierten Parteien. Sie belegen nicht oder kaum die Kontakte und den Austausch zwischen einzelnen Gewerbetreibenden, mit Kund/inn/en oder auch Verwandten und Bekannten. Es lässt sich aufgrund dieser Akten kaum rekonstruieren ob, wie und wie erfolgreich ein Gewerbe ausgeübt wurde. Es gibt zwar immer wieder auch Hinweise zu Übertretungen und Konflikten, kaum hingegen zu unproblematischen Erwerbspraktiken oder jenen, die schlicht unbeanstandet blieben. Zwar lässt sich anhand der Dokumente ersehen, wie Antragsteller/innen in der Interaktion bestimmte Kategorien übernommen haben und (mit-)erzeugen, es wurde aber auch bereits hier deutlich, wie kontextbezogen und situativ solche Kategorisierungen oft waren. Man kann nicht annehmen, dass sie auch per se in anderen Zusammenhängen gleichermaßen wirksam waren. So wichtig es also für die Geschichte von Arbeit und des Erwerbs ist, sich auch mit der Hervorbringung amtlicher Kategorien zu befassen: Die Untersuchung ihrer Durchsetzung verlangt auch über den Verwaltungskontext hinauszugehen. Siehe dazu Wadauer, Der Arbeit nachgehen?.
Die vorangestellten Buchstaben kennzeichnen jeweils eine Aussage bzw. Angabe des Antragstellers/der Antragstellerin (A), des Amtsarztes (AA), der Polizei bzw. Gendarmerie (P), der Wirtschaftskammer (WK), der Arbeiterkammer (AK), des Gewerbeamtes (G), der Heimatgemeinde (H), oder die Begründung der Entscheidung (E). Modalitäten mit Namenskürzeln (etwa »ist KarlHasch«) bezeichnen die Personen als Verwaltungsklienten, die in einer oder mehreren Beobachtungseinheiten (Verwaltungsverfahren) erzeugt wurden.
0 kommt nicht vor $ zeigt an, dass mehrere Modalitäten durch denselben Punkt dargestellt werden. Sie wurden deshalb bis auf jeweils eine Modalität deaktiviert. »…« weist auf den genauen Wortlaut hin Label Inhalt $AKVorstr AK verweist auf Vorstrafen $RudolfTrie ist RudolfTrie $VorOft Vorstrafen: oftmals vorbestraft $WKVolkswirtschaft Wirtschaftskammer verweist auf die Volkwirtschaft §171ff Vorstrafen: Verbrechen des Diebstahls §183 Vorstrafen: Veruntreuung §411 Vorstrafen: vorsätzlicher Raufhändel §460f Vorstrafen: Übertretung des Diebstahls oder der Veruntreuung §VG Vorstrafen: Verstoß gegen das Landstreichereigesetz 0Anmeldung ist keine Gewerbeanmeldung 0Brief Akt enthält keinen Brief 0Gewerbeamt Gewerbeamt ist nicht involviert 0Handel betrifft keine Art des Handels 0Ldg Landesregierung kommt nicht vor 0Rekurs Akt enthält keinen Rekurs 101–200Haft Vorstrafen: 101–200 Tage Haft 20bis24 Alter des/der A. 25bis29 Alter des/der A. 30AAErwMind AA.: Erwerbsminderung bis 30% 450– Verfahren dauert mehr als 450 Tage 5–6Tät 5–6 Erwerbstätigkeiten des/der A. werden erwähnt 83–100Haft Vorstrafen 83–100 Tage Haft A0Ausbild A.: habe keine Ausbildung A0BerufFäh B: bin nicht in der Lage, einen anderem Beruf auszuüben; bin zu jedem anderen Berufe unfähig; kann keinem anderen Gewerbe nachgehen A0Mög A.: habe keine andere Möglichkeit; dies ist die einzige Möglichkeit; kann nicht anders; kann mich sonst nicht erhalten A0schwereArbeit A.: kann keine schwere Arbeit ausüben A0Stehl A.: will oder kann nicht stehlen AA Amtsarzt