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Die Herstellung von Verwaltungstatsachen

   | 08 août 2018
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Einleitung: Der Forschungskontext

Beschäftigt man sich mit der Geschichte von Arbeit, so kommt man um den Staat und die Verwaltung eigentlich nicht umhin.

Dieser Text beruht auf Forschungen, die ich im Rahmen des vom European Research Council im Siebenten Rahmenprogramm der Europäischen Union (FP7/2007–2013 / ERC grant agreement n 200918) und vom FWF (Y367-G14) geförderten Forschungsprojektes »The Production of Work«, an der Universität Wien durchgeführt habe. Ich danke Theresa Wobbe für ihre Anmerkungen und ihre Kritik.

Nicht bloß, weil staatliche Behörden Großproduzenten historischer Quellen sind, sondern weil staatliche Sozialpolitik

Vgl. dazu allgemein etwa Gerhard A. Ritter, Der Sozialstaat. Entstehung und Entwicklung im internationalen Vergleich, München 32010; Emmerich Tälos, Karl Wörister, Soziale Sicherung im Sozialstaat Österreich. Entwicklung – Herausforderungen – Strukturen, Baden-Baden 1994.

und damit einhergehende Verwaltungspraktiken in Europa seit dem Ende des 19. Jahrhunderts wesentlich dazu beigetragen haben, Arbeit in einem neuen Sinn (und damit verbundene Phänomene wie etwa Arbeitsmarkt oder Arbeitslosigkeit)

Vgl. hierzu etwa Sigrid Wadauer, Thomas Buchner, Alexander Mejstrik (Hg.), The History of Labour Intermediation. Institutions and Finding Employment in the Nineteenth and Early Twentieth Centuries, New York, Oxford 2015; Thomas Buchner, »Arbeitsmärkte ordnen oder konstruieren? Öffentliche Arbeitsnachweise in Deutschland (circa 1890 bis 1914)«, in: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 100/3 (2013), S.292–310; Irina Vana, Gebrauchsweisen der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Österreich 1889–1938, unveröff. Diss. Univ. Wien, Wien 2013; Eckart Pankoke, Die Arbeitsfrage. Arbeitsmoral, Beschäftigungskrisen und Wohlfahrtspolitiken im Industriezeitalter, Frankfurt am Main 1990.

erst hervorzubringen und durchzusetzen. Im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen, in Arbeitsvermittlung, Arbeitsmarktverwaltung, in Versicherungssystemen, durch Arbeitsinspektorate und (Arbeits-)Gerichte, in Berufs- und Arbeitsmarktstatistiken wurden Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung, Beruf, Qualifikation, Arbeitsplatz etc. zunehmend verbindlicher definiert, beschrieben und kategorisiert.

Vgl. dazu Sebastian Conrad, Elisio Macamo, Bénédicte Zimmermann, »Die Kodifizierung der Arbeit: Individuum, Gesellschaft, Nation«, in: Jürgen Kocka, Klaus Offe (Hg.), Geschichte und Zukunft der Arbeit, Frankfurt am Main, New York 1999, S.449–475.

Es wurde immer klarer festgelegt, wo, wann, wie und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen man arbeiten sollte (oder auch nicht), welche konkreten Ansprüche, Rechte und Pflichten mit dieser Arbeit verbunden waren. Arbeit wurde damit als berufliche Beschäftigung und Erwerbstätigkeit hervorgebracht und von Tätigkeiten und Situationen abgegrenzt und unterschieden, die nicht richtige Arbeit oder gerade nicht Arbeit waren oder sein sollten. Indem diese Arbeit immer mehr auch zur Normalität, zu einem Modell und Maßstab für alle möglichen anderen Tätigkeiten und Lebensunterhalte wurde, zu etwas, um das man immer weniger umhin kam, wurde sie zugleich auch abstrakter und universeller. Mit dieser Erzeugung von Arbeit hat sich das Verhältnis zwischen Bürger/inne/n und Staat verändert, es hat sich auch der Staat selbst verändert.

Vgl. dazu auch Christoph Conrad, »Was macht eigentlich der Wohlfahrtsstaat? Internationale Perspektiven auf das 20. und 21. Jahr-hundert«, in: Geschichte und Gesellschaft 39 (2013), S. 555–592.

In diesem Sinne ist es naheliegend sich in der Erforschung von Arbeit auch mit der Geschichte der Behörden und den Praktiken der Verwaltung, ihren Kategorien und Techniken zu befassen.

Dazu nur einige wenige Beispiele, etwa: Michel Lallement, et al., »Kategorien des Geschlechts in der Arbeitswelt«, in: Trivium 19 (2015) http://trivium.revues.org/5073 (Stand: 22.04.2016); Christian Topalov, »The invention of unemployment. Language, classification and social reform 1880-1910«, in: Comparing social welfare systems in Europe, Vol. 1: Oxford conference, France – United Kingdom, textes collected by Bruno Palier, o. Ort 1994, S.493-507; Ders., »A Revolution in Representations of Work. The Emergence over the 19th Century of the Statistical Category ›Occupied Population‹ in France, Great Britain and the United States«, in: Revue française de sociologie 42 Supplement (2001), S.79–106; Bénedicte Zimmermann, Arbeitslosigkeit in Deutschland. Zur Entstehung einer sozialen Kategorie, Frankfurt am Main, New York 2006; Ian Hacking, »Making Up People«, in: Mario Biagioli (Hg.), The Science Studies Reader, New York, London 1999, S. 161–171.

Nicht zuletzt, da Arbeit infolge dieser Normalisierung nun geradezu als menschlich-natürlich erscheinen kann, sodass dabei oft in Vergessenheit gerät, dass sie ein Produkt von Auseinandersetzungen - also historisch – war und ist.

Vgl. dazu Sigrid Wadauer, »Immer nur Arbeit? Überlegungen zur Historisierung von Arbeit und Lebensunterhalten«, in: Jörn Leonhard, Willibald Steinmetz (Hg.), Semantiken von Arbeit: Diachrone und vergleichende Perspektiven, Wien, u. a. 2016, S. 225–245.

Eine neue Arbeit ist nicht als die lineare oder zwangsläufige Verwirklichung eines staatlichen Willens zu begreifen, sondern vielmehr als Gegenstand und Produkt von politischen Kämpfen, in denen der Staat Adressat oder Gegenstand war, von Auseinandersetzungen in und zwischen Behörden, aber auch – und nicht zuletzt – ganz alltäglicher Auseinandersetzungen und Lebens-Unterhaltspraktiken. Arbeit und Lebensunterhalt waren damit also niemals nur Sache des Staates und der Behörden. (Ebenso wenig wie ja auch die Verwaltung selbst nur Sache der Behörden war oder ist.)

Das gilt meines Erachtens auch dann, wenn man für ein ausdifferenziertes Feld hält, wie etwa Pierre Bourdieu, »Staatsgeist. Genese und Struktur des bürokratischen Feldes«, in: Ders., Praktische Vernunft. Zur Theorie des Handelns, Frankfurt am Main 1998, S.92– 136; Ders., »The Force of Law: Toward a Sociology of the Juridical Field«, in: The Hastings Law Journal 38 (1987), S. 814–853.

Auch bedeutet die Durchsetzung einer bestimmten dominanten praktischen Vorstellung von Arbeit nicht, dass alle auf dieselbe Art und Weise arbeiten, arbeiten können oder arbeiten wollen. (Die lange Zeit von der Geschichte der Arbeit ausgeblendeten Lebensunterhaltspraktiken und Erwerbsbiografien vieler Frauen sind dafür nur das offensichtlichste Beispiel.)

Vgl. dazu etwa Jessica Richter, »Von der Arbeit im (fremden) Haushalt. Lebensabschnitte und Lebensverläufe von Dienstbot/innen im Vergleich (Österreich 1918–1938)«, in: Therese Garstenauer, Thomas Hübel, Klara Löffler (Hg.), Arbeit im Lebenslauf. Verhandlungen von (erwerbs-)biographischer Normalität, Bielefeld 2016, S. 15–51.

Demensprechend findet sich nicht eine einfache Dichotomie von normalisierter Arbeit- und Nicht-Arbeit, sondern vielmehr Variationen, Unterschiede und Hierarchien von Lebensunterhalten. In diesem Sinn müssen Konsens und Konflikt, müssen die vielfältigen und unterschiedlichen Praktiken und Perspektiven mit und gegen die Arbeit durchgesetzt wurde, als konstitutiv in die Untersuchung miteinbezogen werden, so atypisch, marginal, machtlos oder traditionell sie auch scheinen mögen.

Wie kann dies forschungspraktisch umgesetzt werden? Inwieweit ist es Historiker/innen überhaupt möglich solche Auseinandersetzungen systematisch zu untersuchen?

Vgl. dazu etwa Peter Becker, »Sprachvollzug. Kommunikation und Verwaltung«, in: Ders. (Hg.), Sprachvollzug im Amt. Kommunikation und Verwaltung im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts, Bielefeld 2011, S. 9–42.

Im Folgenden werde ich dies anhand eines konkreten empirischen Beispiels – Auseinandersetzungen über Möglichkeiten des selbstständigen Erwerbs im Österreich der 1920er- und 1930er-Jahre – erläutern. Dabei geht es gerade nicht um eine Betrachtung der behördlichen Normen, Kategorien, Werkzeuge, Techniken und Praktiken für sich genommen, sondern um eine Untersuchung der Interaktionen zwischen Behörden und Parteien, des Zusammenwirkens verschiedener Praktiken, die mittel- oder unmittelbar beteiligt waren.

In meiner Forschung

Dazu ausführlicher Sigrid Wadauer, Der Arbeit nachgehen? Auseinandersetzungen um Lebensunterhalt und Mobilität (Österreich 1880–1938), Wien, u. a. (in Vorbereitung).

stelle ich gerade die Praktiken in den Mittelpunkt, die besonders umstritten waren, die vielleicht als Arbeit, vielleicht als redlicher Lebensunterhalt, oft aber gerade als deren Vermeidung und Gegenteil erschienen: eine Bandbreite von nicht immer klar abgrenz- und unterscheidbaren Tätigkeiten, die mehr oder minder mit Mobilität verknüpft waren. Dabei habe ich zum einen verschiedene Arten des selbstständigen Erwerbs in Betracht gezogen, Gewerbe, die geringe Voraussetzungen in Hinblick auf Kapital, formale Qualifikation oder Standort mit sich brachten, die im Umherziehen und auf wechselnden Plätzen, von Tür zu Tür, von Haus zu Haus und auf der Straße ausgeübt wurden: also etwa verschiedene Arten des Handels (als Hausierer/in, Straßen- und Markthändler/in, Handelsvertreter/in oder Agent/in), verschiedene Wandergewerbe (z. B. Lumpensammeln, Korbflechten, Scherenschleifen etc.) bis hin zu Tätigkeiten wie dem Brotaustragen, Schuheputzen, Straßenmusizieren und so weiter

Zur Geschichte dieser Tätigkeiten vgl. etwa Sigrid Wadauer, »Betteln und Hausieren verboten? Ambulanter Handel im Wien der Zwischenkriegszeit«, in: Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte/Economic History Yearbook 1 (2007), S.181-203; Laurence Fontaine, History of Pedlars in Europe, Padstow 1996; Hannelore Oberpenning, Migration und Fernhandel im »Tödden-System«: Wanderhändler aus dem nördlichen Münsterland im mittleren und nördlichen Europa, Osnabrück 1996; Wilfried Reininghaus, »Wanderhandel in Deutschland. Ein Überblick über Geschichte, Erscheinungsformen und Forschungsprobleme«, in: Ders. (Hg.), Wanderhandel in Europa. Beiträge zur wissenschaftlichen Tagung in Ibbenbüren, Mettingen, Recke und Hopsten vom 9.-11. Oktober 1992, Dortmund 1993, S.31–45; Michael French, »Commercials, Careers, and Culture: Travelling Salesmen in Britain, 1890s-1930s«, in: The Economic History Review, New Series 58 (2005) Nr. 2, S. 352–377; Boris Franz Leo Bromm, Die Entstehungsgeschichte des Berufs des Handelsvertreters, Frankfurt am Main, u. a. 2000.

Zum anderen habe ich verschiedene Arten des Herumziehens, um eine Stelle, Arbeit, Unterkunft und Verpflegung oder sonst etwas für den eigenen Lebensunterhalt zu suchen und zu finden mit in die Untersuchung einbezogen.

Vgl. dazu etwa Sigrid Wadauer, »Establishing Distinctions: Unemployment Versus Vagrancy in Austria from the Late Nineteenth Century to 1938«, in: International Review of Social History 56 (2011), S. 31–70.

Diese Erwerbe wurden mit oder ohne behördliche Genehmigung oder auch in Übertretung der jeweiligen Befugnisse ausgeübt, sie wurden als Schleichhandel, Pfusch, Bettelei oder Vagabundage kriminalisiert. Sie schienen oft irregulär und unkontrollierbar, die verfügbaren Quellen zeugen von vielfältigen und oft überaus aufwendigen – ganz offensichtlich aber nicht per se erfolgreichen – Versuchen der gesetzlichen Regulierung, der behördlichen Kontrolle, der Einschränkung, wenn nicht Abschaffung oder Ahndung solcher Praktiken (oder davon, wie manche solche Erwerbe verteidigt haben oder ihnen schlicht weiter nachgegangen sind).

In diesem Sinne ist es besser von Informalisierung als von informell zu sprechen. Vgl. Kristina Graaff, Noa Ha, »Introduction. Street Vending in the Neoliberal City. A Global Perspective on the Practices and Policies of a Marginalized Economy«, in: Dies. (Hg.), Street Vending in the Neoliberal City. A Global Perspective on the Practices and Policies of a marginalized Economy, New York, Oxford 2015, S. 1-15, hier S. 3; vgl. zum Problem der Informalität allgemein Alfonso Morales, »Epistemic Reflections on the ›Informal Economy‹«, in: The International Journal of Sociology and Social Policy 17 (1997) ¾, S. 1–17; Versuche der staatlichen Regulierung oder Unterdrückung finden sich nicht nur in diesem spezifischen Fall, vgl. etwa auch M. Estellie Smith, »Overview: The Informal Economy and the State«, in: Gracia Clark (Hg.), Traders Versus the State. Anthropological Approaches to unofficial Economies, Boulder, London 1988, S. 189–199; Ray Bromley, »Street Vending and Public Policy: A Global Review«, in: The International Journal of Sociology and Social Policy 20 (2000) ½, S. 1–28, hier S.4; Sharit K. Bhowmik, »Introduction«, in: Ders., Street Vendors in the Global Urban Economy, New Delhi, Abingdon 2010, S. 1–19.

Neben Gesetzen und Verordnungen, stehen Parlamentsdebatten, politische Pamphlete, Zeitungsartikel, Publikationen diverser Berufsverbände, literarische Darstellungen sowie Verwaltungsmaterialien, Gewerbe- und Gerichtsakten zur Verfügung. In den Auseinandersetzungen um solche Erwerbe und Lebensunterhalte wurde vieles explizit und greifbar, was in Hinblick auf andere Lebensunterhalte selbstverständlich schien und unausgesprochen blieb. Allerdings hat die Mehrzahl der vorhandenen Quellen die Behörden zum Adressaten und/oder sind selbst in behördlichem Kontext entstanden. Das gilt auch für die Ego-Dokumente jener, die solchen Erwerben nachgehen wollten oder nachgingen.

In der Armutsforschung wurden vergleichbare Briefe und Bittgesuche teils akribisch ediert, jedoch oft keiner systematisch-kontrollierten Analyse unterzogen. Vgl. etwa Thomas Sokoll, »Writing for relief: Rhetoric in English pauper letters, 1800–1834«, in: Andreas Gestrich, Steven King, Lutz Raphael (Hg.), Being poor in modern Europe. Historical Perspectives 1800–1940, Oxford, u. a. 2006, S. 91–111; Helmut Bräuer, Zur Mentalität armer Leute in Obersachsen 1500 bis 1800. Essays, Leipzig 2008.

Zwar enthalten Akten verschiedener Behörden häufig Briefe und protokollierte Aussagen

Vgl. dazu etwa etwa Becker, »Sprachvollzug«, S. 17; Peter Becker, William Clark, »Introduction«, in: Dies. (Hg.), Little Tools of Knowledge. Historical Essays on Academic and Bureaucratic Practices, Ann Arbor 2001, S.1–34.

jener, die auf solche Weisen einen Lebensunterhalt finden wollten, selten oder kaum hingegen finden sich lebensgeschichtliche Schilderungen solcher Praktiken, die unabhängig von diesem behördlichen Kontext entstanden sind.

