In seinem Testament vom 24. August 1799 sowie einem Kodizill vom 2. Dezember 1800 Niederösterreichisches Landesarchiv [NÖLA], Landesfürstliche Verwaltung Selekte, Geistliche Stiftbriefsammlung [GSbS], Kt. 94, Griechische Schule; Archiv der griechischen Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit (Wien) [AHD], S 2, Fasz. 16, Testament Christoph Nako, Wien, 24. 8. 1799; Kodizill Christoph Nako, Pest, 2. 12. 1800. Maximilian Demeter Peyfuss: »Aromanian Landlords in the Banat around 1800«, in: Revista istorică 14 (2003), S. 59–82, hier S. 77–78. Hans Haas: Das Adelsgeschlecht der Nákó de Nagy-Szentmiklós. Aufstieg und Niedergang einer Grafendynastie, Reşiţa 2011, S. 15–16. NÖLA, GSbS, Kt. 94, Griechische Schule; AHD, S 2, Fasz. 16, Testament Christoph Nako. Christoph von Nako trug gemeinsam mit mehreren anderen aus Makedonien stammenden Griechen zur Entwicklung der Textilindustrie in Chemnitz bei; vgl. Constantin Anagnostopoulos: »Geschichte einer längst verschwundenen griechischen Kolonie zu Chemnitz«, in: Hellas-Jahrbuch. Organ der Deutsch-Griechischen Gesellschaft und der Griechisch-Deutschen Vereinigungen in Athen und Thessaloniki 6 (1940), S. 11–19, hier S. 14. NÖLA, GSbS, Kt. 94, Griechische Schule; AHD, S 2, Fasz. 16, Testament Christoph Nako.
Christoph von Nako ist sowohl durch seine Handelstätigkeit als auch durch sein wohltätiges Tun paradigmatisch für andere griechisch-orthodoxe Stifterinnen und Stifter, deren transnationale Biografien und familiäre sowie wirtschaftliche Netzwerke sich ab dem 18. Jahrhundert vermehrt über den Balkan bis nach Mitteleuropa streuten. Charakteristisch an der vielseitigen Stiftungskultur der griechisch-orthodoxen Wohltäterinnen und Wohltäter war, dass sie in drei sozialen, ökonomischen und kulturellen Bezugsräumen gleichzeitig agierten, die in diesem Beitrag in ihrem Verhältnis zueinander beschrieben werden. Erstens wirkten sie im transnationalen Raum. Durch die Erfahrungen der Migration geprägt, gründeten die Griechisch-Orthodoxen Wiens Stiftungen zugunsten ihrer Heimatgemeinden im Osmanischen Reich. Zweitens bewegten sie sich im abgegrenzten Raum der beiden griechisch-orthodoxen Gemeinden in Wien, indem sie arme und kranke Glaubensgenossen, die beiden griechisch-orthodoxen Kirchen und die griechische Schule in Wien unterstützten. Drittens handelte es sich bei den zumeist wohlhabenden Wohltätern um Akteure und Funktionsträger der habsburgischen Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Kunst. Sie agierten daher durch Stiftungen für Wiener Institutionen und außerkonfessionelle Wohltätigkeitszwecke auch als Angehörige des Wiener Bürgertums, für welches das karitative und gemeinnützige Stiften, Schenken und Fördern ein »Instrument bürgerlichen Handelns« Dieter Hein: »Das Stiftungswesen als Instrument bürgerlichen Handelns im 19. Jahrhundert«, in: Bernhard Kirchgässner / Hans-Peter Becht (Hg.): Stadt und Mäzenatentum. 33. Arbeitstagung 1994, Sigmaringen 1997, S. 75–92. Im Rahmen des FWF-Projekts AP2714021 »Soziales Engagement in den Wiener griechischen Gemeinden (18. – 20. Jh.)« unter der Leitung von Maria A. Stassinopoulou konnten 2014 bis 2017 in den Archiven der griechisch-orthodoxen Gemeinden zum Hl. Georg und zur Hl. Dreifaltigkeit in Wien sowie im Wiener Stadt- und Landesarchiv, dem Niederösterreichischen Landesarchiv und dem Österreichischen Staatsarchiv über 260 Stiftbriefe und mehr als 220 Testamente in den Sprachen Deutsch, Griechisch, Latein und Italienisch katalogisiert und zu einem großen Teil transkribiert werden.
Im Rahmen dieses Beitrages sollen die vielseitigen stiftungskulturellen Aktivitäten der Wiener Griechen als ein Agieren innerhalb mehrerer Räume interpretiert werden. Zunächst werden dazu in den ersten zwei Abschnitten die beiden Wiener griechischen Gemeinden als rechtliche und religiöse Teilräume innerhalb Wiens untersucht, insbesondere in ihrer Aufgabe als Vermittlungsinstanzen zwischen den griechisch-orthodoxen Händlern und der staatlichen Verwaltung. Der rechtliche Rahmen, in welchem sich die Gemeinden zum Heiligen Georg und zur Heiligen Dreifaltigkeit bewegten, wird anhand der ihnen verliehenen Privilegien, der Geschäftsordnungen und der religiöse Minderheiten betreffenden Gesetze analysiert. Außerdem wird die Verbindung zwischen den Privilegien und Geschäftsordnungen und der Entwicklung der Stiftungen, insbesondere der Verwaltung der Stiftungskapitalien, dargelegt. Der dritte Teil widmet sich der Verwaltungspraxis der Stiftungen innerhalb der Gemeinden sowie den Bemühungen seitens des Staates, Stiftungen zu beaufsichtigen und zu katalogisieren. Insbesondere interessieren der Umgang staatlicher Stellen mit der räumlichen Freizügigkeit von Menschen und deren Versuche, Stiftungen möglichst eindeutig zu identifizieren und zu beaufsichtigen. Ziel des Beitrages ist, die Einordnung von Stiftungen als »totales soziales Phänomen« Michael Borgolte baut in der Bezeichnung von Stiftungen als »totales soziales Phänomen« auf der Mauss’schen Beschreibung des Gabentausches auf; vgl. Michael Borgolte: »Interkulturelle Perspektiven«, in: Michael Borgolte et al. (Hg.): Enzyklopädie des Stiftungswesens in mittelalterlichen Gesellschaften, Bd. 1: Grundlagen, Berlin 2014, S. 19–23, hier S. 22.
Im habsburgischen Wien existierten seit dem 18. Jahrhundert zwei ›griechische Gemeinden‹. Zur Geschichte der Wiener Griechen allgemein Vassiliki Seirinidou: Έλληνες στη Βιέννη(18ος – μέσα 19ου αιώνα) [Griechen in Wien (18. – Mitte 19. Jahrhundert)], Athina 2011. Die Umbenennung erfolgte mittels Verordnung vom 29. 11. 1864: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich (1864), S. 307. Anna Ransmayr: ›Untertanen des Sultans oder des Kaisers‹. Struktur und Organisationsformen der beiden Wiener griechischen Gemeinden von den Anfängen im 18. Jahrhundert bis 1918, unpublizierte Dissertation, Universität Wien 2016, S. 376.