AA0BerufF AA.: A. ist zu keinem anderen Beruf geeignet AAAndB AA.: A. ist zu einem anderen Beruf geeignet AAbeschräEf AA.: A. ist beschränkt erwerbsfähig AAKriegsV AA. stellt Kriegsverwundung fest AÄrztA A. verweist auf ärztliches Attest AÄrztGatt A. verweist auf ärztliches Attest des Gatten/ der Gattin ABelege A. verweist auf Belege ABettelt A. bettelt; muss betteln gehen; ist gezwungen zu betteln ABrot A.: erwerbe (verdiene etc.) mein »Brot« ADetInv A. schildert Invalidität detailliert AEhrlich A.: erwerbe (erhalte mich etc.) »ehrlich« AEthn A. verweist auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie AExistenz A.: sichere meine »Existenz« AFamNähr A.: will Familien ernähren AGattEBesch A.: Gatte/Gattin ist erwerbsbeschränkt AGattKrank A.: Gatte/Gattin ist krank AGebrech A.: bin gebrechlich Agent Berufsbezeichnung AGewAufg A.: werde Gewerbe aufgeben AGewRuh A.: Gewerbe ist ruhend AGwSelt A.: Gewerbe wird selten ausgeübt AHunger A.: habe »Hunger« Ainv35+ A.: bin mehr als 35% invalid AInvalide A.: bin invalid AInvAmt A. verweist auf das Invalidenamt AK0Einw Arbeiterkammer: keine Einwände gegen die Bewilligung AK0Info Arbeiterkammer: Informationen fehlen AKind0Verd A.: Kind(er) haben keinen oder nicht genug Verdienst AKindArg A. argumentiert mit Verweis auf Kinder AKInva Arbeiterkammer verweist auf die Invalidität des/der A. AKriegsDie A. verweist auf seinen Kriegsdienst AKriegsInv A. verweist auf Kriegsinvalidität AKriegWitw A.: bin Kriegerwitwe AKrüppel A.: bin ein Krüppel ALangHier A.: bin schon lange hier (ansässig) ALehre A. verweist auf Lehre ALeidend A.: bin leidend alleWaren will mit allen Waren handeln AmeinBeruf A. kann meinem Beruf nicht nachgehen AMittell A.: bin mittellos ANichtEFäh A.: bin nicht erwerbsfähig ANichtLast A.: will nicht der Gemeinde, der Armenversorgung, dem Staat, der Allgemeinheit, der öffentlichen Mildtätigkeit etc. zur Last fallen; will nicht unterstützungsbedürftig werden ANieLast A.: habe noch nie Unterstützung der Gemeinde etc. bezogen ANot A. verweist auf Not AProbew A. will die Bewilligung probeweise Arbeiter Berufsbezeichnung ArbEss A. arbeitete für Essen, Verpflegung ARentVerzich A.: habe auf Rente verzichtet ASorgen A. verweist auf die Verpflichtung, für jemanden zu sorgen ATrad A. verweist auf Tradition Ausnahme A. beantragt eine Ausnahme AVorstrafenRelativie A. relativiert seine/ihre Vorstrafen baldigeErledigung A. bittet um baldige Erledigung CSRStB Staatsbürgerschaft CSR dringend A.: »dringend« E0Träger Entscheidung: keine Bewilligung für Träger EAndBer Entscheidung: A. kann einen anderen Beruf ausüben EBerufW Entscheidung: Berufswechsel ist nicht möglich EEigent Entscheidung verweist auf Eigentumsdelikte EFreispr Entscheidung: Freispruch EGesetz Entscheidung verweist auf Gesetz(eslage) EGründe Entscheidung: Gründe des angefochtenen Bescheides gelten; sind nicht widerlegt Entschädigungskommis (Invaliden)Entschädigungskommission involviert EÖkSchl Entscheidung: Ökonomische Lage des/der A. ist schlecht ergeben A.: »ergeben«, »ergebenst« EUnverGa Entscheidung weist auf die Unvereinbarkeit mit der Bewilligung des