Abgesehen vom arbeitslosen Wandern von Facharbeitern und Gesellen. Hierfür lassen sich zahlreiche autobiografische Dokumente finden. Vgl. dazu etwa Sigrid Wadauer, »Vazierende Gesellen und wandernde Arbeitslose (Österreich, ca. 1880 1938)«, in: Annemarie Steidl, et al. (Hg.), Übergänge und Schnittmengen. Arbeit, Migration, Bevölkerung und Wissenschaftsgeschichte in Diskussion, Wien, u. a. 2008, S. 101–131.

Läuft man damit nun erst recht Gefahr, in einer Rekonstruktion solcher Praktiken nur wieder den behördlichen Blick, dessen Logik und deren Kategorien zu reproduzieren?

Vgl. dazu Bourdieu, »Staatsgeist«, S. 93; zu Fragen der Kategorisierungen allgemein vgl. auch Stefan Hirschauer, »Un/doing Differences. Die Kontinenz sozialer Zugehörigkeiten«, in: Zeitschrift für Soziologie 43 (2014) Nr. 3, S. 170–191.

Wie lassen sich die Perspektiven und Praktiken jener, die einen Lebensunterhalt gesucht haben, in diesem (Verwaltungs-)Zusammenhang rekonstruieren? Was lässt sich anhand solcher Auseinandersetzung über Verwaltung lernen?

Für meine Untersuchungen habe ich insgesamt eine breite Vielfalt von Quellenmaterial verwendet, im Mittelpunkt standen jedoch personenbezogene Akten aus den Jahren 1918 bis 1938, zum einen Gerichtsakten betreffend Landstreicherei und Vagabundage,

Vgl. dazu etwa Sigrid Wadauer, »The Usual Suspects. Begging and Law Enforcement in Interwar Austria«, in: Beate Althammer, Andreas Gestrich, Jens Gründler (Hg.), The Welfare State and the ‘Deviant Poor’ in Europe, 1870-1933, Basingstoke 2014, S. 126–149.

zum anderen Gewerbeakten, vor allem Ansuchen um Gewerbebewilligungen.

Eine erste Annäherung an diese Quellen: Sigrid Wadauer, »Asking for the privilege to work. Applications for a peddling licence (Austria in the 1920s and 1930s)«, in: Elizabeth Hurren, Andreas Gestrich, Steven King (Hg.), Poverty and Sickness in Modern Europe. Narratives of the Sick Poor 1780–1938, London, New York 2012, S. 225–246.

Hatte meine Beschäftigung mit diesen Akten ursprünglich zum Ziel, die Vielfalt der Lebensunterhalte zu rekonstruieren, so veränderte sich im Laufe der Beschäftigung mein Verständnis für diese Quellen. Diese Akten bieten nicht nur eine amtliche Darstellung

Bourdieu, »Staatsgeist«, S. 96.

von Lebensunterhalten und Antragsteller/innen bzw. Beschuldigten, sie erlauben es, die ›Modi‹ der Auseinandersetzungen, in denen Verwaltungstatsachen (also etwa offizielle Berufe, legal oder illegal Gewerbetreibende, amtlich gültige Angaben) hervorgebracht wurden, zu untersuchen. Dieser Aufsatz beschäftigt sich auf der Grundlage solcher Akten mit den Möglichkeiten Variationen und Unterschiede bürokratischer Konstellationen und Interaktionen systematisch zu untersuchen.

Vgl. zu solchen Beziehungen auch Koen P. R. Bartels, »Public Encounters: The History and Future of Face-To-Face Contacts Between Public Professionals and Citizens«, in: Public Administration 91 (2013) Nr. 2, S.469–483; Charles T. Goodsell (Hg.), The Public Encounter. Where State and Citizen Meet, Bloomington 1981; Yeheskel Hasenfeld, Jane A. Rafferty, Mayer N. Zald, »The Welfare State, Citizenship, and Bureaucratic Encounters«, in: Annual Review of Sociology 13 (1987) 13, S.387–415; Vincent Dubois, The Bureaucrat and the Poor. Encounters in French Welfare Offices, Ashgate, Farnham 2010; Walter Leimgruber, »Einleitung. Akten: Die gesellschaftliche Kraft eines Verwaltungsinstrumentes«, in: Claudia Kaufmann, Walter Leimgruber (Hg.), Was Akten bewirken können. Integrationsund Ausschlussprozesse eines Verwaltungsvorgangs, Zürich 2008, S. 7–17, hier S.11 f.

Um die Regeln und Bedingungen dieser Auseinandersetzungen und Interaktionen zu verstehen, muss man allerdings auch über die konkreten Verwaltungsfälle, Situationen und die unmittelbar Beteiligten hinausgehen.

Vgl. Pierre Bourdieu, »Ein Vertrag unter Zwang«, unter Mitarbeit von Salah Bouhedja und Claire Givry, in: Pierre Bourdieu, Der Einzige und sein Eigenheim, hg. von Margareta Steinrücke, Hamburg 1998, S.84–129, hier S.84; Ders., »Das ökonomische Feld«, in: Ebenda, S. 162–204, hier S.163.

Konstellationen und Interaktionen

Die verwendeten Akten dokumentieren Verfahren, in denen über die Legitimität von Lebensunterhalten, um Ansprüche, Rechte und Pflichten verhandelt wurde und an deren Ende ›Staatsakte‹ standen: das Erteilen, Nicht-Erteilen, oder der Entzug einer Bewilligung, ein Schuldoder Freispruch, performative Akte

Im Sinne von John L. Austin, Zur Theorie der Sprechakte (How to do things with Words.), Stuttgart 1972.

also, die Kraft behördlicher Autorität aus einer Tätigkeit einen legalen Erwerb und ein Gewerbe oder eine Gesetzesübertretung machten.

Vgl. dazu Pierre Bourdieu, Über den Staat. Vorlesungen am Collège de France 1989–1992, hg. von Patrick Champagne, et al., Frankfurt am Main 2014, S. 31; Ders., Was heißt Sprechen? Die Ökonomie des sprachlichen Tausches, Wien 1990.

Dabei lassen sich unterschiedliche Konstellationen zwischen Behörden und Parteien feststellen. Wurde im einen Fall – den Gewerbeakten, die ich hier im Folgenden in den Mittelpunkt stellen werde – das Verfahren meist von einem Antragsteller / einer Antragstellerin initiiert, der/die eine Bewilligung zur Ausübung eines Erwerbs erlangen wollte, so trat im anderen Fall – den Gerichtsverfahren betreffend Landstreicherei und Vagabundage – die Behörde an einen Beschuldigten / eine Beschuldigte heran, der/die den Nachweis der Redlichkeit und Rechtmäßigkeit seines/ihres Lebensunterhalts und/ oder Erwerbs beziehungweise seiner/ihrer Absichten erbringen musste. (Es konnte hier um Betteln, arbeitsloses Herumziehen, Arbeitssuche, Gelegenheitsarbeit, aber auch um verschiedene Tätigkeiten gehen, die man als legales Gewerbe ausüben konnte.) In beiden Fällen handelte es sich um relativ niedrige Ebenen der Bürokratie

Oder Street-Level-Bureacracy im Sinne von Michael Lipsky, Street-Level Bureaucracy. Dilemmas of the Individual in Public Services, New York 1980.

, wobei sich die Auseinandersetzungen aber weder auf sprachliche noch auf Face-to-Face-Kommunikation reduzieren lassen.

Verschiedene Soziologische Studien beschäftigen sich mit den Interaktionen zwischen Behörden und Bürgern. Vgl. etwa Charles T. Goodsell, »The Public Encounter and its Study«, in: Ders. (Hg.), The Public Encounter. Where State and Citizen Meet, Bloomington 1981, S. 3–20; Bartels, »Public Encounters: The History and Future of Face-To-Face Contacts Between Public Professionals and Citizens«, S.469–483; Andrew Woolford, Amanda Nelund, »The Responsibilities of the Poor: Performing Neoliberal Citizenship within the Bureaucratic Field«, in: Social Service Review (June 2013), S.292–318; Brenda Danet, Michael Gurevitch, »Presentation of Self in Appeals to Bureaucracy: An Empirical Study of Role Specificity«, in: American Journal of Sociology 77 (1972) Nr. 6, S. 1165-1190; Lipsky, »Street-Level Bureaucracy«; vgl. ganz allgemein auch die Schriften von Erving Goffman, etwa Interaktionsrituale. Über Verhalten in direkter Kommunikation, Frankfurt am Main 1971; Ders., Wir alle spielen Theater. Selbstdarstellung im Alltag, München 2014.

Die Partei, die sich um eine Gewerbebewilligung bemühte, sprach oft persönlich am Amt vor, wurde befragt, brachte ihr Anliegen zum Ausdruck, ihren Antrag zu Protokoll. Häufig finden sich jedoch ebenso schriftliche Eingaben und Briefe, Antragsteller/ innen verreisen oder verschwinden unbekannten Aufenthalts, Bescheide wurden in Abwesenheit zugestellt. Die – zweifellos selektiv dokumentierten – Interaktionen gingen über die lokalen Behörden hinaus, die Zahl der unmittelbar eingebundenen Parteien variierte: Abgesehen von Antragsteller/in und Gewerbebehörde konnten etwa Wirtschaftskammer, Genossenschaften und Berufsvertretungen, Arbeiterkammer, Amtsarzt, Gemeinde, Sozialarbeiter/innen, Steuerbehörden, Gendarmerie und Polizei, Strafregisteramt, Invalidenverbände, Militärbehörden, politische Organisationen, Konkurrent/ inn/en, Lieferant/inn/en, anonyme Beschwerdeführer/ innen, Hilfskräfte, Rechtsanwälte, Ehepartner und Lebensgefährt/innen, Verwandte und Bekannte und andere mehr – unmittelbar und aktenkundig – involviert sein. Diese konnten über, für, mit, gegen oder auch anstelle des Antragstellers / der Antragstellerin sprechen. Nicht immer geht aus dem Akt ganz eindeutig hervor, wer Verfasser/in eines Schriftstücks war oder eine Aussage tätigte. Nicht jede Intervention war den Bestimmungen entsprechend vorgesehen, notwendig, erwünscht und/ oder hilfreich. Im Fall von Rekursen und Einsprüchen wurden Behörden auf Landes- und Bundesebene involviert, manchmal – in Gnadengesuchen – sogar Bundeskanzler oder Präsident.

Die Akten verdeutlichen nicht nur die unterschiedlichen und teilweise konträren Interessen der involvierten Parteien – Antragsteller/innen und Konkurrent/inn/ en –, sondern ebenso die verschiedenen, manchmal auch konträren und regional unterschiedlichen Agenden und Ziele der Behörden. Diese werden in den konkreten Verfahren – mehr noch in den Auseinandersetzungen über die Möglichkeiten und Bedingungen des Gewerbeantritts und der -ausübung generell – deutlich. Sie werden auch von den beteiligten Erwerbssuchenden, Behörden, Körperschaften und den verschiedenen Organisationen der Händler/innen, Gewerbetreibenden oder Industriellen eingefordert und adressiert. Man argumentierte mit der Nützlichkeit oder Schädlichkeit eines Gewerbes, verlangte oder überantwortete die Regulierung, Schaffung und/oder den Schutz von Erwerbsmöglichkeiten, die Förderung von Produktion und Absatz, bezog sich auf Sozialausgaben, Arbeitsrecht und Gewerbebestimmungen, Hygiene, Sicherheit und Steuern. Versorgung, Bedürfnisse, Bequemlichkeit und Schutz des ›Publikums‹ waren ein wichtige Aspekte des dabei evozierten und adressierten ›Allgemeinwohls‹. Dabei lassen sich Auseinandersetzungen nicht auf Debatten reduzieren. Die Käufer/innen und Abnehmer/innen, die in diesem Zusammenhang selten explizit zu Wort kommen, trugen ja auch zu den gegebenen Möglichkeiten und Bedingungen des Erwerbs bei, indem sie etwa bei Straßen- oder Wanderhändler/inne/n kauften, indem sie Hausierer/ inne/n oder Vertreter/inne/n Zutritt zu Häusern oder Wohnungen gaben, Märkte oder Geschäfte aufsuchten oder dies eben vermieden oder verweigerten.

Zu diesen Auseinandersetzungen ausführlicher vgl. Sigrid Wadauer, »Ins Un/Recht setzen. Diffamierung und Rehabilitierung des Hausierens«, in: Nicole Colin, Franziska Schößler (Hg.), Das nennen Sie Arbeit? Der Produktivitätsdiskurs und seine Ausschlüsse, Heidelberg 2013, S. 103–124.

Als Resultat solcher Auseinandersetzungen lässt sich seit dem 19. Jahrhundert eine Ausdifferenzierung der offiziellen Gewerbekategorien feststellen.

Vgl. dazu etwa Eugen Schwiedland, »Einleitung. Die Hausierfrage in Österreich«, in: Untersuchungen über die Lage des Hausiergewerbes in Österreich, Leipzig 1899, S.VII-LXXI.

Auch wenn die genannten Gewerbe vieles gemeinsam hatten, so unterschieden sie sich deutlich im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen und bürokratischen Hürden des Gewerbeantritts, das mehr oder minder aufwendige Verfahren der Erlangung einer Gewerbebewilligung. Auch diese Kategorien der Gewerbeordnung gaben bereits ein bestimmtes Verhältnis zwischen Behörde und Gewerbe beziehungsweise Antragsteller/ in vor

Die Regeln und Bedingungen dieser Auseinandersetzungen und Interaktionen wurden also nicht in den Situationen hergestellt und nicht nur von den unmittelbar Beteiligten verhandelt. Vgl. Pierre Bourdieu, et al., »Ein Vertrag«, S. 84; Ders., »Das ökonomische Feld«, S.163.

: Im Fall eines freien Gewerbes (z. B. der Marktfierantie oder der Legitimationen für Handelsreisende) wurde die Tätigkeit bei den Behörden angemeldet und konnte bei Nichterfüllen der Voraussetzungen untersagt werden.

Vgl. hierzu und zum Folgenden Magdalena Pöschl, »Beständiges und Veränderliches im Gewerberecht – Entwicklung der GewO 1859 bis 2009«, in: Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2 (2010), S. 64–74; Emil Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung und zu ihren Nebengesetzen, zweite, nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung gänzlich umgearbeitete Auflage, Bd. 1, hg. von Wolfgang Laszky, Gerhard Nathansky unter Mitwirkung von Robert Heller II, Wien 1937, S. 122; Franz Prochaska, Die Entwicklungsgeschichte des Gewerbeantritts und Befähigungsnachweises, Wien 1978.

In anderen Fällen musste eine Bewilligung zunächst beantragt und deren Erteilung abgewartet werden. Bewilligungen für Wandergewerbe (z. B. Scherenschleifen, Lumpensammeln) sollten nurentsprechend dem lokalen Bedarf vergeben werden. Konzessionen – etwa für die Tätigkeit als Dienstmann

Vgl. dazu etwa Fritz Keller, »Hallo Dienstmann!«, in: Wiener Geschichtsblätter 62 (2007), S. 1–16; Ders., »Ignaz Israel Pokart – der letzte jüdische Dienstmann«, in: Verena Pawlowsky, Harald Wendelin (Hg.), Raub und Rückgabe. Bd. 2: Arisierte Wirtschaft, Wien 2005, S. 85–88.

oder Schuhputzer/in –, die in beschränkter Zahl verliehen wurden, konnten auch weitergegeben und verkauft werden. Hausierbewilligungen schließlich, ein Extremfall des Verwaltungsaufwands, sollten gemäß einer Novelle des Hausierpatents aus dem Jahr 1922 nur mehr an unbescholtene österreichische Staatsbürger/ innen über 30 Jahre verliehen werden, »die erwiesenermaßen zu einem anderen Berufe dauernd ungeeignet« waren. »Auch diesen Personen« war »die Bewilligung nur in besonderen, durch die wirtschaftliche Lage des Bewerbers gerechtfertigten Ausnahmsfällen zu verleihen.«

Vgl. Kaiserliches Patent vom 4. September 1852, giltig für das gesammte Kaiserreich, mit Ausschluß der Militärgränze, wodurch ein neues Gesetz über den Hausierhandel erlassen wird, RGBl. 1852/252;Bundesgesetz vom 30. März 1922, betreffend die Ergänzung und Abänderungen einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe, BGBl. 1922/204. Bundesgesetz über die Abänderung der hausierrechtlichen Vorschriften, ausgegeben am 1. November 1934, BGBl. 1934/324.