Die gegenseitige Handelsfreiheit, die im Friedensvertrag von Karlowitz (1699) Text bei Gabriel Noradounghian: Recueil d’actes internationaux de l’Empire Ottoman. Traités, conventions, arrangements, déclarations, protocoles, procès-verbaux, firmans, bérats, lettres patentes et autres documents relatifs au droit public extérieur de la Turquie, Bd. 1, Paris 1897, S. 182–193. Digitalisate einer zeitnahen Abschrift: »1699 I 26 Friede von Karlowitz. Kaiser, Osmanisches Reich«, in: Europäische Friedensverträge der Vormoderne online, online unter: Texte bei Noradounghian: Recueil, Bd. 1, S. 208–227. Zu den Verträgen vgl. Harald Heppner / Daniela Schanes: »The Impact of the Treaty of Passarowitz on the Habsburg Monarchy«, in: Charles Ingrao / Nikola Samardžić / Jovan Pešalj (Hg.): The Peace of Passarowitz, 1718, West Lafayette 2011, S. 53–62; Jovan Pešalj: »Making a Prosperous Peace: Habsburg Diplomacy and Economic Policy at Passarowitz«, in: Charles Ingrao / Nikola Samardžić / Jovan Pešalj (Hg.): The Peace of Passarowitz, 1718, West Lafayette 2011, S. 141–157. Vassiliki Seirinidou: »›Griechischer Handelsmann‹: Anatomizing a Collective Subject«, in: Herbert Kröll (Hg.): Austrian-Greek Encounters over the Centuries. History, Diplomacy, Politics, Arts, Economics, Innsbruck 2007, S. 129–137; Traian Stoianovich: »The Conquering Balkan Orthodox Merchant«, in: The Journal of Economic History 20 (1960), S. 234–313. Bei den Aromunen (in den zeitgenössischen Quellen als ›Wallachen‹ bezeichnet) handelt es sich um Sprecher einer nicht kodifizierten, mit dem Rumänischen verwandten romanischen Sprache auf dem Gebiet der südlichen Balkanhalbinsel; vgl. Maximilian Demeter Peyfuss: Die Aromunische Frage. Ihre Entwicklung von den Ursprüngen bis zum Frieden von Bukarest (1913) und die Haltung Österreich-Ungarns, Wien 1974. Ioannis Zelepos: »Kulturtransfer und europäische Identität. Zur Bedeutung des Griechischen im vornationalen Südosteuropa«, in: Christian Voß / Wolfgang Dahmen (Hg.): Babel Balkan? Politische und soziokulturelle Kontexte von Sprache in Südosteuropa, München 2014, S. 19–28. Roman Sandgruber: Ökonomie und Politik. Österreichische Wirtschaftsgeschichte vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Wien 1995, S. 179–184; Olga Katsiardi-Hering: Τεχνίτες και τεχνικές βαφής νημάτων: από τη Θεσσαλία στην Κεντρική Ευρώπη (18ος – αρχές 19ου αι.). Επίμετρο: H Aμπελακιώτικη συντροφιά (1805) [Handwerker und Techniken der Garnfärbung: von Thessalien nach Mitteleuropa (18.–Anfang 19. Jh.). Anhang: Die ambelakiotische Kompanie (1805)], Athina 2003, S. 53–95; Andrea Komlosy: »Einleitung«, in: Leopoldine Hokr: Groß Siegharts – Schwechat – Waidhofen/Thaya. Das Netzwerk der frühen niederösterreichischen Baumwollindustrie, Frankfurt am Main 32007, S. 15–39.
Die ältere der beiden Gemeinden ist jene zum Heiligen Georg der osmanischen Untertanen, die in Form einer sogenannten ›Bruderschaft‹ entstand. Olga Katsiardi-Hering: »Aδελφότητα, κομπανία, κοινότητα. Για μια τυπολογία των ελληνικών κοινοτήτων της κεντρικής Ευρώπης, με αφορμή το άγνωστο καταστατικό του Miskolc (1801)« [Bruderschaft, Kompanie, Gemeinde. Zu einer Typologie der griechischen Gemeinden von Mitteleuropa, aus Anlass der unbekannten Statuten von Miskolc (1801)], in: Eώα και εσπέρια 7 (2007), S. 247–310. Österreichisches Staatsarchiv (Wien) [ÖStA], Kriegsarchiv, Zentralstellen, Wiener Hofkriegsrat, Hauptreihe Bücher, Bd. 581, fol. 844; ediert bei Ion I. Nistor: »Bisericile şi şcoala greco-română din Viena«, in: Analele Academiei Române. Memoriile Secţiunii Istorice 3. Serie 3 (1932), S. 69–108, hier S. 98. Allerdings ist das Datum nicht wie bei Nistor angegeben der 9. 5., sondern der 9. 6. 1726. Ransmayr: Untertanen, S. 29–46. Archiv der griechischen Gemeinde zum Hl. Georg (Wien) [AHG], G 1, Fasz. 1, Privilegium, 3. 3. 1776; Text bei Willibald M. Plöchl: Die Wiener Orthodoxen Griechen. Eine Studie zur Rechts- und Kulturgeschichte der Kirchengemeinden zum Hl. Georg und zur Hl. Dreifaltigkeit und zur Errichtung der Metropolis von Austria, Wien 1983, S. 133–136. Eine dreisprachige Ausgabe des Privilegientextes wurde 1783 gedruckt: Die von Seiner Majestät dem römischen Kaiser Joseph dem II. denen in der kaiserl. Residenzstadt Wien handelnden, der ottomanischen Pforte unterthänigen nicht unirten Griechen, in Betreff ihres Gottesdienstes in der Kapelle des heil. Georgius im Steyerhof allergnädigst ertheilte Freyheit, Wien 1783.
Obwohl sich die Privilegien nur auf die kirchlichen Aufgaben der Bruderschaft bezogen, greift Willibald Plöchls Definition dieser Körperschaft als religiöse Institution nach orientalischem Kirchenrecht zu kurz. Plöchl: Griechen, S. 30–31. Die Abschaffung der Bruderschaften und der Einzug ihres Vermögens sowie der Stiftungen erfolgten mit der Verordnung vom 9. 8. 1783: Sammlung der Kaiserlich-Königlichen Landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen in Publico-Ecclesiasticis vom Jahre 1782 bis 1783, Bd. 2, Wien 1784, S. 100–104. Sofronios Efstratiadis: Ο εν Bιέννη ναός του Aγίου Γεωργίου και η κοινότης των οθωμανών υπηκόων [Die Kirche zum Hl. Georg in Wien und die Gemeinde der osmanischen Untertanen], hg. von Charalambos Chotzakoglou, Athina 21997, S. 70. Efstratiadis: Ο εν Bιέννη ναός του Aγίου Γεωργίου, S. 175, 180, 197. Katsiardi-Hering: »Aδελφότητα«, S. 267; Despoina-Eirini Tsourka-Papastathi: H ελληνική εμπορική κομπανία του Σιμπίου ρανσυλβανίας 1636–1848. Οργάνωση και δίκαιο [Die griechische Handelskompanie von Sibiu in Transsylvanien 1636–1848. Organisation und Recht], Thessaloniki 1994; Olga Cicanci: »Le statut juridique et le régime de fonctionnement de la compagnie de commerce de Braşov«, in: Revue des Études Sud-Est Européennes 17 (1979), S. 241–255; Olga Cicanci: »Les statuts et les règlements de fonctionnement des compagnies grecques de Transylvanie (1636–1746). La compagnie de Sibiu«, in: Revue des Études Sud-Est Européennes 14 (1976), S. 477–496. Im Protokoll der Sitzung vom 24. 1. 1815 wurde auch schriftlich festgehalten, dass die Dodekas für die Erledigung vorkommender Handelsangelegenheiten zuständig sei; Efstratiadis: Ο εν Bιέννη ναός του Aγίου Γεωργίου, S. 183–184. Ransmayr: Untertanen, S. 50. Michael Ursinus: »Zur Diskussion um ›millet‹ im Osmanischen Reich«, in: Südost-Forschungen. Internationale Zeitschrift für Geschichte, Kultur und Landeskunde Südosteuropas 48 (1989), S. 195–207. Maria A. Stassinopoulou: »Endowments as Instruments of Integration and Memory in an Urban Environment: The Panadi Building in Vienna«, in: Olga Katsiardi-Hering / Maria A. Stassinopoulou (Hg.): Across the Danube. Southeastern Europeans and Their Travelling Identities (17th – 19th C.), Leiden 2017, S. 171–190, hier S. 174–175.
Die Gemeinde zum Heiligen Georg befand sich in ihrer Eigenschaft als Gemeinde von osmanischen Untertanen, die aber in Wien angesiedelt war, lange Zeit in einer gesetzlichen Ausnahmestellung und agierte aus einer Art Zwischenposition heraus. Dies äußerte sich auch darin, dass sie ihren Privilegien gemäß nominell dem auf dem Herrschaftsgebiet der Habsburgermonarchie residierenden serbischen Metropoliten von Karlowitz (heute Sremski Karlovci) unterstellt war, da die habsburgischen Behörden eine Unterordnung unter ein ausländisches kirchliches Oberhaupt, wie es der Patriarch von Konstantinopel gewesen wäre, nicht duldeten. Die Metropolie von Karlowitz war bis 1864 die einzige orthodoxe Metropolie innerhalb der Habsburgermonarchie. In diesem Jahr wurde die Metropolie von Siebenbürgen mit Sitz in Hermannstadt (Sibiu) gegründet; vgl. Ekkehard Kraft: »Autokephalie«, in: Edgar Hösch et al. (Hg.): Lexikon zur Geschichte Südosteuropas, Wien 2004, S. 77.