Gatten/der Gattin hin EVorstr Entscheidung verweist auf Vorstrafen Familienname Familienname des/der A. unklar Form Formular freiesGew Anmeldung eines freien Gewerbes FremdEthn ethnische Zugehörigkeit wird von anderen zugeschrieben. G0DauerhU Gewerbeamt: keine (dauerhafte) Unfähigkeit zur Ausübung eines Berufes GAbweisen Gewerbeamt tritt gegenüber der Landesregierung oder dem Bundesministerium für Abweisung ein GAndLiz Gewerbeamt: A. hat eine andere Lizenz Gasthäuser Gewerbeausübung in Gasthäusern GEMitGl A. ist Genossenschaftsmitglied Gerichtsakt Beobachtungseinheit beruht auf einem Gerichtsakt Gewtreib andere Gewerbetreibende sind in das Verfahren involviert GIstlnvalidegibtsich Gewerbeamt: ist Invalide; gibt sich als Invalide aus Gliedm Erwerbsbehinderung betrifft Gliedmaßen Gottscheer A. ist Gottscheer, wird als Gottscheer bezeichnet GÜberwach Gewerbeamt ordnet Überwachung des/der A. an GVorbest Gewerbeamt verweist auf Vorstrafen des/der A. HOBeruf Heimatgemeinde: A. ist zu keinem anderen Beruf/Arbeit geeignet; zu keiner schweren Arbeit fähig; hat keine andere Möglichkeit Hadern Will mit Hadern handeln bzw. Hadern sammeln Handel Es handelt sich um die Anmeldung eines Handelsgewerbes (nicht: Hausieren, Wander- und Straßenhandel, Marktfierantie) Handelsangestellter Berufsbezeichnung: Handelsangestellter Hausbe Hausbesitzer Hausierbewilligung Es wird eine Hausierbewilligung beantragt Hausierer Berufsbezeichnung: Hausierer HBerück Heimatgemeinde: A. ist berücksichtigungswürdig heimatlos A. ist heimatlos HEinkomm Heimatgemeinde macht genaue Angaben über das Einkommen des/der A. HGatt0VErd Heimatgemeinde: Gatte/Gattin des A. hat keinen Verdienst HGattErw Heimatgemeinde: Gatte/Gattin des A. ist erwerbstätig HInva Heimatgemeinde verweist auf Invalidität Hja! Heimatgemeinde befürwortet den Antrag HKinder Heimatgemeinde verweist auf Kinder des/der A. Hkränk Heimatgemeinde: A. ist kränklich HLeuGut Heimatgemeinde: Leumund des/der A. ist gut HR A. hat Heimatrecht am Ort, an dem er/sie den Antrag stellt HSchlÖkL Heimatgemeinde verweist auf die schlechte ökonomische Lage des/der A. HW Es handelt sich um einen Antrag auf eine Bewilligung zur Ausübung eines Handwerks IKärnten A. erwähnt Kärnten ISHS A. erwähnt SHS IStmk A. erwähnt Steiermark IUngarn A. erwähnt Ungarn IWien A. erwähnt Wien JA Antrag wird bewilligt kAnzeige Es wird keine Anzeige wegen unbefugter Gewerbeausübung erstattet KarlHasch ist KarlHasch Kerker Vorstrafen: Kerker Knochen A. will mit Knochen handeln Kopf Erwerbsminderung durch Kopferkrankung Korbflechter Berufsbezeichnung Land Bewilligung wird für das Bundesland beantragt Landesregierung Landesregierung ist involviert ledig A. ist ledig Leisten Erwerbsminderung durch Leistenbruch Marktfahrer Berufsbezeichnung Maronibrater Berufsbezeichnung mos Religionsbekenntnis: mosaisch NEIN Antrag abgewiesen Nerv Erwerbsminderung durch Nervenerkrankung NRevid Entscheidung wird nicht revidiert P0EhrArb Polizei/Gendarmerie: A. geht keinem redlichen Erwerb nach; übt keine redliche/ erlaubte Arbeit aus P0Sorg Polizei/Gendarmerie: A. hat für niemanden zu sorgen P0Vermög