Nach dem Invalidenentschädigungsgesetz von 1919 anspruchsberechtigte Kriegsinvalide

Vgl. dazu Verena Pawlowsky, Harald Wendelin, „Die Verwaltung des Leides. Kriegsbeschädigtenversorgung in Niederösterreich“, in: Niederösterreich im 20. Jahrhundert, Bd. 2: Wirtschaft, hg. von Peter Melichar, Ernst Langthaler und Stefan Eminger, Wien 2008, S. 507–536; Dies., »›Lästige Kostgänger bei der Allgemeinheit‹? Kriegsopfer und ihre Versorgung in Österreich nach dem Ersten Weltkrieg«, in: Thomas Sokoll (Hg.), Soziale Sicherungssysteme und demographische Wechsellagen. Historisch-Vergleichende Perspektiven (1500–2000), Münster 2011, S. 221–246.

und Kriegerwitwen sollten bevorzugt werden. Im österreichischen Ständestaat wurde die Erneuerung solcher Bewilligungen, wie auch der Gewerbeantritt allgemein zusätzlich erschwert.

Im Zuge der Gewerbepolitik des Austrofaschismus wurde der Neuantritt eines Gewerbes – mit einigen Ausnahmen wie etwa fabriksmäßig betriebene Unternehmungen, Großhandel und Übernahmen – generell untersagt bzw. daran gebunden, dass die Eröffnung des Betriebs die Wettbewerbsverhältnisse am Standort nicht in »wirtschaftlich ungesunder Weise beeinflussen würde«. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934 über außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen an Stelle der Gewerbesperre, BGBl. II 1934/323, §3; Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 27. März 1933 über die Sperre des Antrittes von Gewerben, BGBl. 1933/84; Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 25. April 1933 über die Sperre des Antrittes von Gewerben, BGBl. 1933/148; Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 28. Juni 1933 über Ansuchen um Ausnahmen von der Gewerbesperre, BGBl. 1933/283; Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 9. Oktober 1933 über die Sperre des Antrittes von Gewerben, BGBl. 1933/467; Bundesgesetz, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des gewerberechtlichen Untersagungsgesetzes, BGBl. 1935/545; 30. Bundesgesetz über außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen, BGBl. 1937/30; vgl. auch Stefan Eminger, »Zwischen Überlebenskunst und Großunternehmen. Gewerbetreibende in Niederösterreich 1919–1995«, in: Melichar/Langthaler/Eminger, Wirtschaft, S.299–343, hier S.300. Zur Wirtschaftspolitik vgl. Gerhard Senft, Im Vorfeld der Katastrophe. Die Wirtschaftspolitik des Ständestaates. Österreich 1934–1938, Wien 2002.

Die Kategorien der Gewerbeordnung bestimmten also die Position des Antragstellers / der Antragstellerin gegenüber den Behörden (mit), ebenso wie das Verfahren, die notwendigen Belege und Formulare

Vgl. dazu etwa Peter Becker, »Formulare als ›Fließband‹ der Verwaltung? Zur Rationalisierung und Standardisierung von Kommunikationsbeziehungen«, in: Peter Collin, Klaus-Gert Lutterbeck (Hg.), Eine intelligente Maschine? Handlungsorientierungen moderner Verwaltung (19./20. Jh.), Baden-Baden 2009, S.281–298.

(die jedoch auch regional variierten) und die involvierten Parteien. Sie bestimmten freilich noch nicht, wie jemand tatsächlich ein Gewerbe ausübte oder ob dieser Erwerb auch in seiner praktischen Ausübung akzeptiert und anerkannt wurde.

Die Regel sei nicht das Prinzip des Handelns, heißt es etwa bei Pierre Bourdieu, »sie hat die Funktion einer Waffe und eines strategischen Einsatzes zur Lenkung des Handelns«. Pierre Bourdieu, »Das Recht und die Umgehung des Rechts«, in: Michael Florian, Frank Hillebrandt (Hg.), Pierre Bourdieu: neue Perspektiven für die Soziologie der Wirtschaft, Wiesbaden 2006, S. 19–41, hier S. 27.

Die amtlichen Gewerbekategorien, die Grenzen und Unterschiede zwischen den Gewerben, die Legitimität der Bewilligungen wurden vielfach in Zweifel gezogen, in den Debatten, aber auch in den Erwerbspraktiken: Offiziell verschiedene Tätigkeiten ohne oder außerhalb eines Standortes, die ihren Konkurrent/ inn/en als illegitime Konkurrenz oder Belästigung erschienen, wurden in der Propaganda »bodenständiger« Gewerbetreibender oder in Presseberichten pauschal als »Hausieren« diffamiert.

Vgl. dazu ausführlicher Wadauer, »Ins Un/Recht setzen«.

Hausierbewilligungen wurden als Bettellizenzen infrage gestellt.

Vgl. etwa »Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über eine Petition der kaufmännischen Genossenschaften in Bregenz, Feldkirch, Bludenz, Dornbirn, Götzis, Hohenems und der Delegierten von Jagdberg, um Beschränkung und Überwachung des Hausierhandels«, in: Stenografische Sitzungsberichte der Landtags-Session in Vorarlberg zu Bregenz, L. Beilage, II Session, 7. Periode 1891/92, S.257–259, hier S.257; »Das Hausierverbot in Wien«, in: Österreichische Ratenhändler-Zeitung, mit der Beilage: Österreichische Hausier-Zeitung, 6 (1911), Nr. 1, S.5 ff.

Oft wurde beklagt, dass Inhaber/innen einer Bewilligung ihre Befugnisse übertraten, Hausierer/innen übten Handelsvertreter/innen/tätigkeiten aus, Handelsvertreter/innen übten Tätigkeiten aus, die Hausierer/inne/n vorbehalten waren. Es wurde an falschen Orten mit verbotenen Waren oder überhaupt ohne Bewilligung Handel getrieben oder einem Gewerbe nachgegangen. Man konnte von erlangten behördlichen Bewilligungen unterschiedlichen Gebrauch machen oder auch auf unterschiedliche Weise damit umgehen, keine Bewilligung zu erlangen. Je strikter ein Gewerbe reguliert war, umso mehr Möglichkeiten und vielleicht auch Anlass gab es zur Übertretung der Bestimmungen.

Oder: » … formality breeds informality.« Patricia Fernändez-Kelly, »Introduction«, In: Dies. (Hg.), Out of the Shadows. Political Action and Informal Economy in Latin America, University Park Pennsylvania 2006, S. 1–22, hier S.3.

Es lassen sich darüber hinaus – und dies steht hier im Mittelpunkt des Interesses – aber auch Unterschiede darin feststellen, wie jemand versuchte, eine Bewilligung zu erlangen und welchen Gebrauch er/sie dabei von der Verwaltung machte. Anträge unterschieden sich nicht nur im Hinblick auf die Eigenschaften des Antragstellers / der Antragstellerin und durch die Art der beantragten Bewilligung, sondern auch in ihren Argumenten und Begründungen, in der Weise, wie diese vorgebracht wurden, der Hartnäckigkeit, mit der sie auf einer Bewilligung insistierten, schließlich ihrem Erfolg und Misserfolg. Je strikter das Gewerbe reguliert war, je aufwendiger und länger das Verfahren dauerte, umso vielfältiger und teilweise auch widersprüchlicher sind die dabei von allen Beteiligten produzierten Informationen

Dieser Aspekt steht, wohl in Anschluss an Max Weber, in vielen jüngeren historiografischen Forschungsarbeiten zur Verwaltung im Vordergrund. Vgl. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, Bd. 1, 3. Kapitel: Die Typen der Herrschaft, Frankfurt am Main 2005, S. 165; Wilfried Rudloff, »Das Wissen der kommunalen Sozialverwaltung in Deutschland: Diffusion, Formen und Konflikte 1900–1933«, in: Nico Randeraad (Hg.), Formation und Transfer städtischen Verwaltungswissens, BadenBaden 2003, S.59–88.

zur Person und den Lebensumständen, den Tätigkeiten und den Argumenten des Antragstellers / der Antragstellerin.

Daten und Methode

Amtliche Gewerbekategorien waren Resultat und Gegenstand von Auseinandersetzungen, sie bestimmten die Grundbedingungen amtlicher Interaktionen, sie bildeten jedoch nicht Erwerbspraktiken ab, man konnte unterschiedlichen Gebrauch von ihnen machen. In meiner Erhebung von Gewerbeakten in verschiedenen österreichischen Archiven, von Akten aus städtischen und ländlichen Kontexten,

Die Akten aus den Jahren 1919 bis 1938 wurden in folgenden Archiven erhoben: dem Stadtarchiv Salzburg (107), dem Wiener Stadt- und Landesarchiv (41; aus den Magistratischen Bezirksämtern MBA 1 und 8, 2, 3, 4, 12, 17, 18, 20), dem Archiv der Wirtschaftskammer Wien (2), dem Burgenländischen Landesarchiv (7; aus den Beständen BH Eisenstadt, BH Neusiedl, BH Mattersburg), dem Niederösterreichischen Landesarchiv (11; aus den Beständen BH Bruck/ Leitha, BG Neulengbach), dem Oberösterreichischen Landesarchiv (7; aus den Beständen der Gerichtsakten des BG Raab und BG Ottensheim), dem Tiroler Landesarchiv (8; aus den Beständen der BH Innsbruck) und dem Österreichischen Staatsarchiv (ein Rekursakt aus den Beständen des Handelsministeriums). Der größte Teil der verwendeten Akten stammte aus dem Salzburger Stadtarchiv, da es aufgrund des dort gut erhaltenen, umfangreichen und zugleich gut erschließbaren Bestands an Gewerbeakten am besten möglich war, verschiedene Ansuchen derselben Personen zu finden.

habe ich die vielfältigen Variationen und Kontraste solcher Gewerbe, Konstellationen und Verfahren auf systematische Art und Weise erschlossen und erhoben.

Im Sinne eines strukturalen Samples, vgl. Pierre Bourdieu, Loïc J. D. Wacquant, »Die Ziele der reflexiven Anthropologie«, in: Dies., Reflexive Anthropologie, Frankfurt am Main 1996, S. 95–249, hier S. 125; Pierre Bourdieu, »Die Praxis der reflexiven Anthropologie«, in: Ebenda, S. 251–294, hier S. 261 und 264; Alexander Mejstrik, Totale Ertüchtigung und spezialisiertes Vergnügen. Die Tätigkeiten Wiener Arbeiterjugendlicher als Erziehungseinsätze. 1941–1944, unveröff. Diss. Univ. Wien, Wien 1993, Bd. 2, S. 756–772; Ders., »Kunstmarkt: Feld als Raum. Die österreichischen Galerien zeitgenössischer Kunst 1991–1993«, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 17 (2006) 2&3, S. 127-188, hier S. 133.

Erfasst wurden die Eigenschaften des Antragstellers / der Antragstellerin (Alter, Geschlecht, Religion, Wohnsitz, Nationalität, Ethnizität, vorhergehende Erwerbstätigkeiten, Qualifikationen, Gesundheitszustand, Mitgliedschaften in Genossenschaften, familiäre Umstände, Sorgepflichten, Vorstrafen, ….), die oft strittigen und widersprüchlichen Informationen, Argumente und hergestellten Bezüge (familiäre Verpflichtungen, Kriegsdienst, Armut, Wirtschaft, Gesetze …), stilistische Merkmale (Anreden, Schrift etc.)

sowie die Eigenschaften, den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens (z. B. Dauer, vorliegende Dokumente, involvierte Parteien und Instanzen, Rekurse …). Das Sample umfasst 184 Beobachtungseinheiten, die durch 910 Fragen (Variablen) und 2134 Antworten (Modalitäten) beschrieben werden. Eine Beobachtungseinheit beschreibt einen Aktenfall (also nicht eine Person) von der Antragstellung bis zur Entscheidung über eine Gewerbebewilligung. In 25 Fällen war es möglich, 2 oder mehr Akten zu einer (Verwaltungs-)Person zu finden, wodurch auch kurz- oder längerfristige Verwaltungskarrieren rekonstruierbar wurden. Um auch unbefugte Ausübung im Sample zu repräsentieren – nur sehr wenige Akten enthalten auch diesbezügliche Beschwerden oder Anzeigen –, habe ich auch 7 Beobachtungseinheiten ausschließlich auf der Grundlage von Gerichtsakten über ein Vergehen gegen das Landstreichereigesetz konstruiert.

Der Datensatz wurde mithilfe von spezifischen multiplen Korrespondenzanalysen (MKA), einer Technik der Geometric Data Analysis, verarbeitet.

Vgl. Brigitte Le Roux, Henry Rouanet, Geometric Data Analysis. From Correspondence Analysis to Structured Data Analysis, Dordrecht, u. a. 2004; Dies., Multiple Correspondence Analysis, Los Angeles, u. a. 2010.

Diese erlaubt eine systematische Untersuchung und Visualisierung der Struktur des Samples. Eine MKA übersetzt Datensätze in zwei homologe geometrische Punktwolken: eine der Modalitäten und eine der Beobachtungseinheiten. Diese sind (abhängig vom Datensatz) n-dimensional und lassen sich nach Dimensionen zerlegen. Die Varianzbeiträge der Dimensionen (Achsen) sind hierarchisch und kumulativ, das heißt, die erste Dimension ist die beste eindimensionale Annäherung an die Gesamtwolke, die zweite Dimension die zweitbeste eindimensionale Annäherung und so weiter. Alle Dimensionen zusammengenommen ergeben die Gesamtwolke. Zur Interpretation stehen verschiedene Informationen zu Verfügung: Zunächst die Koordinatenwerte der Punkte. Variation heißt, je näher Punkte in einer der beiden Orientierungen der Dimension (positive oder negative Koordinaten) beieinanderliegen, umso ähnlicher sind sie, je weiter sie auseinanderliegen, umso unähnlicher sind sie. Kontrast heißt: Modalitäten/Beobachtungseinheiten in derselben Orientierung stehen in einem positiven Zusammenhang, solche in gegensätzlichen Orientierungen in einem negativen Zusammenhang. Der Nullpunkt (das Baryzentrum) stellt einen Umschlagspunkt dar, ein neutrales Zentrum. Darüber hinaus gibt es weitere Werte zur Interpretation und Maßzahlen um die Wichtigkeit der Punkte zu messen.

Die relativen Beiträge der Achsen zur Gesamtvarianz (Varianzrate) geben an, wie wichtig die Achse für die Gesamtwolke ist. Die relativen Beiträge der Punkte zur Varianz der Achse (Ctr) geben an, wie wichtig ein Punkt für die Achse ist. Die relativen Beiträge der Achse zum absoluten Beitrag der Punkte (cos2) geben an, wie wichtig die Achse für einen Punkt ist.

Die Interpretation der Daten erfolgt wesentlich über die grafische Darstellung der Ergebnisse. Üblicherweise wird mit der primären Fläche begonnen, das heißt mit der Integration der 1. und 2. Dimension (s. Grafik 4). Ich folge hingegen Alexander Mejstriks Konzept, der vorgeschlagen hat, zunächst jede Dimension für sich zu interpretieren und dann erst zu synthetisieren.

Vgl. Mejstrik, Totale Ertüchtigung, Bd. 2, S.800–804; Ders., »Kunstmarkt«, S. 127–188; Ders., »Felder und Korrespondenzanalysen. Erfahrungen mit einer ›Wahlverwandtschaft‹«, in: Stefan Bernhard, Christian Schmidt-Wellenburg (Hg.), Feldanalysen als Forschungsprogramm, Bd. 1: Der programmatische Kern, Wiesbaden 2012, S. 151–190; Ders., et al., Berufsschädigungen in der nationalsozialistischen Neuordnung der Arbeit. Vom österreichischen Berufsleben 1934 zum völkischen Schaffen 1938-1940, Wien, München 2004; Sigrid Wadauer, Die Tour der Gesellen. Mobilität und Biographie im Handwerk vom 18. bis zum 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main, New York 2005.