Eine große Einschränkung für die Gemeinde zum Heiligen Georg stellte das Verbot des Immobilienbesitzes dar. Aus diesem Grund wurde ihr nicht erlaubt, das Haus, in dem 1803 die Kirche zum Heiligen Georg in Form eines Toleranzbethauses Es handelt sich dabei um eine Gottesdienststätte nach den Vorgaben des Toleranzpatents Josephs II. von 1781, das heißt eine Kirche ohne Glockenturm und Eingangsportal, bei der die Außenfassade einem gewöhnlichen Zinshaus gleichen musste; vgl. Peter F. Barton: »›Das‹ Toleranzpatent von 1781. Edition der wichtigsten Fassungen«, in: Peter F. Barton (Hg.): Im Zeichen der Toleranz. Aufsätze zur Toleranzgesetzgebung des 18. Jahrhunderts in den Reichen Joseph II., ihren Voraussetzungen und ihren Folgen. Eine Festschrift, Wien 1981, S. 152–202, hier S. 168–170. Der Antrag der Gemeinde zum Heiligen Georg wurde am 5. 5. 1804 vom Kaiser abgewiesen: ÖStA, Allgemeines Verwaltungsarchiv [AVA], Alter Kultus, Akatholisch Griechisch-Orthodox [AK AGO], Kt. 4, Vortrag der vereinigten Hofkanzlei wegen eines Hausankaufs der nicht unierten Griechen zu ihrer Kirche, 7. 12. 1803. Martin P. Schennach: »Der ›Österreicher‹ als Rechtskonstrukt? Zur Formierung einer österreichischen Staatsbürgerschaft in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts«, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 33 (2011), S. 152–176, hier S. 165–166; Johann Vesque von Püttlingen: Die gesetzliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich nach den daselbst gültigen Civilrechts-, Straf-, Commerzial-, Militär- und Polizei-Normen, nebst einer einleitenden Abhandlung über die österreichische Staatsbürgerschaft, Wien 1842, S. 63. Efstratiadis: Ο εν Bιέννη ναός του Aγίου Γεωργίου, S. 199; vgl. AHG, G 6, Fasz. 17, Schreiben der niederösterreichischen Landesregierung an die Vorsteher der Gemeinde zum Hl. Georg, 7. 12. 1833. Ransmayr: Untertanen, S. 232–233. Otto Stammer: Handbuch des österreichischen Stiftungs- und Fondswesens, Eisenstadt 1983; Ernst Mayrhofer: Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen, Bd. 3, Wien 41881, S. 74.
Die administrative Autonomie der Gemeinde war für die Verwaltung der Stiftungen, somit für den finanziellen Erhalt der Gemeinde und für die Fortführung der sozialen Wohltätigkeit, von zentraler Bedeutung. Angesichts der Wichtigkeit solcher Stiftungen für das Selbstverständnis und den finanziellen Erhalt der Gemeinde erscheint es erstaunlich, dass Stiftungen in den Privilegien nicht erwähnt wurden. Auch die finanzielle Verwaltung des Gemeindekapitals wurde darin nur am Rande geregelt. Der Text des josephinischen Privilegiums von 1782 weicht in den Punkten zur Verwaltung von Geldern kaum vom Privilegium Maria Theresias ab. In der Folge wurde das Privilegium von Leopold II. am 30. 11. 1791 und Franz II. am 10. 1. 1794 ohne Änderung des Textes bestätigt. AHG, G 1, Fasz. 1, Schreiben der Gemeinde und Bruderschaft der Kapelle zum Hl. Georg an die zur Untersuchung der Rechnungen der Kapelle eingesetzte Hofkommission, 9. 12. 1771; ediert bei Ransmayr: Untertanen, S. 381–383.
Die erste zu verwaltende Stiftung erhielt die Gemeinde 1785 vom griechischen Händler und osmanischen Untertanen Demeter Sava. Dieser hatte in seinem Testament vom 17. August 1769 insgesamt 20.000 Gulden für Arme und Schulen in Ioannina sowie zur jährlichen Erlösung eines Sklaven bestimmt. AHG, G 32, Fasz. 23, Stiftbrief Demeter Sava, 25. 7. 1785. Mit ›Erlösung eines Sklaven‹ war der Freikauf von Griechisch-Orthodoxen aus osmanischer Gefangenschaft gemeint. Es handelt sich um die Stiftungen von Demeter Sava, von Pano Zotto für die Schule und Heiratsgut für ein armes Mädchen in Permet (Stiftbrief 1792, 44.500 Gulden), von Georg Haggi Nicola zur »nötigen Instruktion armer Kinder und verwaister Mädchen« in Melnik (Stiftbrief 1797, 7820 Gulden), von Panno Cazzaro für Arme in Ioannina (Stiftbrief 1799, 6500 Gulden), von Johann Consta für die Schule und für Arme in Metsovo (Stiftbrief 1801, 10.600 Gulden), von Iliades Manasses für die Schule und Arme in Melnik (Stiftbrief 1806, 3500 Gulden), von Georg Consta für die Erziehung unmündiger Kinder, für Arme in Ioannina, für die Schule und Arme sowie für Seelenmessen in Kapesovo (Stiftbrief 1808, 10.300 Gulden) sowie von Kyro Nicolitz für Arme und Seelenmessen in Dojran (Testament 1844). Mit Ausnahme der Stiftbriefe von Panno Cazzaro (1799) und Kyro Nicolitz (1844) enthalten alle Stiftungen für Auswärtige der Gemeinden zum Hl. Georg und zur Hl. Dreifaltigkeit einen solchen Passus. ÖStA, AVA, AK AGO, Kt. 9, Schreiben von Reichsrat Karl Ignaz von Dvorak, 18. 10. 1804.
Problematisch war jedoch weniger der Umgang mit diesen ›Stiftungen für auswärtige Zwecke‹, sondern die Grenzüberschreitung zwischen den griechisch-orthodoxen Teilräumen innerhalb Wiens, als nämlich die Gemeinde zum Heiligen Georg Stiftungen und Legate (kleinere Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen) von griechisch-orthodoxen habsburgischen Untertanen erhalten sollte. Der Handeltreibende Georg Johann von Karajan legierte 1811 500 Gulden für die Gemeinde, Georg Johann von Karajan stiftete in seinem Testament von 1811 für die Griechische Schule und für Arme in Kozani jeweils 2000 Gulden. Je 500 Gulden gingen an die Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit und an die Gemeinde zum Hl. Georg; Album der Familie Karajan, Privatbesitz Angelina Fritzsche, Testament Georg Johann von Karajan, 29. 1. 1811. Markus Darvar vermachte in seinem Testament von 1823 der Gemeinde zum Hl. Georg ein Legat von 200 Gulden Conventionsmünze, der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit und der Griechischen Nationalschule je 400 Gulden; Wiener Stadt- und Landesarchiv [WStLA], Zivilgericht [ZG], A 10 Testamente, 541/1829, Testament Marcus Darvar, 12. 1. 1823. AHG, G 6, Fasz. 16, Schreiben der niederösterreichischen Landesregierung an den Ausschuss der Gemeinde zum Hl. Georg, 15. 6. 1825. Hofkanzleidekret mit dem Titel »Bewilligung für die türkischen Unterthanen griechischer Religion in Wien zum eigenthümlichen Besitze des Hauses, wo ihre Kirche sich befindet und zur Annahme von Legaten und Geschenken für diese Kirche«, 11. 1. 1834, in: Sammlung der Gesetze für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens, Bd. 16: Jahr 1834, Wien 1837, S. 52–53. AHD, G 40, Fasz. 5, Stiftbrief Demeter Theocharides, 5. 11. 1841.
Eine weitere Komplikation hinsichtlich des Status der ›Griechen‹ in Wien und ihrer Stiftungen ergab sich mit der Gründung des neuen Staates Griechenland, der von der Habsburgermonarchie im Oktober 1832 anerkannt wurde. Hofkanzleidekret vom 30. 10. 1832; vgl. Vesque von Püttlingen: Behandlung, S. 232. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich (1856), S. 579–582. Vesque von Püttlingen: Behandlung, S. 263. Ransmayr: Untertanen, S. 279–280; Polychronis K. Enepekides: Griechische Handelsgesellschaften und Kaufleute in Wien aus dem Jahre 1766 (ein Konskriptionsbuch). Aus den Beständen des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, Thessaloniki 1959. Ransmayr: Untertanen, S. 225. Als Legate gelten hier auch die Widmungen laut den Testamenten von Demeter Betly (1838, für drei Kirchen in Kastoria), Soterios Antoniades (1839, für das Gefängnis und die griechische Schule in Plovdiv), Kyro Nicolitz (1844, für Arme und Seelenmessen in Dojran), Constantin Tsatsapa (1844, für Schulen und Arme in Kastoria), Anastasios Pallatides (1845/48, für Melnik), Thomas Konstantin Chucha (1853, für eine jährliche Seelenmesse in Siatista sowie für die Heiratsausstattung zweier armer Mädchen), da bei diesen kein Stiftbrief gefunden werden konnte. Einzig für die Stiftung von Georg Dumovits für Arme in Brașov wurde ein Stiftbrief (1866) ausgestellt. Die Stiftungen und Legate der Wiener Griechen wurden katalogisiert und als Liste auf der Projekthomepage des FWF-Projekts AP2714021 publiziert: Stefano Saracino / Nathalie Patricia Soursos / Maria A. Stassinopoulou: »Liste der Stifterinnen und Stifter der griechischen Gemeinden zum Hl. Georg und zur Hl. Dreifaltigkeit in Wien (1769–1918)«, in: Soziales Engagement in den Wiener griechischen Gemeinden (18. – 20. Jh.), online unter:
Rechtlich wurde wiederholt die Autonomie der Gemeinde zum Heiligen Georg festgelegt. Die Märzverfassung von 1849 sowie das Silvesterpatent 1851 bestätigten das Selbstverwaltungsrecht religiöser Gemeinden und damit auch die selbstständige Verwaltung der Stiftungen und Fonds der Gemeinde zum Heiligen Georg. Mit dem Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 wurde in der Habsburgermonarchie die Unabhängigkeit in der Verwaltung von Stiftungen in Artikel 15 erneut festgelegt. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich (1867), S. 394–396, hier S. 396. Ransmayr: Untertanen, S. 225; Plöchl: Griechen, S. 80.