Polizei/Gendarmerie: A. hat kein Vermögen P0Wohnsitz Polizei/Gendarmerie: A. hat keinen ständigen Aufenthalt PAng0Richt Polizei/Gendarmerie: Angaben des/der A. sind nicht richtig PAufenthalt? Polizei/Gendarmerie: A. ist unbekannten Aufenthalts; zieht herum; reist herum; nicht hier; nicht anzutreffen persVor A. spricht persönlich bei der/den Behörde/n vor; versucht persönlich vorzusprechen PGesucht A. wird polizeilich gesucht PId? Polizei/Gendarmerie: Identität des A. ist unklar PInv Polizei/Gendarmerie: A. ist Invalide PNot Polizei/Gendarmerie: A. ist mittellos, in einer Notlage, hat kein Geld PVerhör Akt schließt polizeiliches Verhör ein PVG1 Polizei/Gendarmerie beschuldigt den/die A. der Landstreicherei PVJ11–15 Vorstrafen liegen 11–15 Jahre zurück Rekurs Verfahren beinhaltet einen Rekurs Revid? unklar, ob die Entscheidung revidiert wurde Rheuma Erwerbsminderung durch Rheuma saison Erwerb soll saisonal ausgeübt werden Sardinen A. will mit Sardinen handeln Schausteller Berufsbezeichnung Spengl Berufsbezeichnung: Spengler Spital Spitalsaufenthalt des/der A. wird erwähnt Sprach Erwerbsminderung: Sprachminderung Staatenlos A. ist staatenlos Standort ist Wohnung Standort des beantragten Gewerbes ist die Wohnung des/der A. StandortAnders Standort des beantragten Gewerbes ist nicht die Wohnung des/der A. Südfrüchte A. will mit Südfrüchten handeln unehelichGeb A. ist unehelich geboren unstet A. hat keinen festen Wohnsitz, keine Adresse verwitwet A. ist verwitwet Vor5–10 5–10 Vorstrafen w A. ist eine Frau Wagen Antrag auf Benutzung eines Wagen oder Wagerls Wäsche A. will mit Wäsche handeln WaStrH Es handelt sich um einen Antrag auf eine Bewilligung zum Wander- und Straßenhandel Wien Antrag wurde in Wien gestellt WK0Akt Wirtschaftskammer: Akten fehlen WK0Bewei Wirtschaftskammer: Beweise, Atteste fehlen WK0Not Wirtschaftskammer: Es liegt keine Notlage vor WK0Voraus Wirtschaftskammer: Voraussetzungen für die Bewilligung liegen nicht vor WKABeru Wirtschaftskammer: A. kann einen anderen Beruf ausüben WKAmtA Wirtschaftskammer verweist auf den AA WKGeeig? Wirtschaftskammer stellt Eignung des/der A. in Frage WKGünsti Wirtschaftskammer verweist auf die günstige Situation des/der A. WKKInval Wirtschaftskammer verweist auf die Kriegsinvalidität des A. WKNo! Wirtschaftskammer spricht sich gegen den Antrag aus WKNoNo! Wirtschaftskammer spricht sich entschieden gegen den Antrag aus WkSchädigtSessh Wirtschaftskammer verweist auf die Schädigung sesshafter Gewerbetreibender WKVorStr Wirtschaftskammer verweist auf die Vorstrafen des/der A. WWechs Wechsel des Wohnortes des/der A. kommt vor Zuckerwaren A. will mit Zuckerwaren handeln Zweif Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin werden bezweifelt
»Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über eine Petition der kaufmännischen Genossenschaften in Bregenz, Feldkirch, Bludenz, Dornbirn, Götzis, Hohenems und der Delegierten von Jagdberg, um Beschränkung und Überwachung des Hausierhandels«, in: Stenografische Sitzungsberichte der Landtags-Session in Vorarlberg zu Bregenz, L. Beilage, II Session, 7. Periode 1891/92, S.257–259.