In der Interpretation geht es darum, das Variationsprinzip der Achsen herauszuarbeiten. Es gilt dabei, zunächst die eindimensionalen Zusammenhänge (prinzipiell vieldimensionaler) Modalitäten und Beobachtungseinheiten zu verstehen und die verwendeten Akten aus der Perspektive nur einer Dimension zu lesen (s. Grafik 1 und 2). Die Verteilung von links nach rechts beschreibt hier die Koordinaten der Modalitäten oder Beobachtungseinheiten, die Verteilung von oben nach unten die differenziellen Wichtigkeiten der Punkte für die Konstituierung der Dimension (relative Varianzbeiträge der Punkte zur Achse, Ctr). Hat man eine tragfähige Hypothese gefunden, geht man zur zweiten Dimension über. Die primäre Fläche schließlich liefert die beste zweidimensionale Annäherung an die Struktur der Gesamtwolke. In Grafik 4 wird die erste Dimension horizontal, die zweite vertikal abgebildet, die diagonalen Orientierungen weg vom Baryzentrum stellen die beste Integration beider Dimensionen stellen (s. dazu das Strukturschema in Grafik 3). In Grafik 4 werden aus Platzgründen nur wenige besonders wichtige Modalitäten abgebildet. In Grafik 5 sind die hier besprochenen Beobachtungseinheiten abgebildet.

Grafik 1

Raum der selbstständigen Erwerbe. Erste Dimension. Ctr-Hilfsgrafik der wichtigsten Modalitäten (durchschnittlicher Ctr-Wert = 0,06). Eine Legende dazu findet sich im Anhang.

Grafik 2

Raum der selbstständigen Erwerbe. Zweite Dimension. Ctr-Hilfsgrafik der wichtigsten Modalitäten (durchschnittlicher Ctr-Wert = 0,06)

Grafik 3

Raum der selbstständigen Erwerbe. Primäre Fläche. Strukturplan und Punktwolke aller Modalitäten

Grafik 4

Raum der selbstständigen Erwerbe. Primäre Fläche. Am besten dargestellten Modalitäten (Auswahlkriterium: hoher cos2-Wert und extreme Position)

Grafik 5

Primäre Fläche des Raumes der selbstständigen Erwerbe: ausgewählter Beobachtungseinheiten

Diese Technik erlaubt also eine systematische Interpretation und Beschreibung der erfassten Auseinandersetzung, der Gebrauchsweisen selbstständiger Gewerbe. Es handelt sich dabei um ein System von Variationen (von kontinuierlichen Übergängen) und Kontrasten, aber nicht von Typen. Ich beschreibe im Folgenden kurz mit Fokus auf Aspekte der Verwaltung

Eine umfassende Darstellung der Ergebnisse gebe ich in Wadauer, Der Arbeit nachgehen?

die Variationsprinzipien der beiden ersten Dimensionen und die dafür wichtigsten Modalitäten und stelle dann, im Zusammenhang mit der zweidimensionalen Annäherung, beispielhaft konkrete Verfahren in ihrer Sequenzialität vor.

Die erste Dimension: der Bezug zum Gewerberecht

Das Sample manifestiert die Auseinandersetzungen um die Möglichkeiten und Bedingungen des legalen selbstständigen Erwerbs. Die erste und beste eindimensionale Annäherung an die Gesamtstruktur des Samples zeigt, auf welche unterschiedliche Weise die Verwalteten zur Legitimierung ihres Lebensunterhalts von den Gewerbebehörden Gebrauch machten und dabei Verwaltung (mit-)erzeugten: Die Variation reicht vom überaus hartnäckigen Insistieren auf einer nur ausnahmsweise vergebene Bewilligung, über den umstandslosen Erwerb einer relativ einfach zu erlangenden Bewilligung bis hin zur völligen Vermeidung der Gewerbeverwaltung (s. Grafik 1, die beschriebene Variation verläuft von rechts nach links. Die wichtigsten Modalitäten werden auch in den Endnoten benannt.). Je restriktiver der Zugang zu einer Gewerbeberechtigung gehandhabt wurde, je schwieriger die Voraussetzungen zu erfüllen waren, je beharrlicher der Antragsteller/die Antragstellerin in seinem/ihrem Bemühen war, umso mehr an Verwaltung produzierten die beteiligten Parteien.

Den Extremfall eines positiven Bezugs auf die Gewerbeverwaltung stellen hier die Versuche dar, eine Hausierbewilligung zu erlangen. Die Gewerbebehörde konnte dafür – prinzipiell – ausnahmsweise eine Bewilligung ausstellen, sie sollte und wollte dies aber in der Regel nicht, da die Nützlichkeit und Erwünschtheit dieses Gewerbes höchst strittig war und die Zahl der Bewilligungen tunlichst eingeschränkt werden sollte. Gleichzeitig konnten die Behörden dem Antragsteller/ der Antragstellerin eine Ausstellung aber auch nicht einfach verweigern. Dies konnte nur aufgrund eines formellen, bemerkenswert aufwendigen Verfahrens geschehen, das zahlreiche und oft widersprüchliche Informationen, Dokumente und Argumente hervorbrachte und verschiedenste Parteien involvierte. Der Antragsteller/die Antragstellerin musste mit einem amtsärztlichen Zeugnis belegen, dass er/sie dauerhaft zu einem anderen Beruf ungeeignet war, gleichzeitig sollte er/sie aber auch zum Hausieren noch geeignet sein und durfte keine ekelhaften oder ansteckenden Krankheiten aufweisen.

Sehr viele für diese erste Dimension nach dem Kriterium des CPF wichtige Modalitäten beziehen sich deshalb auf die Begutachtung und Messung der Arbeits- und Berufsfähigkeit des Antragstellers sowie auf entsprechende Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin: »Ich bin ein Krüppel« [AKrüppel], »Ich bin Kriegsinvalide« [AKriegslnv], »Ich habe keine andere Möglichkeit” [A0Mög]«, »Ich kann keine schwere Arbeit ausüben« [A0schwereArbeit]. Es finden sich konkrete Angaben zu den körperlichen Gebrechen und dem Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit, etwa »Der Amtsarzt stellt eine Erwerbsminderung bis 30% fest« [30AAErwMind]. Darüber hinaus finden sich zahlreiche Eigenschaften des Verfahrens, etwa »Rekurs«, »Entscheidung wird nicht revidiert« [NRevid], Hinweise auf Dokumente, die Beteiligung der Landesregierung, des Amtsarztes [AA], die Abweisung durch die Wirtschafts [WKNo!] (s. Grafik 1).

Die Gemeinde (manchmal auch Sozialarbeiter/ in oder Gendarmerie) musste bestätigen, dass die wirtschaftliche Situation eine Ausnahme rechtfertigte, ein guter Leumund war vonnöten.

In diesen Verfahren wurde also ausführlich begründet, erhoben, es wurde Arbeitsfähigkeit beziehungweise Invalidität gemessen,

Vgl. Adolf Deutsch, Anleitung zur Feststellung der Erwerbseinbusse bei Kriegsbeschädigten, Wien 1919.

die wirtschaftliche Situation des Antragstellers / der Antragstellerin eingeschätzt. Beharrlich waren dabei vor allem jene, die sich als Invalide oder als ›Krüppel‹ ohne jede Möglichkeit zu einem anderen Erwerb sahen, und auf ihre durch Kriegsdienst und Invalidität (oder auch den Verlust des Gatten im Krieg) begründeten Ansprüche an einen Staat verweisen konnten.

Vgl. Gustav Marchet, Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen. Eine Denkschrift, Warnsdorf/Böhmen 1915, S.7; Verena Pawlowsky, Harald Wendelin, »Lästige Kostgänger bei der Allgemeinheit?«, S.223, S.242; Dies., Die Wunden des Staates. Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938, Wien 2015.

Der Verwaltungsfall Rudolf Trie bringt dieses Verhältnis besonders pointiert zum Ausdruck. Er drohte im Falle eines ablehnenden Bescheids gar, seine Option, seinen Antrag auf eine österreichische Staatsbürgerschaft zurückzuziehen und seine Familie zu verlassen, die dann der Armenversorgung der Gemeinde anheimfallen würde. Er habe für Österreich seinen Kopf hingehalten und könne nun als Krüppel nicht leben, er finde kein Gehör: »… zu was hat man den eine Regierung und Behörde an wen soll man sich wenden? Ich sehe jetzt ein, dass man zu einem Verbrechen gezwungen wird …«

Archiv der Stadt Salzburg (AStS), Gewerbeamt Ih, 1932, Rudolf Trie. Rudolf Trie an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden 1.5.1931. Die Wiedergabe der Zitate folgt der Schreibweise der Quelle. Die Antragsteller wurden anonymisiert.

Er bestehe, schließt Trie seinen Brief, auf einem Hausierbuch oder einer Lizenz zum Straßenhandel und erwarte in 14 Tagen bis 3 Wochen eine Antwort.

Antragsteller/innen agierten entsprechend ihrem Vorwissen, entsprechend ihrem – mehr oder minder adäquaten – Sinn für die Situation und ihren Möglichkeiten. In diesen Anträgen und Verfahren werden auch bereits vorab gemachte Erfahrungen deutlich, welche die Antragsteller/innen etwa als Soldaten, als Kriegsverwundete, als Invalide, Witwen oder auch als Gewerbetreibende bereits mit Organisationen und Verwaltung gemacht haben.

Vgl. Danet/Gurevitch, »Presentation of Self in Appeals to Bureaucracy«, S. 1165–1190.

(Im Fall Willhelm Schweigs

Vgl. Tiroler Landesarchiv, BH Innsbruck 1926, Abt. I, Reg. 106, Zl. 2561, Wilhelm Schweig.

, der für diese Orientierung besonders wichtig ist, konnte der Antragsteller dabei zudem auf die praktische Unterstützung des Bürgermeisters zurückgreifen.) Diese Erfahrungen zeigten sich in den Formulierungen der Anträge, den Selbstbeschreibungen und -kategorisierungen

Vgl. dazu auch Woolford/Nelund, »The Responsibilities of the Poor«, S. 293 f.

(als Kriegsinvalide, mittellos, zu einem anderen Berufe nicht fähig), in der Weise wie sie die Behörden adressierten, welche Argumente sie vor- und welche Belege sie beibrachten. Das überaus langwierige Verfahren der Antragstellung, die dafür nötigen formellen Begutachtungsverfahren durch Gemeinde, Sozialarbeiter/innen, Amtsarzt, Polizei, die Widerstände und abweisenden Bescheide, die im Rekursfall neuerlich durchgeführten Begutachtungen, die selbst im Fall einer Bewilligung notwendige jährliche Erneuerung einer Hausierbewilligung – all das trug wiederum zu solchen Erfahrungen und Fähigkeiten bei. Je aufwendiger ein Gewerbe verwaltet wurde, je strittiger ein Fall war, umso mehr Argumente wurden von allen Beteiligten hervorgebracht, die man wiederum abwägen, überprüfen, erörtern und manchmal berichtigen mussten. Je mehr ein Antragsteller/eine Antragstellerin auf einer Bewilligung bestand und dies über die Instanzen verfolgte, umso angreifbarer und diffamierbarer wurde er/sie und machte er/sie sich damit auch. Hatte ein Antragsteller/eine Antragstellerin jedoch einmal eine Bewilligung erlangt, so konnte sich das Verfahren der Erneuerung – solange keine Änderungen in den Voraussetzungen oder in den Lebensumständen eintraten – mit Verweis auf die vorangegangene Entscheidung auch vereinfachen.

Nicht jeder Erwerb, nicht jedes Gewerbe verursachte einen solchen Verwaltungsaufwand. Es gab auch andere Bezüge, durch die sich ein Erwerb legitimieren ließ. Um ein freies Gewerbe anzumelden – das waren hier eher jüngere, arbeits- und berufsfähige Antragsteller/ innen – bedurfte es bestimmter Angaben, aber keinerlei Rechtfertigung.

Zumindest vor der Gewerbesperre bzw. dem Untersagungsgesetz.

Man musste jedoch bereits Mitglied der zuständigen Genossenschaft sein und den dafür verlangten Beitrag aufbringen. Auch wer eine Bewilligung zur Ausübung eines Handwerks beantragte, musste dies nicht näher begründen, jedoch eine entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung nachweisen. (Die entsprechenden Eigenschaften und Praktiken manifestieren weniger deutlich eine Vermeidung der Gewerbeverwaltung, sie finden sich in Grafik 1 links, jedoch noch näher dem neutralen Bayzentrum.)

Um sich irgendwie durchzubringen brauchte man aber auch nicht unbedingt eine Bewilligung der Behörden oder die Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation. Jene, die die Gewerbeverwaltung generell vermieden (also die Extrempositionen in dieser Richtung der Variation, in Grafik 1 nach links.), gingen einem Erwerb schlicht nach, etwa weil sie dies »immer schon«

So äußern sich etwa die Beschuldigten in: Oberösterreichisches Landesarchiv (OÖLA), BG Raab, Sch. 205, U76/1938.

getan hatten. Als Staatenlose, Ausländer/in, Zigeuner/in oder als Person ohne Wohnsitz verfügten sie nicht über die Voraussetzungen (z. B. eine Adresse) und hatten vermutlich auch kaum eine Motivation, sich an die Behörden zu wenden.

Siehe dazu die entsprechenden Modalitäten wie etwa »kein Gewerbeamt« [OGewerbeamt], »Polizei/Gendarmerie beschuldigt den/die A. der Landstreicherei« [PVG1], »keine Anmeldung« [OAnmeldung], »freies Gewerbe« [freiesGew], »Staatenlos«.

Die zweite Dimension: soziale Ansprüche

Die zweitbeste lineare Annäherung an die Struktur des Gesamtsamples lässt sich als Variation und Kontrast in Hinblick auf die Rücksichtswürdigkeit des Antragstellers / der Antragstellerin begreifen. Inwiefern schien eine Tätigkeit in Hinblick auf die sozialen Ansprüche und Verpflichtungen des Antragstellers / der Antragstellerin notwendig und gerechtfertigt? Rücksichtswürdigkeit ließ sich mit Hinweis auf die heimatrechtliche Zuständigkeit und Ansässigkeit in der Gemeinde geltend machen. Sie lag in den Ansprüchen begründet, die sich im Fall der Unmöglichkeit sich und seine/ihre Angehörigen zu erhalten an die Heimatgemeinde ergaben, so es kein anderweitiges Einkommen aus Arbeitslosenunterstützung oder Renten gab.

Die Rücksichtswürdigkeit war umso deutlicher, als es um die Pflicht und die Absicht der Erhaltung von Angehörigen und insbesondere von Kindern, um das Aufrechterhalten eines Familienhaushaltes bei anerkannter Erwerbsbeschränkung und Not ging.

Am wichtigsten sind hier die Modalitäten, welche ausdrücken, dass die Heimatgemeinde die Rücksichtswürdigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin anerkennt und eine Bewilligung ausdrücklich befürwortet [Hja!]. Z.B.: »Heimatgemeinde: Antragsteller/in. ist zu keinem anderen Beruf/Arbeit geeignet; zu keiner schweren Arbeit fähig; hat keine andere Möglichkeit« [HOBeruf], »Die Heimatgemeinde verweist auf die schlechte ökonomische Lage des/der A.« [HSchlÖkL], »Die Heimatgemeinde verweist auf die Kränklichkeit des Antragstellers/der Antragsteller/in« [Hkränk], »Die Heimatgemeinde verweist auf die Kinder des Antragstellers/der Antragsteller/in« [HKind] (s. Grafik 2).

Etwas weniger deutlich war sie dort, wo es – im Fall von (Kriegs-)Witwen – um die Abwesenheit eines Erhalters und Ernährers ging.

Vgl. z.B. Wiener Stadt und Landesarchiv (WStLA), MBA 12, A25, Zl. 7049/1923.

Je loser und unverbindlicher der Bezug zur Gemeinde (z. B. mangels Heimatberechtigung oder Staatsangehörigkeit), je fragwürdiger die Lebensumstände, die Identität, der Charakter des Antragstellers / der Antragstellerin waren, umso deutlicher wurde der Mangel und die Vermeidung der Rücksichtswürdigkeit. Der Antragsteller – so im Verwaltungsfall des heimatlosen Karl Hasch aus dem Jahr 1923, der für diese Orientierung wichtigsten Beobachtungseinheit – war vielleicht, vielleicht aber auch nicht Kriegsinvalide.

Vgl. Archiv der Stadt Salzburg (AStS), Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681.

Es fehlte einfach an validen Informationen und Belegen. Vorstrafen zogen den Antragsteller in Zweifel, der sich – wohl seiner strittigen sozialen Ansprüche bewusst –, die Not zur Tugend machte und seine Fremdheit und Ungehörigkeit noch betonte, indem er sich eher auf Traditionen, denn auf seine sozialen Ansprüche und Pflichten berief.