Text der Geschäftsordnung bei Plöchl: Griechen, S. 147–152, hier S. 147.
Außerdem wurde in § 17 dem Ausschuss die »Wahrung der Wohlfahrt der Gemeinde und die Sorge für die Erhaltung der Kirche« Zitiert nach Plöchl: Griechen, S. 149. Die Gemeinde zum Hl. Georg orientierte sich mit dieser Geschäftsordnung inhaltlich an derjenigen der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit aus dem Jahr 1901.
Der Großteil der Stiftungen und Legate war in der Verwaltung unproblematisch, die Administration über die Gemeinde zum Heiligen Georg routiniert, und die Gelder kamen meist pünktlich bei den Empfängern an, wie mithilfe der Bücher und Quittungen aus dem Archiv der Gemeinde nachgewiesen werden kann. Einzelne Stiftungen bargen jedoch durch wohl unbeabsichtigte Formulierungen in den Testamenten der Stifterinnen und Stifter ein Konfliktpotenzial, wie exemplarisch anhand der 1838 errichteten Stiftung des osmanischen Untertanen Demeter Betly für die Erhaltung dreier Kirchen in Kastoria sowie für die dortige Schule gezeigt werden kann. AHG, G 29, Fasz. 3, Testaments-Auszug von Demeter Betly, 29. 3. 1838. AHG, G 29, Fasz. 2, Schreiben ohne Datum. Man nahm an, das Legat für Juliana Betly nur über eine österreichische Verwaltung gewährleisten zu können: ÖStA, AVA, Neuer Kultus, Akatholisch Griechisch-orientalisch [NK AGO], Kt. 27, A23–25, Schreiben vom 10. 6. 1914. Rudolf Herrmann von Herrnritt: Das österreichische Stiftungsrecht. Mit Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung und mit Benützung amtlicher Quellen dargestellt, Wien 1896, S. 182.
müsste. Daraufhin wurde der Statthalterei versichert, bei der »Pfarre St. Georg« handle es sich zwar um osmanische Untertanen, man würde aufgrund der Verringerung der Mitgliederzahl aber auch andere Untertanen aufnehmen wollen. ÖStA, AVA, NK AGO, Kt. 27, A23–25, Schreiben des Ministeriums für Kultus und Unterricht, 5. 11. 1912; vgl. Ransmayr: Untertanen, S. 232. Ransmayr: Untertanen, S. 183–190. Ransmayr: Untertanen, S. 225–234.
Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich (1920), S. 995–1245, hier S. 1077.
Am 9. Januar 1921 wurde der Beschluss vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien durchgeführt, das Vermögen der Demeter-Betly-Stiftung wurde der griechischen Regierung übergeben. AHG, G 29, Fasz. 3, Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, 9. 2. 1921.
Den Hintergrund für die durchaus ungewöhnliche Tatsache, dass in Wien zwei separate Gemeinden der griechischen Balkanhändler gegründet wurden, bildete der vermehrte Wechsel der Staatsangehörigkeit durch griechische Händler ab dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts. Ransmayr: Untertanen, S. 65–75. Für einen ausführlichen Überblick vgl. Hannelore Burger: »Paßwesen und Staatsbürgerschaft«, in: Waltraud Heindl et al. (Hg.): Grenze und Staat. Paßwesen, Staatsbürgerschaft, Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der österreichischen Monarchie 1750–1867, Wien 2000, S. 1–172. Vesque von Püttlingen: Behandlung, S. 240.
Die griechische Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit hatte sich wenige Jahre nach dem von Joseph II. für die Protestanten und nicht unierten Griechen erlassenen Toleranzpatent von 1781 formiert. Sie errichtete 1787 eine Kirche am Alten Fleischmarkt, im Herzen des Viertels, in dem die griechischen Händler lebten und arbeiteten, durch die Griechengasse nur wenige Meter entfernt von der Kirche zum Heiligen Georg und den Gemeinderäumlichkeiten am Hafnersteig. Zur räumlichen Verteilung der Wiener Griechen sowie zu den von ihnen bewohnten und besessenen Häusern in Wien vgl. Anna Ransmayr: »Greek Presence in Habsburg Vienna: Heyday and Decline«, in: Olga Katsiardi-Hering / Maria A. Stassinopoulou (Hg.): Across the Danube. Southeastern Europeans and Their Travelling Identities (17th – 19th C.), Leiden 2017, S. 135–170, hier S. 147–157. Text bei Plöchl: Griechen, S. 137–140. Ransmayr: »Greek Presence«, S. 155; Ransmayr: Untertanen, S. 96–100. NÖLA, Niederösterreichische Regierung [NÖReg], C-Akten, C 21 (de 1796), Kt. 424, Nr. 3431, Note des k. k. Hofagenten Joseph Hartl bezüglich der Bestätigung der Privilegien für die griechisch nicht unierte Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit, 12. 3. 1793; ediert bei Ransmayr: Untertanen, S. 403–409. Joseph Hartl (1760–1822), ab 1799 Edler von Luchsenstein, war 1802 einer der Hauptinitiatoren der Pottendorfer Spinnfabrik; vgl. Constant von Wurzbach: Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, enthaltend die Lebensskizzen der denkwürdigen Personen, welche seit 1750 in den österreichischen Kronländern geboren wurden oder darin gelebt und gewirkt haben, Bd. 7, Wien 1861, S. 405–406, s. v. Hartl Edler von Luchsenstein, Joseph. Die Pottendorfer Spinnfabrik ist auch in Verbindung mit der Stiftung von Zenobius Constantin Popp von Böhmstetten für die Krankenkasse der Arbeiter ebenjener Fabrik (Stiftbrief 1867) relevant. Ab 1811 war Hartl außerdem Unterdirektor der k. k. oktroyierten Kommerzial-, Leih- und Wechselbank, die auch Geschäfte mit griechischen Handelsleuten machte; vgl. Herbert Matis: Die Schwarzenberg-Bank. Kapitalbildung und Industriefinanzierung in den habsburgischen Erblanden 1787–1830, Wien 2005, S. 210. Die Wohltätigkeits-Hofkommission wurde durch Entschließung vom 20. 9. 1784 unter dem Vorsitz des Grafen Buquoy ins Leben gerufen und war zuständig für das Stiftungs- und Armenwesen in Wien; vgl. Gabriele Schneider: »Zu den Anfängen der staatlichen Stiftungsaufsicht in Österreich«, in: Thomas Olechowski / Christian Neschwara / Alina Lengauer (Hg.): Grundlagen der österreichischen Rechtskultur. Festschrift für Werner Ogris zum 75. Geburtstag, Wien 2010, S. 459–476, hier S. 474. NÖLA, NÖReg, C-Akten, C 21 (de 1796), Kt. 424, Nr. 3431, Note des Joseph Hartl; zitiert nach Ransmayr: Untertanen, S. 407. Zum Vermögen der Wiener Griechen (1750–1850) anhand des jeweiligen Verlassenschaftsvermögens vgl. Vassiliki Seirinidou: »Greek Migration in Vienna (18th – First Half of the 19th Century): A Success Story?«, in: Olga Katsiardi-Hering / Maria A. Stassinopoulou (Hg.): Across the Danube. Southeastern Europeans and Their Travelling Identities (17th – 19th C.), Leiden 2017, S. 113–134.
NÖLA, NÖReg, C-Akten, C 21 (de 1796), Kt. 424, Nr. 3431, Note des Joseph Hartl; zitiert nach Ransmayr: Untertanen, S. 407.
Sollte aber der Privilegientext der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit umgeändert werden, wie es der serbische Metropolit von Karlowitz, der seinen Einfluss auf die Gemeinde zu vergrößern wünschte, forderte, dann würden diese Geldmittel dem Staat entgehen, so Hartl. Die Note verdeutlicht, dass das erhebliche Volumen der von der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit verwalteten und in der Habsburgermonarchie angelegten Stiftungskapitalien als politisches Argument genutzt werden konnte, um Gemeindeinteressen durchzusetzen. So wurde das Privilegium schließlich 1796 durch Franz II. bestätigt. Ransmayr: Untertanen, S. 101; Text des Privilegiums bei Plöchl: Griechen, S. 137–140.