Die wichtigsten Modalitäten sind hier: der Verweis des Antragstellers/der Antragstellerin auf Tradition [ATrad], »die Polizei gibt an, dass er polizeilich gesucht wird« [PGesucht], »es liegen Vorstrafen im Umfang von 80 bis 100 Tagen vor« [83-100Haft], »es ist unklar, ob die Entscheidung revidiert wurde« [Revid?], »das Gewerbeamt stellt fest dass der/die Antragsteller Invalide ist, vermutet aber auch, dass sich der Antragsteller nur als Invalide ausgibt« [Glstlnvalidegibtsich] (s. Grafik 2).

(s. Grafik 2, die beschriebene Variation ist von links nach rechts abgebildet.)

Beide Dimensionen zusammengenommen konstituieren die primäre Fläche (s. die Grafik 3, 4 und 5), die beste zweidimensionale Annäherung an die Struktur des Raumes der selbstständigen Erwerbe. Die annähernd dreieckige Punktwolke zeigt die Streuung der beobachtbaren Orientierungen an, das heißt, nicht alle Orientierungen sind gleichermaßen im Sample manifest. Deutlich abgebildet sind die positive Orientierung auf die Legitimierung durch die Gewerbeverwaltung und die anerkannte Rücksichtswürdigkeit (in der Grafik nach rechts unten), die positive Orientierung auf die Legitimierung durch die Gewerbeverwaltung und die Vermeidung der Rücksichtswürdigkeit (in der Grafik nach rechts oben), schließlich die Vermeidung der Gewerbeverwaltung und die Vermeidung der Rücksichtswürdigkeit (nach links oben).

Der amtlich anerkannte Notbehelf

Die dominante Orientierung – also auf Gewerbeordnung wie auf anerkannte Rücksichtswürdigkeit – entspricht noch am ehesten dem, was eine Hausierbewilligung offi ziell sein sollte: ein außerordentliches Zugeständnis, ein amtlich anerkannter Notbehelf. Die Voraussetzungen dafür waren nicht einfach zu erfüllen (s. Grafi k 4, die Orientierung nach rechts unten). Hier werden die Widersprüche in und zwischen den behördlichen Agenden besonders deutlich: Erwerbsmöglichkeiten für jene zu gewähren, die nicht mehr in ihrem ursprünglichen Beruf arbeiten konnten, die sich selbst und ihre Familie aber noch auf redliche Art und Weise erhalten konnten und sollten, da sie sonst der Fürsorge anheimfallen und Kosten verursachen würden. Diese Erwerbe sollten aus sicherheitspolitischer Sicht kein Deckmantel für Bettelei oder andere verbotene Tätigkeiten sein, zugleich sollten diese Erwerbsmöglichkeiten in ihrer Zahl und ihren Möglichkeiten so beschränkt sein, dass sie aus gewerbepolitischer Sicht keinen Schaden für die lokalen Gewerbe darstellten.

Auf diesen Notbehelf zu setzen, schien wiederum gerade für jene naheliegend, die ihren Erwerb oder ihre Stelle verloren hatten, die aufgrund von Krankheit und Kriegsinvalidität in ihren Möglichkeiten beschränkt waren und nun versuchten – auf vorgängigen Erfahrungen im Handel aufbauend –, so ein Auskommen zu finden und weitere Verarmung oder den „vollständigen wirtschaftlichen Ruin“ zu verhindern. Aus Perspektive der Wirtschaftskammer, die in ihren Gutachten eine Bewilligung mit Verweis auf den Schutz bodenständiger Gewerbe fast immer ablehnte, schienen die Antragsteller/innen aber damit meist noch nicht erwerbsunfähig und noch nicht arm genug (s. die entsprechenden Modalitäten in Grafik 4: »Agent«; in der Entscheidung wurde auf die Unmöglichkeit eines Berufswechsels verwiesen [EBerufW]; die Heimatgemeinde bestätigte die schlechte wirtschaftliche Lage des Antragstellers / der Antragstellerin [HSchlÖkL]; die Wirtschaftskammer verwies auf die günstige Lage des Antragstellers / der Antragstellerin [WKGünsti]).

Am Verwaltungsfall des Tobias Nesch

WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch.

(s. Grafik 5, TobiasNesch1) zeigt sich diese Orientierung besonders deutlich. Dieser stellte am 1. Dezember 1926 beim Magistratischen Bezirksamt für den XX. Bezirk in Wien einen Antrag:

»Gefertigter bittet höflichst um Ausstellung einer Gewerbebelizenz zum Aufsuchen von Bestellungen bei Privatkunden im Umherziehen (Hausierbuch). Gefertigter begründet sein Ansuchen damit, dass er Kriegsinvalide ist und dass er laut Gutachten des Invalidenamtes vom 28. November 1819 [sic!] mit 45% als erwerbsunfähig erklärt wird. Seit dieser Zeit hat sich sein Zustand noch mehr verschlechtert so dass er laut beiliegendes Gutachten der Universitätsklinik am 1. Dezember 1926 als vollständig erwerbsunfähig gelten kann. Infolge der Verzögerung der Zuständigkeit in Wien wurde mir die Invalidenentschädigung zur Gänze aberkannt.

Da ich vollständig mittellos und zu keinem anderen bürgerlichen Berufe geeignet bin, bitte ich höflichst um Stattgebung meines Ansuchens und um rasche Erledigung.«

WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Tobias Nesch an das Magistratischen Bezirksamt für den XX. Bezirk, 01.12.1926.

Das maschinschriftliche Dokument ist mit Stempelmarken versehen, die Wohnadresse ist angegeben. Es zeugt davon, dass Nesch zumindest in groben Zügen über die Voraussetzungen Bescheid wusste, manche der erforderlichen Angaben fehlten jedoch und mussten erst ergänzt werden, wie aus den handschriftlichen Anmerkungen am Schreiben dort ersichtlich wird, wo Heimatberechtigung in Wien und das Staatsbürgerschaftsgelöbnis handschriftlich vermerkt wurden. Unklar war zunächst vor allem aber der eigentliche Gegenstand des Antrags. Eine Hausierbewilligung war ja gerade keine Bewilligung zum Aufnehmen von Bestellungen, dies war nur Handelsvertreter/inne/n mit einer Reiselegitimation erlaubt. Ein Hausierer/eine Hausiererin hingegen sollte nur in kleinem Maßstab und nur mit dem handeln, was er/sie auch tatsächlich herumtragen konnte. Nach Vorladung berichtigte Tobias Nesch am 10. Dezember 1926 seinen Antrag. Er gab laut Niederschrift an, dass er »um Neuausfertigung eines Hausierpaßes für den Handel mit Textil-Galanteriewaren« ansuche.

WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Niederschrift vom 10.12.1926.

»Ich war im Jahre 1919 mit 35–45 % als Kriegsinvalide anerkannt. Ich habe mich dann nicht zur Überprüfung gemeldet und dadurch den Anspruch verloren.« Er legte nun auch ein Zeugnis der Universitätsklinik über seine Erkrankung (Kehlkopftuberkulose) vor. »Ich war früher Geschäftsmann, bin jedoch infolge meines Leidens zugrunde gegangen und zur Ausübung eines anderen Berufes nicht fähig.«

WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Niederschrift vom 10.12.1926.

Er ergänzte auch die notwendigen Angaben zu seiner Person: Er sei 1884 in Brody, Galizien, geboren, nach Wien zuständig und verheiratet. Seine Gattin sei als Agentin angestellt. Sie würde ihn und ein Ziehkind erhalten.

Das Magistratische Bezirksamt ließ überprüfen, ob Nesch oder seine Frau über eine Gewerbebewilligung verfügten (dies wäre ein Grund, eine Hausierbewilligung zu verweigern), oder ob vonseiten der Finanzlandesdirektion Einwände bestanden. Die Bundespolizeidirektion gab bekannt, dass keine Fahndung gegen Nesch vorliege und über ihn nichts Nachteiliges bekannt sei. Die Bezirksvertretung erteilte folgende Auskunft:

»Tobias Nesch ist 43 Jahre alt, führt mit seiner Gattin und seiner 17jährigen Tochter einen gemeinsamen Haushalt und betätigt sich derzeit als Agent bei Osias Weiß, XX. Gaußplatz 7 mit einem durchschnittlichen Wochenverdienst von 20-25 S., während seine Gattin als Agentin der Fa. Kaufer, II. Untere Augartenstraße 33, eine wöchentliche Entlohnung von 80 S samt Spesenbetrag hat. Der Genannte ist Kriegsbeschädigter, steht gegenwärtig in spitalsärztlicher Behandlung, hat bereits durch seine Erkrankung einen beträchtlichen Schuldenstand, so daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse ungünstig bezeichnet werden müssen, genießt aber einen guten Leumund. Unter der Bedingung, daß die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen, wird die Gesuchsgewährung befürwortet.«

WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542-1928, Tobias Nesch: BV 20 an das MBA 20, 11.01.1926.

Die Wiener Arbeiterkammer begutachtete den Antrag und befürwortete ihn, wie in fast allen anderen Fällen. Die Wirtschaftskammer hingegen lehnte, wie gewöhnlich, den Antrag ab. In ihren Stellungnahmen berief sich die Kammer meist auf den Schutz der bodenständigen Gewerbe und das generelle Ziel, die Zahl der Hausierbewilligungen tunlichst einzuschränken. Sie holte aber auch, wie aus dem Bestand im Archiv der Wirtschaftskammer Wien hervorgeht, jeweils eine Stellungnahme der zuständigen Genossenschaft ein. Nur selten, etwa dann, wenn wiederholte Ablehnungen nicht zum Erfolg führten, erhob die Wirtschaftskammer keinen Einwand. Im Fall Neschs erachtete die sie, wie es im Schreiben vom 22. Januar 1927 heißt, den Grad der Erwerbsunfähigkeit von 35 bis 45 Prozent als zu geringfügig, um eine dauernde Uneignung zu anderen Berufen und Arbeiten zu begründen. Laut Invalidenbeschäftigungsgesetz,

Vgl. StGBl. 1920/459 in der Fassung des BGBl. 1924/457.

würden Personen mit einer solchen Erwerbsminderung nur dann als begünstigt gelten, wenn sie ohne die Begünstigung (Einstellungsschein) keine Beschäftigung zu finden vermochten. Der Antragsteller sei aber Agent und beziehe ein Gehalt, sein Zustand habe sich zudem laut ärztlichem Attest eher verbessert. Allerdings, wendete die Kammer auch ein, »sei eine berufliche Beschäftigung, bei der das Sprechen nötig ist, absolut schlecht und geeignet, den kaum vernarbten Prozess (Kehlkopftuberkulose) wieder aufflackern zu lassen. Daß aber bei der Ausübung des Hausierhandels das Sprechen weniger notwendig ist, als bei einem anderen Berufe, wird wohl niemand behaupten.«

WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Wien an das MBA 20, 22.01.1926.

Tobias Nesch war also aus Sicht der Kammer zu wenig in seinem Erwerb beschränkt, aber möglicherweise auch für das Hausieren nicht geeignet. Mögliche Infektionsrisiken durch Tuberkulose werden hier nicht erörtert. Die Verleihung einer Hausierbefugnis wurde vom Magistratischen Bezirksamt mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen in erster Instanz abgelehnt. Das ärztliche Zeugnis beweise keine dauernde Uneignung zu einem anderen Beruf. Tobias Nesch brachte am 12. Februar 1927 dagegen eine Berufung ein:

»Gegen den Bescheid des magistratischen Bezirksamtes für den XX. Bezirk per Dato 27. Jänner 1927, womit mein Ansuchen um Ausfertigung einer Hausierbewilligung abgelehnt wurde, ergreife ich in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nachstehendende Berufung. Die Begründung wonach die Abweisung erfolgt ist, stützt sich darauf, dass aus meinem beigebrachten Krankheitszeugnis der jeweils einer dauernden Uneignung zu einem anderen Berufe nicht erbracht ist. Dies jedoch ist nicht richtig. I). stehe ich im ununterbrochener ambulanter Behandlung auf der Universitätsklinik des Herrn Professor Dr. Hayak wodurch die Ausübung eines Tageserwerbs schon aus technischen Gründen absolut unmöglich ist. II). bin ich nicht nur lungenleidend, sondern auch Kehlkopfleidend, wodurch mein Sprechorgan fast bis zum Verlust meiner Sprache tangiert erscheint. Und nachdem ich meiner bisherigen Eigenschaft als Kundenaquisiteur meiner Sprache fast gänzlich beraubt bin, ist es verständlich, dass ich zu meinem Berufe vollständig ungeeignet bin.«

WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Tobias Nesch an das MBA 20, 12.02.1927.

Er sei von der Invalidenkommission als erwerbsunfähig erklärt worden und beziehe nur aus formellen Gründen keine Invalidenrente. »Da übrigens die Verweigerung einer Hausierbewilligung gleichbedeutend mit meinem vollständig wirtschaftlichen Ruin wäre, da mir sonst kein anderes Mittel zur Bestreitung meiner Existenz übrig bleibt, bitte ich in nochmaliger Würdigung meiner angeführten Gründe meiner Berufung Folge zu geben und den Bescheid vom 27. Jänner 1927 ausser Kraft zu setzen.«

WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: Tobias Nesch an das MBA 20, 12.02.1927.

Das Magistratische Bezirksamt leitete dies mit Antrag auf Abweisung an die nächste Instanz weiter. Der Bürgermeister beziehungsweise die Landesregierung Wien gab der Berufung am 21. März 1927 jedoch Folge und erteilte eine Hausierbewilligung.

»Nach dem Befunde der Universitätsklinik leidet der Gesuchsteller an Kehlkopftuberkulose, einem Leiden, das ihn für eine ganze Reihe von Berufen ungeeignet erscheinen lässt. Bei dem Umstande, dass unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Berufswechsel nur selten möglich ist, für die Partei ein solcher im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand, der sie bei einem Berufswechsel auf ein sehr kleines Gebiet verweist, fast unmöglich erscheint, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Hausierbewilligung in dieser Richtung als gegeben erachtet werden. Auch seine wirtschaftliche Lage ist, wie aus den Erhebungen hervorgeht, eine derartige, dass es gerechtfertigt erscheint, den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall für die Erteilung einer derartigen Befugnis in Anwendung zu bringen.«

WStLA, MBA 20, A25, Zl. 542/1928, Tobias Nesch: MAbt 53 an das MBA 20, 21.03.1927.

Die Erneuerung der Bewilligung im folgenden Jahr erfolgte trotz neuerlicher Ablehnung durch die Wirtschaftskammer in erster Instanz (s. Grafik 5, Tobias-Nesch2). Nesch wie auch andere Beobachtungseinheiten mit ähnlicher Orientierung mögen nicht auf Anhieb mit allen Erfordernissen vertraut gewesen sein, es gab formelle Schwierigkeiten (z. B. inkorrekte Antragstellung) und Unklarheiten (z. B. in Hinblick auf Heimatrecht, Staatsbürgerschaft, Familiennamen)

Beispielsweise WStLA, MBA 17, A25, B66/1933, Abraham Birn.

, Widerstände seitens der Wirtschaftskammer, aber auch ein Interesse der Gemeinde, den Antragsteller/inne/n zu ermöglichen, sich selbst zu erhalten. (Dies wird vor allem in den Fällen aus Wien deutlich. Wien wurde häufig dafür kritisiert, trotz des Gebots der Einschränkung Hausierbewilligungen auszustellen.)

Auch wenn die Antragsteller/innen möglicherweise zugewandert und als Agent/inn/en, Handelsreisende oder Hausierer/innen viel unterwegs waren, verfügten sie doch über einen Haushalt, eine Wohnung und Familie als anerkannten sozialen Bezugspunkt, der geeignet war, einen Erwerb zu ›vernotwendigen‹. Amtliche Informationen und Beglaubigungen waren ausreichend vorhanden. Dieser Erwerb war jedoch nicht nur für die Behörden, sondern, wie es scheint, auch für den Antragsteller/die Antragstellerin, der/die sich als Geschäftsmann/-frau, Kundenakquisiteur/in, Vertreter/ in, Agent/in bezeichneten, nur ein Ausweg und eine Notlösung um einen gewissen Status quo aufrechtzuhalten oder einem weiteren Abstieg entgegenzuwirken.

Die Hartnäckigkeit, die solche Antragsteller/innen zeigen, lag nicht nur in den Ansprüchen aufgrund von Kriegsdienst begründet (oder darin, wie eine weniger extrem positionierte Antragstellerin schreibt, dass sie ihren »Ernährer fürs Vaterland geopfert« habe.

Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie Wien, Hausierbewilligungen 1923, Zl. 11750/2/23: Hedwig Hau an die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie Wien, ohne Datum [02.12.1924].