Trotz der genannten Bedeutung von Stiftungen enthält der Text jedoch keinen Hinweis auf deren finanzielle Verwaltung. Stattdessen wird, wie bereits im Privilegium von Joseph II. (1787), betont, dass keine Schulden gemacht werden sollten und die Almosen von den Epitropen (Kirchenvorstehern) zu verwalten seien. Die Kosten der Kirchenverwaltung und die Besoldung der Pfarrer sollten über freiwillige Almosen und, wenn nötig, durch Beiträge der Gemeindemitglieder bestritten werden. Die Lücken in Bezug auf die Regelung der Administration der Stiftungen der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts durch Statuten und Geschäftsordnungen geschlossen. Die am 1. April 1805 beschlossenen »Statuten der Griechisch-nicht unirten Kirche sämmtlicher in Wien ansässigen Griechen, und Walachen und k. k. Unterthanen« Ransmayr: Untertanen, S. 125–134, 457–474. Ransmayr: Untertanen, S. 465: »Dass der Ausschuß die von denen Stiftbriefen verfallene Instruction, dann die Kirchen-Capitall-Interessen, endlich auch die mit Testamenten, und anderen dazu gehörigen Documenten versehene Legate, Vermächtnisse, fromme Stiftungs-Gelder, und Stiftbriefs-Capitalien gehörig gegen Quittungen einkassiren. Das von den Stiftbriefen einkassirte Geld, es sey Interessen oder Capitall, muß der Ausschuss ebenfalls gegen Quittungen, nach dem Inhalte der Stiftbriefe, auszahlen, vorhero aber die für die Kirche bestimmte Provision, welche sie den Epitropen zu übergeben haben, abziehen. Jenes von kirchen Capitalls-Interessen, von Legaten, Vermächtnissen, frommen Stiftungen x. eingegangene Geld, muß der Ausschuß, wenn dies Gelder zu Bestreitung der Kirchenausgaben nothwendig sind, denen Epitropen gegen Quittung übergeben, außerdem muß der Ausschuß diese Gelder alsogleich pragmatikalisch sicherstellen, und die darüber erhaltene Urkunde ad cassam deponiren. Die auszustellenden Quittungen über Geldempfänge müssen von allen 6. Ausschüssen mit Beidrückung des Gemeinde Sigills (von welchen, da solches aus 6. Stücken zusammengesetzt ist, jeden Ausschußmann eines bekommen muss) unterschrieben seyn«. Eine klare Unterscheidung zwischen Stiftungen, Fonds und Spenden ist nicht immer einwandfrei möglich. Im Allgemeinen handelt es sich bei Spenden um einmalige Zahlungen, Stiftungen dagegen hatten eine ewige Zinsausschüttung aus einem angelegten Kapital zum Ziel. Kανονισμός των εργασιών δια την έκκλητον της Ελληνοβλαχικής των K.B. υπηκόων Kοινότητος της Ay. Tριάδος συντεθειμένος εκ των από του έτους 1786 εν τοις αρχείοις της Kοινότητος εγκατα-τεθειμένων αποφάσεων. Eπικεκυρωμένος εν τη yενική συνελεύσει την 8/20. Iανουαρίου 1861. Geschäftsordnung für den Ausschuss der Gemeinde k. k. Unterthanen griechisch nicht unirten Glaubensbekenntnisses zur heiligen Dreifaltigkeit in Wien, zusammengestellt aus den in den Acten der Gemeinde seit dem Jahre 1786 niedergelegten Beschlüssen derselben. Genehmigt in der Generalversammlung der Gemeinde am 8/20. Jänner 1861, Wien 1861. So wurde dem Ausschuss übertragen, die Verwaltung der gestifteten Häuser durch aus seiner Mitte gewählte Häuser-Administratoren vornehmen zu lassen (§§ 25–29). Weiters wurde ihm die Oberaufsicht über den Schul-, Kirchen- und Armenfonds übertragen (§§ 30–35, 134–138). Dabei wurden namentlich die Krankenbett-Stiftungen von Freiherrn von Bellio und Demeter Laso und die Panadi’sche Stiftung für Blinde (§ 35) sowie die Regina Rogotti’sche Stiftung für Arme (§ 138) genannt. Die von der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit betriebene griechische Nationalschule wurde gesondert behandelt und den Schulvorstehern (Ephoren) die Verwaltung des Schulfonds und die Administration der Schulstiftungshäuser übertragen (§§ 75–78, 89).
Wie bereits dargelegt, finden sich schon wenige Jahre nach der Verleihung von Privilegien an die beiden griechisch-orthodoxen Gemeinden in Wien Stiftungen und Legate. Die Stiftungskapitalien wurden angelegt und die Zinsen jährlich oder halbjährlich an Bedürftige im In- und Ausland ausbezahlt, was durch entsprechende Belege dokumentiert wurde. Arme Kranke wurden an das Allgemeine Krankenhaus, das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder oder das Blindeninstitut vermittelt, wo Stiftungsbetten und Betreuungsplätze für griechisch-orthodoxe Arme vorhanden waren. Nathalie Patricia Soursos: »Die Stiftungsbetten der Wiener Griechen für das Allgemeine Krankenhaus und das Spital der Barmherzigen Brüder«, in: Virus. Beiträge zur Sozialgeschichte der Medizin 16 (2017), S. 169–191. Es handelt sich um die nach seinem Tod 1900 gegründeten Stiftungen von Nicolaus Dumba für den Wiener Männergesangsverein und für den Pensionsfonds der Genossenschaft für bildende Künstler sowie den Pensionsfonds des Journalisten- und Schriftstellervereins Concordia, die Stipendienstiftung für die Gesellschaft der Musikfreunde sowie die Preisstiftungen für die Wiener Künstlergenossenschaft, die Akademie der bildenden Künste, die Genossenschaft für bildende Künste und das Künstlerhaus in Wien. Eugen Dusy von Laczkowa stiftete »für arme Mädchen aus dem Civilstande« (1870), zur »Unterstützung unbemittelter Berufsofficiere des k. u. k. Heeres« (1871) sowie für drei Offiziere ungarischer Regimenter des k. u. k. Heeres »behufs Curgebrauch im Bade Füred« (1871). Athanas Szekeres errichtete eine Stiftung zur Ausstattung armer Mädchen griechisch nicht unirten, katholischen und protestantischen Glaubensbekenntnisses (1819); Georg Poppovic stiftete für das k. k. Blindeninstitut (1818); Alexander Graf von Nako stiftete für das Civil-Mädchenpensionat (1825); Maria Karkaleky errichtete eine Heiratsausstattungs-Stiftung (1873).
Die von den Gemeinden verwalteten Kapitalien für wohltätige Zwecke wurden nach Zwecken gebündelt, ohne dass dabei die Kapitalanlagen zusammengelegt wurden. Auch blieben die Namen der Stifterinnen und Stifter in den Verwaltungsdokumenten erhalten. Die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit bündelte die Stiftungen und Legate in Fonds (›Armenfonds‹, ›Kirchenfonds‹, ›Schulfonds‹ und ›Fromme Stiftungen an Auswärtige‹), während die Gemeinde zum Heiligen Georg in solche für die Kirche und für Arme trennte und die weiteren nach Empfangsorten organisierte. Größere Stiftungen, wie die Heiratsausstattungs- und Stipendienstiftung von Juliana Betly, wurden separat gehandhabt. AHD, G 40, Fasz. 4, Stiftbrief Juliana Betly, 12. 7. 1858. Zur Stiftung von Juliana Betly sowie zu anderen Stifterinnen unter den Griechisch-Orthodoxen in Wien vgl. Stefano Saracino: »Witwen als Stifterinnen in den Wiener griechischen Gemeinden während des 19. Jahrhunderts«, in: Archiv für Kulturgeschichte 98 (2016), S. 315–357. NÖLA, GSbS, Kt. 95, Auszug (ohne Datum) des Testaments Brutus von Zettiry von 1836; AHD, G 40, Fasz. 5: Stiftbriefe Brutus von Zettiry, 20. 2. 1841 und 31. 3. 1895. Zwar kommt in Zettirys Testament der Begriff »Armenfond« nicht vor, doch in der zweiten Fassung des Stiftbriefs von 1895 trägt die Stiftung den Namen »Brutus Edler von Zettiry Stiftung für den Armenfond«. WStLA, ZG, A 10 Testamente, 68/1836, Testament Demeter Theocharides, 2. 1. 1836; Kodizill desselben, 14. 1. 1836. Theocharides war ab 1784 k. k. Untertan; Edition der Urkunde über die Annahme der Staatsangehörigkeit bei Ransmayr: Untertanen, S. 75. Er starb 1836 unverheiratet und kinderlos. Die Stiftung trug den Namen »Stiftung für griechisch-orthodoxe Arme zur Errettung der Seele und Erinnerung an Demeter Theocharides«. Zum Verkauf des Hauses wurde im Bericht der Generalversammlung der Gemeinde angegeben, es sei für 983,78 Gulden von Katharina Kermpotich gekauft worden; Griechisch-orientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1887). Das Haus wurde kurz darauf von der Gemeinde Wien gekauft, abgerissen und durch einen Neubau ersetzt; Paul Harrer: Wien, seine Häuser, Menschen und Kultur, Bd. 4/1, Wien 21954, S. 125.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts rückte die Verwaltung der Stiftungen vermehrt in den Mittelpunkt des Gemeindelebens, wofür verschiedene Gründe zu nennen sind. Einerseits war die Gefahr des Zugriffs auf die Besitzungen der Kirchengemeinde durch die 1873 gegründete Metropolie von Czernowitz, der sie infolge des Österreichisch-Ungarischen Ausgleichs seit 1883 anstelle der Metropolie von Karlowitz formal unterstellt war, Ransmayr: Untertanen, S. 190–197. Zu den Immobilienstiftungen der Wiener Griechen vgl. Nathalie Patricia Soursos: »Financial Management of Donations, Foundations and Endowments in the Greek Communities in Vienna (1800–1918)«, in: Endowment Studies 2 (2017) [im Druck]. Simone Derix: »Haus und Translokalität: Orte der Macht – Orte der Sehnsucht«, in: Joachim Eibach et al. (Hg.): Das Haus in der Geschichte Europas. Ein Handbuch, Berlin 2015, S. 589–604, hier S. 589. Stassinopoulou: »Endowments«, S. 182–183.
Weitgehend autonom agierte die von der Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit erhaltene Griechische Nationalschule, die 1804 durch ein Hofdekret legitimiert wurde und bereits um die Zeit ihrer Gründung zahlreiche Stiftungen und Legate erhielt. Gestiftet wurden nicht nur Geldbeträge, sondern auch Bücher. Bei der Stiftung von Peter Darvar handelte es sich um eine solche Schulbuchstiftung, die insbesondere »den Druck griechischer Schulbücher, welche mein Bruder Demeter Nicolaus Darvar verfasst, und in der Schule verwendet werden soll[en]«, veranlasste; WStLA, ZG, F2 Verlassenschaftsabhandlungen, 2583/1838, Stiftbrief Peter Darvar, 25. 4. 1863. Weitere Schulbuchstiftungen und -legate hinterließen Georg Simon Sina in der Höhe von 1000 Gulden für Schulbücher, die am Sterbetag der Gattin Katharina Sina zu verteilen waren, und Demeter Theocharides; AHD, G 40, Fasz. 5, Stiftbrief Georg Sina, 31. 8. 1853; WStLA, ZG, A 10 Testamente, 68/1836, Testament Demeter Theocharides, 2. 1. 1836. Zur Bücherspende von Dr. Johann Nicolides von Pindo vgl. »Die griechische Schule und Kirche zu Wien«, in: Oesterreichische Zeitschrift für Geschichts- und Staatskunde 3 (1837), S. 370–371.
Das geerbte Haus in der Unteren Bäckerstraße bereitete der Gemeinde und Nationalschule jedoch einige Schwierigkeiten. Als der griechische Handelsunternehmer Kyriak Polyzou am 17. Dezember 1811 in Wien verstarb, AHG, Matrikenbuch 1777–1843, S. 201,4. 12. 1811 [alten Stils; 17. 12. 1811]; Wiener Zeitung (14. 3. 1812). Interessant ist die Tatsache, dass sich der Sterbeeintrag in den Matriken der Gemeinde zum Hl. Georg befindet, Polyzou also offenbar osmanischer Untertan, aber dennoch Besitzer eines Hauses war. AHD, G 30, Fasz. 1, Abschrift des Testaments von Kyriak Polyzou, 29. 9. 1811. ÖStA, AVA, AK AGO, Kt. 8, Schreiben der niederösterreichischen Landesregierung an die Studienhofkommission, 16. 10. 1811. Maria A. Stassinopoulou: Weltgeschichte im Denken eines griechischen Aufklärers. Konstantinos Michail Koumas als Historiograph, Frankfurt am Main 1992, S. 51; Fritz Valjavec (Hg.): Bartholomäus Kopitars Briefwechsel. 1. Teil: Kopitars Briefwechsel mit Karl Georg Rumy, München 1942, S. 41–47. 1816 war in der in Wien herausgegebenen griechischen Zeitschrift Ermis o Logios (Eρμής o Λόγιος) ein Brief mit einem Bericht über den Zustand der Griechischen Nationalschule erschienen, in dem – wohl auch in Anbetracht des zu erwartenden Erbes von Polyzou – der Hoffnung Ausdruck verliehen wurde, dass die Schule in Zukunft besser organisiert werden würde; »Eπιστολή λογίου των εν Bιέννη προς τον εαυτού φίλον κύριον Φ. – Π. εις την 30. Σεπτεμβριου 1816« [Schreiben eines Wiener Intellektuellen an seinen Freund, Herrn F. P., am 30. September 1816], in: Eρμής ο Λόγιος 20 (15. 10. 1816), S. 355–362, hier S. 356. AHD, S 2, Fasz. 15, Finalausweisung der Legate von Kyriak Polyzou, 27. 4. 1822. AHD, G 28, Bücher-Beschreibung und Zins-Ertrags-Bekenntnis des Hauses Nr. 748 alt/Nr. 21 in der Stadt, 1824–1846 und 1846–1904; AHD, G 31-G 35.
Abbildung 1
Titelbild des Privilegiums von Franz II./I. mit dem Schulfondhaus, 1822 (Quelle: Von Seiner Majestät Kaiser Franz des Zweyten, huldreichst verliehene Privilegien, Wien 1822).

Dieser Fall zeigt Unklarheiten in Bezug auf die formale Definition von Stiftungen. Tatsächlich handelte es sich bei der Vererbung des Hauses an die Schule nicht um eine von Polyzou in seinem Testament errichtete Stiftung, sondern um ein Erbe mit einer Bedingung. Daher existiert in diesem Fall auch kein Stiftbrief. Dennoch wurde es in späteren Jahren auch als ›Schulstifthaus‹ bezeichnet. Diese unklare rechtliche Einordnung verkomplizierte um 1900 den Verkauf des Hauses, das über Jahre hinweg keine bedeutenden Mietzinserträge mehr eingebracht hatte, In den Berichten der Generalversammlung der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit werden die leerstehenden Wohnungen mehrfach thematisiert. Der Bericht der Generalversammlung vom 19. 3. 1900 enthält zudem die Erklärung: »Der heutige Wohnungszug nach den Peripherien aus jenen engen, dumpfen Stadtteilen, in welchen dieses Haus liegt, die unentschiedene Regulierungsfrage für dieselben und andere Umstände verringern die Nachfrage zur Miethung«. Dennoch war man sich gewiss, dass dem Stadtteil ein hoher Zukunftswert innewohne, was vielleicht den verzögerten Verkauf erklärt; Griechisch-orientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1900). AHD, G 10, Fasz. 20, Kauf-Vertrag (Haus Sonnenfelsgasse 21), 23. 6. 1908. AHD, S 6, Fasz. 9, Griechische National-Schule: Entfertigung der deutschen Lehrkräfte, 18. 9. 1920. Bereits im Jahr 1919 drohte die Schließung der Schule, da sie aus Brennholzmangel nicht geheizt werden konnte; AHD, S 6, Fasz. 9, Schreiben der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit an den Magistrat Wien, 1. 10. 1919. AHD, S 8, Fasz. 1, Schreiben von Zomarides an den Ausschuss der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit, 1. 12. 1920; vgl. Maria A. Stassinopoulou: »Habe nun Philologie studiert, und dann? Philologische Karrieren und Diaspora-Schulen am Beispiel des Eugen Zomarides«, in: Kirillos Katerelos et al. (Hg.): Σκεύος εις τιμήν. Festschrift zum 25-jährigen Jubiläum der Bischofsweihe und 20-jährigen Jubiläum der Inthronisation zum Metropoliten von Austria und Exarchen von Ungarn und Mitteleuropa Dr. Michael Staikos, Athina 2011, S. 787–794, hier S. 794.
Zu Anfang des 20. Jahrhunderts musste die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit aufgrund von Streitigkeiten um die von ihr verwalteten Stiftungshäuser sowie wegen einzelner strittiger Stiftungen vor Gericht ihren Rechtsstatus neuerlich begründen. Die kaiserlichen Privilegien, auf welche sie sich dabei berief, trafen jedoch in Bezug auf die Stiftungen keine Aussage. So legte erst der Entwurf einer neuen Satzung im Jahr 1909 schließlich die Autonomie der Gemeinde in der Verwaltung der Stiftungen fest. Ransmayr: Untertanen, S. 204–205. Ransmayr: Untertanen, S. 208.