) Sie scheint zugleich auch dem Bemühen geschuldet, Straffälligkeit, den Verlust an Unbescholtenheit und Reputation und damit vielleicht weitere soziale Degradierung zu vermeiden.

Die Not zur Tugend machen

Auch Karl Hasch präsentierte sich gegenüber den Salzburger Behörden in verschiedenen Kontexten als »kriegsinvalider Händler«

AStS, Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681.

und »Geschäftsmann«

Salzburger Landesarchiv (SLA) Rehrl Akten, Rehrlbriefe, Zl. 1937/4517: Karl Hasch an den Landeshauptmann Franz Rehrl, 7.12.1937.

. Der von ihm angestrebte Handel mit Südfrüchten, Orangen, Mandeln und Datteln, Zucker und Sardinen scheint aber weniger ein Bruch mit seinem bisherigen Leben oder ein Notbehelf in einer Zwangslage zu sein, der ihn vor weiterer Verarmung schützen sollte. Hasch, der sich jahrelang erfolglos um eine Hausierbewilligung bemühte, hatte laut vorhandener Akten im Laufe seines Lebens bereits auf sehr verschiedene Weise nach einem Lebensunterhalt gesucht: als Schausteller, Artist, Musiker, Südfrüchtehändler, Maronibrater, Würstelmann, Marktfahrer, Hausierer, vielleicht auch als Bettler.

AStS, Gewerbeamt, Ih, 1920, Karl Hasch, 5649; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1922, Karl Hasch, 3051; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681; AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 3103; AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 4226; AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 4710; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1924, Karl Hasch, 318, 623; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1926, Karl Hasch, 4126; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1927, Karl Hasch, 3703, 117; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1929, Karl Hasch, 120; AStS, Gewerbeamt, Ih, 1935, Karl Hasch; Österreichisches Staatsarchiv (ÖStA), AdR, BMHuV, 501r, Geschäftsund Grundzahl 144.065-12/1935.

In manchen Dokumenten scheint er auch als Arbeiter, Kontorist oder Handelsangestellter auf.

Haschs Akten zeugen von Mobilität und häufigem Ortswechsel. In Wien geboren, war er in seiner Kindheit durch Österreich-Ungarn gezogen. Er hatte am Ersten Weltkrieg teilgenommen, war dann in verschiedenen österreichischen Orten gemeldet. Er habe keinen Wohnsitz, sondern reise beständig durch Kärnten, Salzburg und Steiermark, heißt es dazu in den behördlichen Unterlagen. Von 1920 bis 1922 war er in Salzburg gemeldet, dann wieder an anderen Orten.

vgl. SLA, historische Meldezettel; Stadtarchiv Graz, Meldezettel.

1923 kehrt er nach Salzburg zurück und blieb bis 1929 an verschiedenen Adressen der Stadt, teils auch als Bettgeher, gemeldet. In der Folge hielt er sich laut eigener Angaben mehrere Jahre in Italien auf. 1935 taucht er wieder in den Gewerbeakten auf. Vieles an seinem Leben und Lebensunterhalten ist – obwohl oder gerade weil es über ihn eine außergewöhnlich große Zahl an Akten und Hinweisen im Stadtarchiv Salzburg und anderen österreichischen Archiven gibt – unklar, auch und vor allem die fundamentalen Eckdaten der Verwaltung: Es finden sich verschiedene Geburtsdaten und unterschiedliche Schreibweisen seines Namens. Er war einmal konfessionslos, einmal evangelisch, dann katholisch.

Im Zentralpolizeiblatt 1913, Wien 1914, 283 wird er unter der Nr. 9167 als verurteilter Schausteller, evangelisch, ledig, letzter Aufenthalt in Graz geführt. Unter der Ausschreibung Nr. 25933 im Zentralpolizeiblatt 28.4.1917, Wien 1918, 751 fand sich ein Steckbrief von Karl Hasch als Landsturmgefreiter, Invalider bzw. Handelsangestellter, Witwer, wegen Verbrechen des Betruges und der Selbstbeschädigung; als wegen Betrug und §2 L.-G auszuforschender Kontorist, konfessionslos war er vermerkt. unter der Nr. 11610 im Zentralpolizeiblatt 1915, Wien 1916, 370.

Er war als ledig, verwitwet, verheiratet registriert (in dieser Reihenfolge). Es finden sich verschiedene, aber ähnliche Strafregisterauszüge. Seine Staatsbürgerschaft war jahrelang ungeklärt, mal galt er als heimatlos, dann wieder als möglicherweise jugoslawischer

AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 4710: Handels-Gremium Salzburg an den Stadtmagistrat Salzburg, 22.12.1923.

oder tschechischer

Vgl. AStS, Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681: Stadtmagistrat an die Polizeidirektion, 23.1.1928.

Staatsbürger. Seine Invalidität wurde zunächst einmal in Zweifel gezogen, selbst als diese amtsärztlich bestätigt war, dauerte es Jahre, bis er nachweisen konnte, dass sie auf einer Kriegsverletzung beruhte und nicht auf einem Unfall im zivilen Leben als Artist.

Auf seiner Kriegsinvalidität wie auf seiner unehelichen Geburt als Sohn eines Gottscheers gründete aber seine hartnäckigen Versuche, eine Bewilligung zum Hausierhandel innerhalb der Stadt Salzburg zu erlangen, was, wie er argumentierte, einer Tradition aus Zeiten der Monarchie und dem Privileg der Gottscheer entspräche.

Vgl. dazu auch Roman Sandgruber, Die Anfänge der Konsumgesellschaft. Konsumgüterverbrauch, Lebensstandard und Alltagskultur in Österreich im 18. Und 19. Jahrhundert, Wien 1982, S. 292.

Eine entsprechende Bewilligung war ihm 1920 auch tatsächlich ausgestellt worden, allerdings „rechtsirrtümlich“, denn der Hausierhandel im Stadtgebiet Salzburg war bereits seit 1897 verboten.

Auch das Privileg der Gottscheer/innen, die nach dem Ende der Monarchie nicht mehr Staatsangehörige waren, hatte keine Gültigkeit mehr. Hasch stellt zwischen 1920 und 1936 zumindest 13 teils erfolglose, teils erfolgreiche Anträge, zunächst um diese Bewilligung zu erneuern, dann aber um eine reguläre Bewilligung zum Hausieren oder auch für andere Gewerbe zu erhalten (s. Grafik 5). Die darüber geführten Auseinandersetzungen illustrieren nicht nur Versuche, Regeln im eigenen Sinn zu interpretieren und zu verändern, sondern auch die Schwierigkeiten, die jemand, der im Laufe seines Lebens an vielen verschiedenen Orten und im Umherziehen gelebt und einen Unterhalt gesucht hat, mit der Verwaltung haben konnte: Er erfüllte dem Anschein nach Kriterien für eine Hausierbewilligung, er war mittellos und offensichtlich auf eine Prothese angewiesen. Als Fremder war er aber – mehr noch als andere – auch von Nachweisen abhängig, die seine Angaben und Ansprüche beglaubigten, die er aber nur schwer beschaffen konnte. Er gelang ihm ja nicht einmal seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen. In diesem Verwaltungsfall erklärte sich selbst die Arbeiterkammer in Salzburg, die den Hausierer/inne/n noch vergleichsweise wohlgesonnen war, mangels Informationen außer Stande ein Gutachten zu erstatten.

Die Akten zeigen jedoch auch die Schwierigkeiten, die die Behörden mit einem solchen Lebenslauf und mit jemandem, der möglicherweise schon, möglicherweise auch nicht in ihre Zuständigkeit fiel, der aber auch nicht einfach aufgab oder wieder dauerhaft verschwand, hatten. Das Gewerbeamt zog die einmal fälschlich erteilte Bewilligung weder einfach ein noch wies es – trotz der Aussichtslosigkeit des Unterfangens – die Anträge zur Erneuerung einfach zurück. Hier mag auch die Politik gegenüber den Gottscheer/inne/n, nun eine deutschsprachige Minderheit im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, eine Rolle spielen.

Vgl. ÖStA, AdR, BMHuV, 501, Grundzahl 126.745-12/30, Geschäftszahl 126.745-12/1930: Stadtgemeinde Salzburg, teilweise Aufhebung des Hausierverbotes.

Ab 1925 konnten diese aufgrund eines Handelsabkommens auch tatsächlich als Ausländer/in eine Hausierbewilligung beantragen.

Vgl. Zusatzabkommen zu dem am 3.9.1925 unterzeichneten Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen, BGBl. 1929/9, Artikel 5.

Haschs Anträge wurden über Monate und Jahre hinweg begutachtet und verhandelt, erst 1926 gelang es ihm, eine Hausierbewilligung zu erlangen, allerdings nur eine reguläre und keine zum Handel in der Stadt (KarlHasch8 in Grafik 5). Seine Identität und die Richtigkeit seiner Angaben wurden im Zuge dieser Verfahren mithilfe von aus Wien angeforderten Dienstbestätigungen und Militärdokumenten und im Rahmen eines ausführlichen Polizeiverhörs verifiziert.

AStS, Gewerbeamt, Ih, 1926, Karl Hasch, 4126.

Das Hausieren, das Hasch so hartnäckig anstrebte, war eine, wie selbst Hausierzeitschriften immer wieder betonten, wenig einträgliche und gering geachtete, wenn nicht gar verachtete Erwerbstätigkeit.

Z.B. »Hausierverbot für Wien«, in: Österreichische Hausierer-Zeitung, 5 (1910) Nr. 1, S.4; »Was man als Hausierer erleben kann…«, in: Der österreichische »Globus«. Zentralorgan für das österreichische Hausiergewerbe mit den offiziellen Berichten der Rechtsschutzvereine für Hausierer in Wien, Niederösterreich, Vorarlberg und Steiermark, 3 (1932), Nr. 8, S. 3f; A. Wotpert, »Hausierunfug im Artistenberuf«, in: »I.A.O.«, Internationales Artisten-Organ, 1 (1926), Nr. 4, S.3 f.

Das Hausieren im Stadtgebiet nach Art der Gottscheer/innen – also in Zusammenhang mit dem Ausspielen, dem Verlosen ihrer Waren, etwa Kanditen, in Gasthäusern

Vgl. dazu Österreichisches Museum für Volkskunde, Ethnographisches Museum Schloß Kittsee, Steiermärkisches Landesmuseum Joanneum Außenstelle Stainz, Sonderausstellung Volkskunde der Gottscheer. Die Sammlung des Österreichischen Museums für Volkskunde aus der ehemaligen deutschen Sprachinsel Gottschee in Slowenien. Katalog, Wien, Stainz 1980, S.3; Ingrid Kaiser-Kaplaner, Gottscheer Frauenschicksale im 20. Jahrhundert. Eine sozialgeschichtliche Untersuchung Vertriebener anhand von Erzählungen Betroffener, Klagenfurt 1993, S. 63.

– scheint aber eben auch am ehesten dem zu entsprechen, was Hasch (der ja auch immer wieder als Schausteller tätig war und der wohl auf diese Art und Weise den Handel mit Unterhaltung verband) tun wollte und konnte. Eine Tätigkeit im Ortsgebiet kam, wie man vermuten kann, seiner Gehbehinderung eher entgegen als das Hausieren im weiteren ländlichen Umfeld der Stadt oder andere Gewerbe.

Dabei zeigte sich Hasch in all den Verfahren als außerordentlich gewitzt und ressourcenreich. Er gewann den Invalidenverband, später die Vaterländische Front als Fürsprecher. Er sprach persönlich bei der Wirtschaftskammer und in der Landesregierung vor, ein ansässiger Gewerbetreibender bestätigte, dass er alle Waren von ihm bezog. Er wurde in einigen Verfahren sogar von einem Rechtsanwalt vertreten. Hasch wurde aber auch Ziel von Denunziationen, Misstrauen und Neid: Die Polizei berichtete, dass er trotz angeblicher Prothese laufend gesehen wurde.

AStS, Gewerbeamt, Ih, 1923, Karl Hasch, 133 und 681: Stadtmagistrat Salzburg an das Stadtphysikat Salzburg, 24.01.1924.

Einmal hieß es, er lebe vom Bettel, ein anderes Mal, er hausiere illegal. Selbst der Rechtsschutzverband der Hausierer,

Er wurde Mitte der 1890er-Jahre gegründet. Vgl. etwa S. A. Freund, »Die Organisation der Hausierer«, in: Österreichische HausiererZeitung 5 (1910) Nr. 4, S.5.

die informelle Vertretung der Hausierer/innen, die bis 1936 über keine offizielle Berufsvertretung oder Genossenschaft

Vgl. Wirtschaftskammer Wien, Sektion Handel, Aktenkonvolut: Hausierer SA 74/1, 1931, Gremium der Wiener Kaufmannschaft. Handelsbund. Registratur 1937, Mappe GZ 788: Wandergewerbetreibende und Hausierer. Mitgliedschaft bei Kaufmannschaften und Zünften.

verfügten, stellt sich gegen ihn. Hasch mag fremd und ohne offizielle Zugehörigkeit gewesen sein, unbekannt war er jedenfalls nicht. Eine behördliche Bewilligung, auch wenn er das Gewerbe nicht immer entsprechend der Vorschriften betrieb, war auch ein Schutz für ihn, der ohnehin schon suspekt war.

Ein großer Teil der Beobachtungseinheiten, die sich auf Karl Hasch beziehen, manifestieren (mehr oder minder deutlich) diese Orientierung auf eine Legitimierung durch die Gewerbebehörde bei gleichzeitigem Infragestellen und Vermeidung von Rücksichtswürdigkeit. Hasch insistierte – auf prätentiöse Art und Weise – darauf, ein Fremder und ein Geschäftsmann zu sein (s. Grafik 4, die Orientierung nach rechts oben sowie Graphik 5, vor allem die Beobachtungseinheiten KarlHasch3, KarlHasch8 und KarlHasch7). Hasch zeigte in seinen Anträgen Hartnäckigkeit, zugleich improvisierte er und änderte sein Vorgehen.

Die meisten Beobachtungseinheiten sind auf die gewerbebehördliche Legitimierung und mehr oder minder stark an der Vermeidung von Rücksichtswürdigkeit orientiert. Die Beobachtungseinheiten, die auf Grundlage der Anträge für Bewilligungen zum Verkauf heißer Maroni oder Würstel und zur Marktfierantie sind hingegen nahe dem Baryzentrum, also neutral positioniert.

Da er zunächst in seinem Bemühen um eine Hausierbewilligung scheiterte, meldete er 1923 das Gewerbe der Marktfahrerei an, im selben Jahr erhielt er eine Bewilligung als Maronibrater; eine weitere zum Feilhalten von heißen Würsteln wurde ihm 1923 verweigert (s. die Beobachtungseinheiten KarlHasch4–6 in Grafik 5). Diese Gewerbe waren immer noch respektabler als das Hausieren. Er konnte oder wollte ihnen, wie es scheint, aber nicht unbedingt nachgehen.

Bemerkenswert ist, auf welch unterschiedliche Weise sich Hasch in verschiedenen Zusammenhängen und Situationen gegenüber den Behörden präsentierte und wie unterschiedlich das Bild des Antragstellers / der Antragstellerin ist, das man bei isolierter Betrachtung einzelner Akten gewinnen könnte. Hasch bediente sich selbst dort, wo es um eine Hausierbewilligung ging, meist einer vergleichsweise eher nüchternen Sprache: »Ich bin ein Krüppel«, schrieb er, stellte sonst jedoch eher sachlich fest, er könne sich »das Brot nicht anders verdienen«, er bitte um Rücksicht auf seine Gebrechen. Rhetorische Unterwerfung, die Bitte um Gnade oder Erbarmen finden sich auch hier nicht.

Vgl. hierzu auch Sigrid Wadauer, »Asking for the privilege to work. Applications for a peddling licence (Austria in the 1920s and 1930s)«, in: Elizabeth Hurren, Andreas Gestrich, Steven King (Hg.): Poverty and Sickness in Modern Europe. Narratives of the Sick Poor 1780–1938, London, New York 2012, S.225–246.