Ransmayr: Untertanen, S. 591.
Dabei bezog man sich nicht auf das Staatsgrundgesetz von 1867 und die Autonomie der Kirchen, vielmehr auf die kaiserlichen Privilegien. In § 9 wurde außerdem geklärt, dass man außerordentliche Beiträge der Gemeindemitglieder heranziehen werde, sollten die Einnahmen aus den Almosen und Stiftungen nicht genügen. Ransmayr: Untertanen, S. 593. Griechisch-orientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1922).
Die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit fungierte nicht nur als Vermittlungsinstanz für in Wien verortete Stiftungen, sondern verwaltete ebenso wie ihre Schwestergemeinde zum Heiligen Georg auch Stiftungen für auswärtige Zwecke und war mit vergleichbaren Problemen bei der grenzüberschreitenden Verschickung der Gelder konfrontiert. Die sogenannten ›Frommen Stiftungen an Auswärtige‹ wurden nahezu zeitgleich mit den ebenfalls für Zwecke im Osmanischen Reich gedachten Stiftungen der Gemeinde zum Heiligen Georg gegründet. Die Stiftungsinteressen gingen nach Ioannina, Argyrokastro (Gjirokastra), Kronstadt (Brașov), Serres, Metsovo und Kastoria. Hierunter fallen die Stiftungen von Johann und Anastas Argyri Vreto für Ioannina (Stiftbrief 1792), mehrere Stiftungen von Panajot Haggi Nico für Ioannina und Kronstadt (Brasov) (Stiftbrief 1792 und 1797), mehrere Stiftungen von Johann Consta für Serres und Metsovo (Stiftbrief 1801), die Stiftungen von Christoph Constantin für Argyrokastro (Gjirokastra) (Stiftbrief 1793), Georg Consta für Ioannina (Stiftbrief 1793), Demeter Petru für Kronstadt (Brasov) (Stiftbrief 1794), Demeter Pauli für Ioannina (Stiftbrief 1795) und die Stiftungen von Johann Emanuel und Johann Argyri für Kastoria (Stiftbrief 1801 und 1802). Es stifteten Theodor Dumba für Serres (Stiftbrief 1883), Thessaloniki (Stiftbrief 1883) und Vlasti (Stiftbrief 1883), Anna Th. Dumba für Kastoria (1892), Theophanie von Vranyi für Dienstboten in Athen (Stiftbrief 1901) und Marie Curti zum Andenken an Demeter M. Curti für Arme in Magarevo (Stiftbrief 1906).
Griechisch-orientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1914).
Die Entscheidung über die Weiterführung der Schulstiftung in Dojran wurde im Jahr darauf aufgrund der Kriegswirren verschoben, da die Zinsen für auswärtige Stiftungen nicht ausbezahlt werden konnten. Während bei der Gemeinde zum Heiligen Georg, wie anhand der Demeter-Betly-Stiftung gezeigt wurde, das Überschreiten der Grenzen in der Verwaltung der Stiftung problematisch war, zeigt das Beispiel der Schulstiftung für Dojran die Auswirkungen auf den Fortbestand der Stiftungen durch die Veränderung der Räume, in welchen sie wirkten. In den Kriegsjahren entstanden Komplikationen erstens beim Transfer der Gelder von auswärtigen Stiftungen, während durch die Grenzverschiebungen auf dem Balkan zweitens der Stiftungszweck, die griechische Schule in Dojran, nicht mehr erhalten blieb.
Die Verwaltung der Stiftungen Griechisch-Orthodoxer in Wien muss als ein Handeln innerhalb des Rechtsraumes der Habsburgermonarchie untersucht werden. Problematisch ist hierbei, dass die Erforschung des Stiftungswesens in Österreich einerseits aufgrund der komplizierten Rechtslage und andererseits aufgrund der fehlenden historischen Studien zur Stiftungsgeschichte erschwert wird. Zur Stiftungsgeschichte in Österreich vgl. Schneider: »Zu den Anfängen«; Stammer: Handbuch; Gunter Beinhauer: »Das österreichische Stiftungsrecht«, in: Österreichische Juristen-Zeitung 27 (1972), S. 378–382; Herrmann von Herrnritt: Stiftungsrecht; Mayrhofer: Handbuch, Bd. 3, S. 73–86. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, Bd. 2, Wien 1811, S. 131. Beinhauer: »Stiftungsrecht«, S. 379. Erst durch das Inkrafttreten des Privatstiftungsgesetzes von 1993 wurde die Gründung rechtsfähiger Stiftungen zur Verfolgung jedes erlaubten Zweckes ohne staatliche Aufsicht möglich; Privatstiftungsgesetz vom 14. 10. 1993, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (1993), Nr. 694/1993. Vgl. Carl Ferdinand Mautner von Markhof / Eugen Guglia: Die Wiener Stiftungen. Ein Handbuch, Wien 1895, S. XII: »Eine wahrhafte Stiftung bildet immer eine sogenannte juristische Person [&]; sie kann klagen und geklagt werden. Sie bedarf hiezu eines Vertretungsorganes, dem durch Aushändigung des Stiftungsvermögens die Möglichkeit geboten wird, über dasselbe zu verfügen [&]; sie kann aus einer einzigen Person oder aber auch aus mehreren Personen bestehen«.
Eine solche staatliche Kontrolle beinhaltete neben der Genehmigung der Stiftung ein Aufsichtsrecht sowie eine Schutzpflicht. »Der Staat«, so die Rechtshistorikerin Gabriele Schneider, »soll Stiftungen vor allem Schutz bieten, da Stiftungen als verselbständigte Vermögensmassen, die der Verfolgung eines bestimmten Zweckes dienen, aufgrund ihrer Eigentümerlosigkeit sowie ihrer hohen sozialen Bedeutung naturgemäß besonderen Gefahren ausgesetzt sind«. Schneider: »Zu den Anfängen«, S. 459. Schneider: »Zu den Anfängen«, S. 465–467, 474–475. Stammer: Handbuch, S. 281: »Nach § 49 des Wirkungskreises der ehemaligen Bezirksämter und § 35 des Wirkungskreises der ehemaligen Statthalterei vom 19. Jänner 1853 waren die Bezirksämter bei geistlichen und weltlichen Stiftungen [&] verpflichtet, das Aufsichtsrecht des Staates zu üben, während die Statthaltereien und Landesregierungen als oberste Stiftungsbehörde darauf zu achten hatten, daß die Stiftungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften errichtet, das Stiftungsvermögen gehörig erhoben, sichergestellt und verwaltet und die Stiftungsverbindlichkeiten genau vollzogen wurden«. Stammer: Handbuch, S. 283.
Wiener Stiftungen wurden in Sammlungen aufgelistet, wie etwa der »Chronologisch-geschichtlichen Sammlung« von Johann Nepomuk von Savageri (1832), dem »Handbuch der Wiener Stiftungen« von Carl Ferdinand Mautner Ritter von Markhof (1895) und dem »Kataster der in Wien und Niederösterreich verwalteten Stiftungen« der Statistischen Zentralkommission (1893). Kataster der in Niederösterreich verwalteten weltlichen Stiftungen nach dem Stande des Jahres 1893, Wien 1898; Mautner von Markhof / Guglia: Die Wiener Stiftungen; Johann Nepomuk von Savageri: Chronologisch-geschichtliche Sammlung aller bestehenden Stiftungen, Institute, – öffentlichen Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten der k. k. österreichischen Monarchie mit Ausnahme von Italien, Bd. 1, Brno 1832. Außer den letztwilligen Verfügungen und den Stiftbriefen wurden jedoch viele stiftungsrelevante Akten skartiert, weswegen trotz der guten Quellenlage eine Unterscheidung, bei welchen in einem Testament angeführten Legaten es sich um Stiftungen handelt, oft nicht eindeutig möglich ist. »Ausweise« wurden in den Jahren zwischen 1860 und 1871 angefertigt. Dem ersten Ausweis von 1861 ging ein Schreiben voraus, in dem die niederösterreichische Statthalterei einen Ausweis über die »Umschreibung der Obligationen der Argieri [Johann Argiri], [Johann] Consta, Demeter Paul[i], [Johann und Anastas] Argiri Vreta und Panagiotti Haggi Nico’schen Stiftungen« verlangte: AHD, G 18, Fasz. 8, Schreiben vom 9. 2. 1860. Insgesamt finden sich in den Archiven der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit Ausweise von 1860, 1861, 1865, 1867, 1868, 1869, 1870, 1871. Außerdem wurden in den Jahren 1866 bis 1877 Ausweise der Peter Darvar’schen Schulbuchstiftung angefertigt. »Übersichten« finden sich 1833, 1854, 1856, 1859, 1861 und 1863 unter den Akten der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit. Sie waren für den internen Gebrauch bestimmt und wurden von Theodor Duchateau für die Vorsteher der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit verfasst. Sie folgten einem Auftrag der Sitzung vom 6. 5. 1854, eine tabellarische Übersicht anzufertigen. Als Basis dienten Duchateau die »im Archiv vorgefundenen Testamente (in Abschrift)«, wobei er in einem Schreiben an die Gemeindevorsteher Lücken im Archiv beklagte.