Auf seine Ansässigkeit konnte er nicht verweisen. Hinweise auf Kinder und Ehefrau kommen zwar vor, werden aber nicht weiter diskutiert. Eigenschaften, die ihm im Zusammenhang mit einer Hausierbewilligung zum Hindernis wurden, etwa seine Vorstrafen und die offenen Fragen in Hinblick auf seine Identität und Zugehörigkeit, wurden im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen erst gar nicht thematisiert oder gereichten ihm nicht zum Nachteil. Er erscheint in diesem Kontext als ein unproblematischer und eher unauffälliger Antragsteller. Das Formular zur Anmeldung des Marktfahrergewerbes verlangte keine nähere Begründung, warum man diesem Erwerb nachgehen wollte und erfasste nur sehr wenige Informationen. Auch hier lag (was nicht generell der Fall ist) dem Akt ein Strafregisterauszug bei, auch hier gab es einen Bericht der Polizeidirektion, der aber nichts Nachteiliges feststellte; der Betrieb wurde nicht untersagt. Auch eine Bewilligung zum Maronibratergewerbe wurde umstandslos innerhalb von 11 Tagen ausgestellt. Abgesehen von einer Äußerung des Stadtbauamtes zum Standort, finden sich in der Verhandlungsschrift keine über Geburtsdatum, Heimatrecht und Wohnort hinausgehenden Angaben. (Hasch war 1923 nach wie vor heimatlos.)

Den Antrag für eine Bewilligung zum Feilhalten von Würsteln stellte Hasch durch seinen Anwalt. Der Antragsteller (bzw. sein Anwalt) präsentierte sich hier als »derzeit noch heimatloser Kriegsinvalide und Südfrüchtehändler« und geradezu als weltgewandt. Er beabsichtige, heißt es in dem Schreiben, »so wie es in Wien, Linz, Graz und Innsbruck üblich« sei »auch zur Nachtzeit heisse Würstel zu verkaufen, somit, wie man in Wien zu sagen pflegt, mich als ›Würstelmann‹ zu etablieren.«

AStS, Gewerbeamt, Ia1, 1923, Karl Hasch, 4710: Karl Hasch vertreten durch Emil Gussetti an den Stadtmagistrat Salzburg, 10.12.1923.

Dieser Antrag scheiterte jedoch. Die Genossenschaft der Gast- und Schankgewerbetreibenden sprach sich gegen weitere Konkurrenz aus. Auch das Handelsgremium stellte fest, dass es – sollte die Stadtgemeinde überhaupt einen Bedarf an Würstelmännern annehmen –, unter den zuständigen Salzburgern wesentlich bedürftigere Personen gebe als diesen vorbestraften Ausländer. Auch wenn vermutlich außer Zweifel stand, dass Hasch mittellos war, so kann und/oder will er seine Rücksichtswürdigkeit nicht durchsetzen.

Hasch passte sein Vorgehen und seine Selbstdarstellung an, er machte sich die unterschiedlichen Voraussetzungen für verschiedene Gewerbe zunutze. Seine Vorstrafen, die Zweifel an seiner Identität und seine fehlende Rücksichtswürdigkeit, das alles konnte er nicht ungeschehen machen, es war aber nicht überall ein Hindernis. Die Verfahren folgten nicht einem behördlichen Willen zum Wissen um des Wissens willen, sondern Bestimmungen, entsprechend derer bestimmte Eigenschaften mehr oder minder relevant sein konnten, bestimmte Belege zu erbringen, bestimmte Angaben zu überprüfen waren oder eben auch nicht.

Solange sich kein besonderer Anlass zum Zweifel und zur Überprüfung ergab, scheinen solche Verfahren auch über große Strecken problemlos verlaufen zu sein. Als Historiker/in erfährt man deshalb in diesem Kontext über die Lebensläufe und Erwerbsbiografien von jenen, die einem freien und aus behördlicher Sicht unproblematischen Gewerbe nachgegangen sind, kaum etwas. Dasselbe gilt auch für jene, die ihren Erwerb weder gewerberechtlich noch sozial legitimieren und rechtfertigen konnten oder wollten. Selbst wenn sie vollkommen verarmt und mittellos waren, gab es keine Ansprüche und damit auch nichts, was erhoben und überprüft werden musste.

Der Versuch der Vermeidung der Behörden

Eine Bewilligung zu beantragen war mit Aufwand verbunden. Man musste sich erkundigen, Kontakt zu Behörden aufnehmen, sein Anliegen vortragen, Nachweise erbringen. Man setzte sich der Überprüfung aus, musste Zeit, Stempelmarken, eventuell einen Genossenschaftsbeitrag aufbringen, bedurfte dabei vielleicht der Hilfe anderer. Freilich konnte einem Erwerb auch ohne Bewilligung nachgegangen werden. Es war dann jedoch mit dem Risiko einer Verwaltungsstrafe und dem möglichen Verlust der Waren durch Beschlagnahmung zu rechnen. Unbefugte Ausübung konnte ein Hindernis wenn nicht sogar ein Ausschlussgrund für ein legales Gewerbe darstellen. Sich um eine amtliche Bewilligung zu bemühen, lag deshalb im Sinne derer, die vielleicht arm, einen weiteren gesellschaftlichen Abstieg, einen Verlust an Reputation fürchteten oder die ohnehin schon als Fremde verdächtig waren, aber immer noch die Möglichkeit zu einem legalen Erwerb sahen.

Eine Genehmigung war auch eine offizielle Anerkennung und, zumindest in Hinblick auf die besonders umstrittenen Erwerbe, auch ein Zugeständnis. Wurden Gewerbe ohne fixen Standort oft ohnehin schon bezichtigt, nur Deckmantel der Bettelei zu sein, so stand ohne gewerberechtliche Legitimierung noch mehr in Zweifel, ob es sich überhaupt noch um einen redlichen Erwerb oder nicht gar um seine aktive Vermeidung handelte. Mittellosigkeit begründet – ganz im Sinne Georg Simmels – nicht per se Rücksichtswürdigkeit,

Georg Simmel, »Der Arme«, in: Ders., Soziologie. Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung, Frankfurt am Main 1992, S. 512–555, hier S. 551 f. Vgl. dazu auch Serge Paugam, Die elementaren Formen der Armut, Hamburg 2008, S. 54.

sie begründet auch den Verdacht unredlichen Erwerbs. War der Erwerb allzu ärmlich, so lief man ohne Bewilligung Gefahr, nicht wegen unbefugter Gewerbeausübung, sondern wegen Bettelns oder Vagabundage belangt zu werden (s. die entsprechenden Modalitäten in Grafik 4: keine Anzeige [kAnzeige], das Gewerbeamt ist nicht involviert [0Gewerbeamt], die Polizei äußert den Verdacht auf Vagabundage [PVG1] …).

Dies wird etwa am Gerichtsfall Georg Laubs – eine, in dem skizzierten Variations- und Kontrastspektrum extrem positionierte Beobachtungseinheit – besonders deutlich, der 1937 von der Gendarmerie in Raab aufgegriffen und der Landstreicherei verdächtigt wurde

Vgl. OÖLA, BG Raab, Sch. 202, U280/1937.

(s. Grafik 5). Laub wurde 1909 in Deutschland geboren, staatenlos und unsteten Aufenthalts. Laut Nationale habe er »angeblich« keine Schulbildung. Er sei Musiker und Korbflechter ohne Vermögen und hätte für ein 7 Monate altes Kind zu sorgen. Er sei »angeblich« unbescholten. Laut Bericht hielt er sich seit 5 Tagen in Österreich auf, verfügte über keinerlei Geldmittel und lebte von unbefugter Korbflechterei und der öffentlichen Mildtätigkeit. Laut Protokoll gab Laub an:

»Ich ging am 2.7.1937 bei Haibach über die österreichische Grenze um den Wohnwagen der Hausiererfamilie Bernhart zu suchen, da sich bei dieser Familie meine Braut und mein Kind aufhalten. Von Haibach wandte ich mich über Engelhartszell nach Wesenufer und von dort über Peuerbach nach Andorf. In der Nähe von Andorf habe ich einem Bauern einen Korb geflickt, wofür ich 80g und etwas zum Essen erhielt. Von Andorf wandte ich mich nach Schärding und von da in Richtung Raab, da mir jemand sagte, dass sich in Raab Zigeuner aufhalten sollen. Da ich kein Reisegeld hatte, war ich gezwungen, bei einigen Bauern Körbe zu flicken, wofür ich etwas Geld und auch etwas zu Essen erhielt, sodass ich nicht direkt betteln brauchte.«

OÖLA, BG Raab, Sch. 202, U280/1937: Anzeige vom 07.07.1937.

Die Behörden erkannten die geschilderten Tätigkeiten nicht als Gegenleistung an, und die Gendarmerie erstattete keine Anzeige wegen unbefugter Gewerbeausübung. Dass er kein Geld bei sich führte und nur etwas Selchfleisch mit sich trug, wurde als Beweismittel angeführt. Das Gericht verurteilte ihn zu 2 Tagen Haft wegen Bettelei. Da Laub aufgrund der bei unstetem Aufenthalt angenommenen Fluchtgefahr sofort in Haft genommen worden war, hatte er zur Urteilsverkündung die verhängte Haftstrafe bereits verbüßt. Zwar wurden seine Fingerabdrücke aufgenommen, es gibt aber keinen Hinweis im Akt, dass seine Identität oder seine Angaben überprüft wurden. Die Informationen schienen ausreichend, es gab keine Ansprüche oder Verpflichtungen, die man in Erwägung ziehen und mit denen man umgehen musste. Umgekehrt erhob Laub wie die meisten Verurteilten ohne Wohnort keinen Einspruch. Was hätte er sich davon auch versprechen können? Dies hätte nur die Untersuchungshaft verlängert.

Georg Laub hatte – wie andere Verwaltungsfälle mit ähnlicher Orientierung – als staatenloser Ausländer, als jemand, der im Akt als Zigeuner kategorisiert wurde, als jemand der keine Schulbildung und keinen fixen Wohnsitz hatte, wenig Anlass zu einer solchen Auseinandersetzung, wenig Aussicht auf die Anerkennung seiner Zwangslage oder die Ausstellung einer Gewerbebewilligung; er hatte vielmehr Gründe, die Behörden generell zu vermeiden. Dass er, wie zu Protokoll genommen wurde, »nicht direkt« betteln wollte, zeugt aber auch davon, dass er, auch wenn er die Behörden zu umgehen trachtete, doch mit ihnen rechnete.

Zur Macht des Staates, Kategorien durchzusetzen vgl. Bourdieu, Über den Staat, etwa S. 20, S. 30; Ders., »Staatsgeist«, S. 93.

Um diese kam man kaum und immer weniger umhin.

Raphael spricht von einer »Durchstaatlichung«, vgl. Lutz Raphael, Recht und Ordnung. Herrschaft durch Verwaltung im 19. Jahrhundert, Frankfurt am Main 2000, S. 23.

Schluss

Historiografische Darstellungen beruhen oft auf Informationen, die im Zusammenhang von Verwaltung produziert wurden: Sie orientieren sich an den amtlichen Kategorien, sie reproduzieren Informationen aus Akten, Registern, Gewerbestatistiken sowie Volkszählungen und damit auch eine bestimmte Perspektive. Meine Untersuchung verdeutlicht am Beispiel von Gewerbebefugnissen, wie anzweifelbar und strittig viele Kategorisierungen und Angaben sein konnten. Hier ging es jedoch nicht darum, der amtlichen Darstellung das Ego-Dokument entgegenzustellen. Vielmehr habe ich Variationen und Unterschiede von Auseinandersetzungen rekonstruiert und systematisch verglichen. Dabei wurde die Erzeugung von Verwaltungstatsachen als Zusammenhang verschiedener Praktiken der involvierten Parteien nachvollziehbar. Dies erschöpft sich, wie sich anhand der verwendeten Akten besonders gut verdeutlichen lässt, nicht in der unmittelbaren Interaktion von Antragsteller/innen mit lokalen Gewerbebehörden, sondern schließt höhere Ebenen der Verwaltung und des Staates, andere Parteien, Organisationen sowie vorangegangene Auseinandersetzungen und Kämpfe, in denen Bedingungen und Möglichkeiten der Gewerbe hervorgebracht wurden, mit ein.

Antragsteller/innen und Erwerbssuchende waren nicht bloß Objekte der Verwaltung, sie benutzten, provozierten und produzierten diese in Konsens und Konflikt auch mit. Sie trugen, wenn auch in dominierter Weise, zur Hervorbringung von Verwaltungstatsachen (und in weiterer Perspektive sozialer Phänomene) bei: indem sie entsprechend eines mehr oder minder adäquaten Sinns für ihre Möglichkeiten Anträge stellten und auf mehr oder minder erfolgreiche Art und Weise mit den Behörden umgingen; indem sie sich selbst präsentierten und kategorisierten, Informationen und Argumente (mit) hervorbrachten, die ihnen mehr oder minder zum Vorteil gereichten und/oder sie diffamierbar machten; schließlich indem sie Erwerben auf verschiedene Art, in Übereinstimmung und/oder Übertretung der Bestimmungen nachgingen. Dabei konnten Sie die je unterschiedlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten verschiedener Gewerbekategorien nutzen und trugen so zugleich auch zu deren Ausdifferenzierung und/oder Ähnlichkeit der Erwerbe bei.

Über manches wurde gestritten, über anderes nicht. Der systematische Vergleich zeigt auch das kontextgebundene Gewicht von Eigenschaften der Antragsteller/ innen. Indem Antragsteller/innen die Richtigkeit und Relevanz von Zuschreibungen infrage stellten, indem sie Entscheidungen nicht hinnahmen, sondern anfochten, versuchten sie zugleich auch die Regeln und Bedingungen der Gewerbeausübung zu interpretieren, zu hinterfragen, zu manipulieren und zu verändern.

Vgl. auch Leimgruber, »Einleitung«, S. 12.

Es lassen sich dabei im Umgang mit den Behörden verschiedene Attitüden feststellen, die auf Erwartungen, Ansprüchen, aber auch auf vorangegangenen Erfahrungen – bürokratischer Sozialisation, wenn man so will – beruhten: vom sachlichen Argumentieren, der Ehrerbietung, der Bitte, dem Flehen bis zum Trotz. Sie akzeptierten und beugten sich, legten Einspruch ein, verhandelten. Sie randalierten, wurden gewalttätig, schimpften, schwiegen und/oder entzogen sich. Das Ermessen lag nicht nur bei den Behörden. Die Verfahren folgten zwar bestimmten expliziten Vorgaben, Regeln und Routinen,

Vgl. Lipsky, Street-Level Bureaucracy, S.61.

waren aber – das gilt für Antragsteller/innen wie für Beamt/ innen – wie jede Praktik immer auch Improvisation.

Vgl. prinzipiell: Pierre Bourdieu, Sozialer Sinn. Kritik der theoretischen Vernunft, Frankfurt am Main 1993, S.29, passim; in Hinblick auf die Verwaltung, vgl. auch Dubois, Bureaucrat, S. 150.

Die Verwaltungspraxis, die ja auch mit den Praktiken der Antragsteller/innen umgehen musste, erschließt sich schon alleine deshalb nicht über ihre Regeln, Richtlinien und ihre Philosophie.

Vgl. dazu Pierre Bourdieu, »Das Recht und die Umgehung des Rechts«, S. 19–41.

Gerade aus dem Widerspruch zwischen den vorgeschriebenen Begutachtungsverfahren und dem politischen Unwillen gegenüber bestimmten Erwerben sowie aus den unterschiedlichen und teils konträren behördlichen Agenden ergab sich ein – angesichts der praktischen Erwerbsmöglichkeiten – oft absurd erscheinender Verwaltungsaufwand. Allerdings wurde in der vergleichenden Untersuchung auch deutlich, dass diese Verfahren einer bestimmten Rationalität und nicht einem behördlichen Willen zum Wissen folgten. Mit manchen Anträgen und Antragsteller/ innen mussten die Behörden umgehen, andere konnten umstandslos verworfen werden. Über Lebensunterhalte und ihre Legitimität wurde jedoch nicht nur verhandelt und im Verwaltungszusammenhang gestritten. Lebensunterhalte wurden mit und ohne Bewilligung auch praktisch organisiert. Ein systematischer Vergleich von Verwaltungsfällen trägt auch dazu bei, die Logik des Materials zu verstehen. Um die Perspektiven, spezifischen Zensuren und blinden Flecken des Materials und die Wirksamkeiten dieser Auseinandersetzungen zu begreifen, ist es aber zugleich auch notwendig, über diesen Verwaltungskontext hinauszugehen, auch andere Quellen in die Untersuchung mit einzubeziehen.

Auch wenn die Verwaltungsfälle nicht alleine durch die Behörden strukturiert waren, so dokumentieren sie jedoch primär die Interaktionen zwischen Behörden und involvierten Parteien. Sie belegen nicht oder kaum die Kontakte und den Austausch zwischen einzelnen Gewerbetreibenden, mit Kund/inn/en oder auch Verwandten und Bekannten. Es lässt sich aufgrund dieser Akten kaum rekonstruieren ob, wie und wie erfolgreich ein Gewerbe ausgeübt wurde. Es gibt zwar immer wieder auch Hinweise zu Übertretungen und Konflikten, kaum hingegen zu unproblematischen Erwerbspraktiken oder jenen, die schlicht unbeanstandet blieben. Zwar lässt sich anhand der Dokumente ersehen, wie Antragsteller/innen in der Interaktion bestimmte Kategorien übernommen haben und (mit-)erzeugen, es wurde aber auch bereits hier deutlich, wie kontextbezogen und situativ solche Kategorisierungen oft waren. Man kann nicht annehmen, dass sie auch per se in anderen Zusammenhängen gleichermaßen wirksam waren. So wichtig es also für die Geschichte von Arbeit und des Erwerbs ist, sich auch mit der Hervorbringung amtlicher Kategorien zu befassen: Die Untersuchung ihrer Durchsetzung verlangt auch über den Verwaltungskontext hinauszugehen.

Siehe dazu Wadauer, Der Arbeit nachgehen?.

Legende zu den Grafiken

Die vorangestellten Buchstaben kennzeichnen jeweils eine Aussage bzw. Angabe des Antragstellers/der Antragstellerin (A), des Amtsarztes (AA), der Polizei bzw. Gendarmerie (P), der Wirtschaftskammer (WK), der Arbeiterkammer (AK), des Gewerbeamtes (G), der Heimatgemeinde (H), oder die Begründung der Entscheidung (E). Modalitäten mit Namenskürzeln (etwa »ist KarlHasch«) bezeichnen die Personen als Verwaltungsklienten, die in einer oder mehreren Beobachtungseinheiten (Verwaltungsverfahren) erzeugt wurden.

0kommt nicht vor
$zeigt an, dass mehrere Modalitäten durch denselben Punkt dargestellt werden. Sie wurden deshalb bis auf jeweils eine Modalität deaktiviert.
»…«weist auf den genauen Wortlaut hin
LabelInhalt
$AKVorstrAK verweist auf Vorstrafen
$RudolfTrieist RudolfTrie
$VorOftVorstrafen: oftmals vorbestraft
$WKVolkswirtschaftWirtschaftskammer verweist auf die
Volkwirtschaft
§171ffVorstrafen: Verbrechen des Diebstahls
§183 Vorstrafen:Veruntreuung
§411Vorstrafen: vorsätzlicher Raufhändel
§460fVorstrafen: Übertretung des Diebstahls oder der Veruntreuung
§VGVorstrafen: Verstoß gegen das Landstreichereigesetz
0Anmeldungist keine Gewerbeanmeldung
0BriefAkt enthält keinen Brief
0GewerbeamtGewerbeamt ist nicht involviert
0Handelbetrifft keine Art des Handels
0LdgLandesregierung kommt nicht vor
0RekursAkt enthält keinen Rekurs
101–200HaftVorstrafen: 101–200 Tage Haft
20bis24Alter des/der A.
25bis29Alter des/der A.
30AAErwMindAA.: Erwerbsminderung bis 30%
450–Verfahren dauert mehr als 450 Tage
5–6Tät5–6 Erwerbstätigkeiten des/der A. werden erwähnt
83–100HaftVorstrafen 83–100 Tage Haft
A0AusbildA.: habe keine Ausbildung
A0BerufFähB: bin nicht in der Lage, einen anderem Beruf auszuüben; bin zu jedem anderen Berufe unfähig; kann keinem anderen Gewerbe nachgehen
A0MögA.: habe keine andere Möglichkeit; dies ist die einzige Möglichkeit; kann nicht anders; kann mich sonst nicht erhalten
A0schwereArbeitA.: kann keine schwere Arbeit ausüben
A0StehlA.: will oder kann nicht stehlen
AAAmtsarzt
AA0BerufFAA.: A. ist zu keinem anderen Beruf geeignet
AAAndBAA.: A. ist zu einem anderen Beruf geeignet
AAbeschräEfAA.: A. ist beschränkt erwerbsfähig
AAKriegsVAA. stellt Kriegsverwundung fest
AÄrztAA. verweist auf ärztliches Attest
AÄrztGattA. verweist auf ärztliches Attest des Gatten/ der Gattin
ABelegeA. verweist auf Belege
ABetteltA. bettelt; muss betteln gehen; ist gezwungen zu betteln
ABrotA.: erwerbe (verdiene etc.) mein »Brot«
ADetInvA. schildert Invalidität detailliert
AEhrlichA.: erwerbe (erhalte mich etc.) »ehrlich«
AEthnA. verweist auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie
AExistenzA.: sichere meine »Existenz«
AFamNährA.: will Familien ernähren
AGattEBeschA.: Gatte/Gattin ist erwerbsbeschränkt
AGattKrankA.: Gatte/Gattin ist krank
AGebrechA.: bin gebrechlich
AgentBerufsbezeichnung
AGewAufgA.: werde Gewerbe aufgeben
AGewRuhA.: Gewerbe ist ruhend
AGwSeltA.: Gewerbe wird selten ausgeübt
AHungerA.: habe »Hunger«
Ainv35+A.: bin mehr als 35% invalid
AInvalideA.: bin invalid
AInvAmtA. verweist auf das Invalidenamt
AK0EinwArbeiterkammer: keine Einwände gegen die Bewilligung
AK0InfoArbeiterkammer: Informationen fehlen
AKind0VerdA.: Kind(er) haben keinen oder nicht genug Verdienst
AKindArgA. argumentiert mit Verweis auf Kinder
AKInvaArbeiterkammer verweist auf die Invalidität des/der A.
AKriegsDieA. verweist auf seinen Kriegsdienst
AKriegsInvA. verweist auf Kriegsinvalidität
AKriegWitwA.: bin Kriegerwitwe
AKrüppelA.: bin ein Krüppel
ALangHierA.: bin schon lange hier (ansässig)
ALehreA. verweist auf Lehre
ALeidendA.: bin leidend
alleWarenwill mit allen Waren handeln
AmeinBerufA. kann meinem Beruf nicht nachgehen
AMittellA.: bin mittellos
ANichtEFähA.: bin nicht erwerbsfähig
ANichtLastA.: will nicht der Gemeinde, der
Armenversorgung, dem Staat, der
Allgemeinheit, der öffentlichen
Mildtätigkeit etc. zur Last fallen; will nicht unterstützungsbedürftig werden
ANieLastA.: habe noch nie Unterstützung der Gemeinde etc. bezogen
ANotA. verweist auf Not
AProbewA. will die Bewilligung probeweise
ArbeiterBerufsbezeichnung
ArbEssA. arbeitete für Essen, Verpflegung
ARentVerzichA.: habe auf Rente verzichtet
ASorgenA. verweist auf die Verpflichtung, für jemanden zu sorgen
ATradA. verweist auf Tradition
AusnahmeA. beantragt eine Ausnahme
AVorstrafenRelativieA. relativiert seine/ihre Vorstrafen
baldigeErledigungA. bittet um baldige Erledigung
CSRStBStaatsbürgerschaft CSR
dringendA.: »dringend«
E0TrägerEntscheidung: keine Bewilligung für Träger
EAndBerEntscheidung: A. kann einen anderen Beruf ausüben
EBerufWEntscheidung: Berufswechsel ist nicht möglich
EEigentEntscheidung verweist auf Eigentumsdelikte
EFreisprEntscheidung: Freispruch
EGesetzEntscheidung verweist auf Gesetz(eslage)
EGründeEntscheidung: Gründe des angefochtenen Bescheides gelten; sind nicht widerlegt
Entschädigungskommis(Invaliden)Entschädigungskommission involviert
EÖkSchlEntscheidung: Ökonomische Lage des/der A. ist schlecht
ergebenA.: »ergeben«, »ergebenst«
EUnverGaEntscheidung weist auf die Unvereinbarkeit mit der Bewilligung des Gatten/der Gattin hin
EVorstrEntscheidung verweist auf Vorstrafen
FamiliennameFamilienname des/der A. unklar
FormFormular
freiesGewAnmeldung eines freien Gewerbes
FremdEthnethnische Zugehörigkeit wird von anderen zugeschrieben.
G0DauerhUGewerbeamt: keine (dauerhafte) Unfähigkeit zur Ausübung eines Berufes
GAbweisenGewerbeamt tritt gegenüber der Landesregierung oder dem Bundesministerium für Abweisung ein
GAndLiz Gewerbeamt: A. hat eine andere Lizenz
GasthäuserGewerbeausübung in Gasthäusern
GEMitGlA. ist Genossenschaftsmitglied
GerichtsaktBeobachtungseinheit beruht auf einem
Gerichtsakt
Gewtreibandere Gewerbetreibende sind in das
Verfahren involviert
GIstlnvalidegibtsichGewerbeamt: ist Invalide; gibt sich als
Invalide aus
GliedmErwerbsbehinderung betrifft Gliedmaßen
GottscheerA. ist Gottscheer, wird als Gottscheer bezeichnet
GÜberwachGewerbeamt ordnet Überwachung des/der A. an
GVorbestGewerbeamt verweist auf Vorstrafen des/der A.
HOBerufHeimatgemeinde: A. ist zu keinem anderen
Beruf/Arbeit geeignet; zu keiner schweren
Arbeit fähig; hat keine andere Möglichkeit
HadernWill mit Hadern handeln bzw. Hadern sammeln
HandelEs handelt sich um die Anmeldung eines
Handelsgewerbes (nicht: Hausieren, Wander- und Straßenhandel, Marktfierantie)
HandelsangestellterBerufsbezeichnung: Handelsangestellter
HausbeHausbesitzer
HausierbewilligungEs wird eine Hausierbewilligung beantragt
HausiererBerufsbezeichnung: Hausierer
HBerückHeimatgemeinde: A. ist berücksichtigungswürdig
heimatlosA. ist heimatlos
HEinkommHeimatgemeinde macht genaue Angaben über das Einkommen des/der A.
HGatt0VErdHeimatgemeinde: Gatte/Gattin des A. hat keinen Verdienst
HGattErwHeimatgemeinde: Gatte/Gattin des A. ist erwerbstätig
HInvaHeimatgemeinde verweist auf Invalidität
Hja!Heimatgemeinde befürwortet den Antrag
HKinderHeimatgemeinde verweist auf Kinder des/der A.
HkränkHeimatgemeinde: A. ist kränklich
HLeuGutHeimatgemeinde: Leumund des/der A. ist gut
HRA. hat Heimatrecht am Ort, an dem er/sie den
Antrag stellt
HSchlÖkLHeimatgemeinde verweist auf die schlechte ökonomische Lage des/der A.
HWEs handelt sich um einen Antrag auf eine
Bewilligung zur Ausübung eines Handwerks
IKärntenA. erwähnt Kärnten
ISHSA. erwähnt SHS
IStmkA. erwähnt Steiermark
IUngarnA. erwähnt Ungarn
IWienA. erwähnt Wien
JAAntrag wird bewilligt
kAnzeigeEs wird keine Anzeige wegen unbefugter
Gewerbeausübung erstattet
KarlHaschist KarlHasch
KerkerVorstrafen: Kerker
KnochenA. will mit Knochen handeln
KopfErwerbsminderung durch Kopferkrankung
KorbflechterBerufsbezeichnung
LandBewilligung wird für das Bundesland beantragt
LandesregierungLandesregierung ist involviert
ledigA. ist ledig
LeistenErwerbsminderung durch Leistenbruch
MarktfahrerBerufsbezeichnung
MaronibraterBerufsbezeichnung
mosReligionsbekenntnis: mosaisch
NEINAntrag abgewiesen
NervErwerbsminderung durch Nervenerkrankung
NRevidEntscheidung wird nicht revidiert
P0EhrArbPolizei/Gendarmerie: A. geht keinem redlichen Erwerb nach; übt keine redliche/ erlaubte Arbeit aus
P0SorgPolizei/Gendarmerie: A. hat für niemanden zu sorgen
P0VermögPolizei/Gendarmerie: A. hat kein Vermögen
P0WohnsitzPolizei/Gendarmerie: A. hat keinen ständigen
Aufenthalt
PAng0RichtPolizei/Gendarmerie: Angaben des/der A. sind nicht richtig
PAufenthalt?Polizei/Gendarmerie: A. ist unbekannten
Aufenthalts; zieht herum; reist herum; nicht hier; nicht anzutreffen
persVorA. spricht persönlich bei der/den Behörde/n vor; versucht persönlich vorzusprechen
PGesuchtA. wird polizeilich gesucht
PId?Polizei/Gendarmerie: Identität des A. ist unklar
PInvPolizei/Gendarmerie: A. ist Invalide
PNotPolizei/Gendarmerie: A. ist mittellos, in einer
Notlage, hat kein Geld
PVerhörAkt schließt polizeiliches Verhör ein
PVG1Polizei/Gendarmerie beschuldigt den/die A. der Landstreicherei
PVJ11–15Vorstrafen liegen 11–15 Jahre zurück
RekursVerfahren beinhaltet einen Rekurs
Revid?unklar, ob die Entscheidung revidiert wurde
RheumaErwerbsminderung durch Rheuma
saisonErwerb soll saisonal ausgeübt werden
SardinenA. will mit Sardinen handeln
SchaustellerBerufsbezeichnung
SpenglBerufsbezeichnung: Spengler
SpitalSpitalsaufenthalt des/der A. wird erwähnt
SprachErwerbsminderung: Sprachminderung
StaatenlosA. ist staatenlos
Standort ist WohnungStandort des beantragten Gewerbes ist die
Wohnung des/der A.
StandortAndersStandort des beantragten Gewerbes ist nicht die Wohnung des/der A.
SüdfrüchteA. will mit Südfrüchten handeln
unehelichGebA. ist unehelich geboren
unstetA. hat keinen festen Wohnsitz, keine Adresse
verwitwetA. ist verwitwet
Vor5–105–10 Vorstrafen
wA. ist eine Frau
WagenAntrag auf Benutzung eines Wagen oder Wagerls
WäscheA. will mit Wäsche handeln
WaStrHEs handelt sich um einen Antrag auf eine
Bewilligung zum Wander- und Straßenhandel
WienAntrag wurde in Wien gestellt
WK0AktWirtschaftskammer: Akten fehlen
WK0BeweiWirtschaftskammer: Beweise, Atteste fehlen
WK0NotWirtschaftskammer: Es liegt keine Notlage vor
WK0VorausWirtschaftskammer: Voraussetzungen für die
Bewilligung liegen nicht vor
WKABeruWirtschaftskammer: A. kann einen anderen
Beruf ausüben
WKAmtAWirtschaftskammer verweist auf den AA
WKGeeig?Wirtschaftskammer stellt Eignung des/der A. in Frage
WKGünstiWirtschaftskammer verweist auf die günstige
Situation des/der A.
WKKInvalWirtschaftskammer verweist auf die
Kriegsinvalidität des A.
WKNo!Wirtschaftskammer spricht sich gegen den
Antrag aus
WKNoNo!Wirtschaftskammer spricht sich entschieden gegen den Antrag aus
WkSchädigtSesshWirtschaftskammer verweist auf die
Schädigung sesshafter Gewerbetreibender
WKVorStrWirtschaftskammer verweist auf die
Vorstrafen des/der A.
WWechsWechsel des Wohnortes des/der A. kommt vor
ZuckerwarenA. will mit Zuckerwaren handeln
ZweifAngaben des Antragstellers/der
Antragstellerin werden bezweifelt

»Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über eine Petition der kaufmännischen Genossenschaften in Bregenz, Feldkirch, Bludenz, Dornbirn, Götzis, Hohenems und der Delegierten von Jagdberg, um Beschränkung und Überwachung des Hausierhandels«, in: Stenografische Sitzungsberichte der Landtags-Session in Vorarlberg zu Bregenz, L. Beilage, II Session, 7. Periode 1891/92, S.257–259. »Hausierverbot für Wien«, in: Österreichische Hausierer-Zeitung, 5 (1910) Nr. 1. »Das Hausierverbot in Wien«, in: Österreichische Ratenhändler-Zeitung, mit der Beilage: Österreichische Hausier-Zeitung, 6 (1911), Nr. 1, S.5 ff. »Was man als Hausierer erleben kann…«, in: Der österreichische »Globus«. Zentralorgan für das österreichische Hausiergewerbe mit den offiziellen Berichten der Rechtsschutzvereine für Hausierer in Wien, Niederösterreich, Vorarlberg und Steiermark, 3 (1932). 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