Von staatlicher Seite wurden für den »Kataster der in Wien und Niederösterreich verwalteten Stiftungen« Informationen zu den Stiftungen gesammelt, auch bei den griechisch-orthodoxen Gemeinden. Die Grundlage dafür bildete die Kanzleireform des niederösterreichischen Statthalters Erich Graf Kielmansegg, die mit dem Erlass der niederösterreichischen Statthalterei vom 6. August 1893 veranlasst wurde. Kielmansegg vermisste einen Überblick über die Stiftungen und beklagte insbesondere die Baufälligkeit der Stiftungshäuser, wegen der die Mieteinnahmen zu gering ausfielen; Erich von Kielmansegg: Kaiserhaus, Staatsmänner und Politiker. Aufzeichnungen des k. k. Statthalters, hg. von Walter Goldinger, Wien 1966, S. 317. Ziele der Statthalterei waren: »Erstens, daß die Stiftungen streng nach dem ursprünglichen Willen der Stifter persolviert werden; zweitens: daß Stiftungen, welche von diesen Anordnungen abweichen oder bei denen zufolge der geänderten Zeit- und Preisverhältnisse der stifterische Wille nicht mehr wort- und sinngemäß zur Durchführung gelangen konnte, mit entsprechenden Nachträgen versehen werden, und drittens: daß die Vermögenschaften der einzelnen Stiftungen derart sorgfältig verwaltet werden, daß sie bei absolut pupillarmäßiger Sicherheit der Anlage dennoch das größtmögliche Erträgnis abwerfen«; Die Bauthätigkeit der k. k. niederösterreichischen Statthalterei als Verwalterin von Stiftungen von 1889 bis 1903, Wien 1904, S. 3. Ferdinand Schmid: »Statistik der in Nieder-Oesterreich verwalteten Stiftungen nach dem Stande vom December 1893«, in: Statistische Monatsschrift 23 (1897), S. 205–301. Darin wurden 54.406 Stiftungen in Niederösterreich mit einem Bruttovermögen von 61.085.447 Gulden österreichischer Währung aufgelistet. Pläne, einen dritten Band mit den Stiftungsurkunden herauszugeben, wurden nicht verwirklicht. Zur Stiftung von Constantin Panadi für das Blindeninstitut vgl. Stassinopoulou: »Endowments«. Als Begründung hierfür nannte man: »Weil die geistlichen Stiftungen in ihren Details für das grosse Publicum kaum weiteres Interesse haben dürften und etwaige Veröffentlichungen über dieselben auch füglich nur von der geistlichen Behörde veranlasst werden könnten«; Kataster der in Niederösterreich verwalteten weltlichen Stiftungen, S. V. Davon betroffen waren: »Diversi ohne Benennung für den Fond der Kirche«, zwei »Diversi ohne Benennung«, »Brutus Edler von Zettiry für den Schulfond (1836)«.
AHD, G 40, Fasz. 2, Stiftbrief Armenfond, 25. 5. 1906.
Die Armenfonds-Stiftung wurde einen Monat später von der Statthalterei genehmigt. Stiftbriefe für den Kirchen- und den Schulfonds wurden nicht erstellt.
Das Problem der Gemeinde zum Heiligen Georg bei der Bekanntgabe der Informationen für den »Kataster der Stiftungen« war dagegen, dass sie bei kleineren gespendeten Geldbeträgen für Messen oder für die Unterstützung von Armen keine Stiftbriefe vorweisen konnte:
AHG, Kopialbuch 1868–1906, S. 162–163, Schreiben vom 12. 4. 1894.
Die Argumente der Gemeindevorsteher wurden jedoch von der Statthalterei für nicht ausreichend befunden, und die fehlenden Stiftbriefe mussten nachträglich verfasst werden.
Insgesamt kann anhand dieser Stiftungs-Sammlungen konstatiert werden, dass die Trennung zwischen den beiden griechisch-orthodoxen Gemeinden zwar die Verwaltung der Stiftungen betraf, doch stifteten viele der angeführten Wohltäterinnen und Wohltäter – gleichgültig ob habsburgische oder osmanische Untertanen – für beide Gemeinden. Unter den von der Gemeinde zum Hl. Georg genannten waren nur vier osmanische Untertanen, die Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit nannte nur habsburgische Untertanen. Die Identifikation der Staatsangehörigkeit erfolgte über die Sterbe-Matriken der jeweiligen Gemeinde. Anastasie von Wimpffen, die Enkelin von Georg Freiherrn von Sina, ist nicht in den Matriken der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit verzeichnet und war wohl katholisch. Ransmayr: Untertanen, S. 108. Siehe die Spendenlisten in: AHG, G 4, Fasz. 9, Verzeichnis der Spender für den Kirchenbau aus der Gemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit, 1803; AHD, G 55, Kassabuch der Kirche (1786–1799), S. 3. Zu dem vielfältigen Stiftungsverhalten von Constantin Freiherrn von Bellio und Cosmas Liveropulos vgl. Soursos: »Bettenstiftungen«.
Was mit den Stiftungen nach der letzten Erhebung von 1893 geschah und wie viele von den Gemeinden nach dem Ende der Habsburgermonarchie und dem Friedensvertrag von Saint-Germain verwaltet wurden, ist ein Forschungsdesiderat. Einen Großteil ereilte, da die Gelder in Staatsanleihen angelegt waren, ein ähnliches Schicksal wie die anderen österreichischen Stiftungen, die mit der Wirtschaftskrise einen rapiden Wertverlust erlitten. Die Gemeinde zur Heiligen Dreifaltigkeit verwaltete zwar weiterhin die Fonds, doch war deren Kapital nahezu wertlos geworden. Betly-Stiftung (7 Groschen), Armenfond (93 Groschen), Schulfond (167,34 Groschen), Kirchenfond (340,28 Schilling); vgl. Griechischorientalische Gemeinde zur Heil. Dreifaltigkeit in Wien. Bericht über die ordentliche Generalversammlung und die Rechnungsabschlüsse (1926). Durch das sogenannte Verwaltungsentlastungsgesetz vom 21. 7. 1925: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (1925), S. 968–998, hier S. 975.
Die Stiftungsaktivitäten der Wiener Griechen zeigen, wie selbige als Akteure innerhalb mehrerer Räume und Teilräume handelten, wobei es zu vielfältigen Grenzüberschreitungen kam. Bereits die beiden Gemeinden selbst, die als Vermittlungsinstanzen die Stiftungen verwalteten, bildeten aufgrund ihrer strengen Unterscheidung in eine Gemeinde der osmanischen und eine Gemeinde der habsburgischen Untertanen zwei Teilräume, die jedoch miteinander kommunizierten und so einen gemeinsamen übergreifenden Raum bildeten. Dies manifestierte sich in der Tatsache, dass häufig für die jeweils andere Gemeinde gestiftet wurde und Stiftungen für beide Gemeinden errichtet wurden. Besonders deutlich zeigte sich der Aspekt der Grenzüberschreitung bei der Gemeinde zum Heiligen Georg, die sich aus osmanischen Untertanen zusammensetzte, im Hinblick auf ihren rechtlichen Status aber eigentlich eine Institution der Habsburgermonarchie darstellte.
Die Gemeinden in ihrer Rolle als Stiftungsverwalter fungierten als Vermittlungsinstanzen zwischen dem Willen der Stifterinnen und Stifter, der internen Verwaltung, den habsburgischen Behörden und den Stiftungsempfängern. Sie übernahmen die Funktion eines Zwischenraumes, der durch diese Position die jahrelange Verwaltung der Stiftungen überhaupt erst ermöglichte. Das vielseitige stiftungskulturelle Verhaltensmuster der Wiener Griechen verband die griechisch-orthodoxen Stifterinnen und Stifter durch ihr wohltätiges Handeln sowohl mit der Stadt Wien als auch mit den Stationen ihrer Handels- und Familiennetzwerke in Südosteuropa sowie ihren Heimatgemeinden. Stifterinnen und Stifter als handelnde Personen überschritten vielfach Grenzen zwischen verschiedenen Handlungsräumen. Nicht nur überquerten sie die physischen Grenzen zwischen dem Osmanischen Reich und der Habsburgermonarchie, sie wechselten auch die Staatsangehörigkeit und damit die Mitgliedschaft in den beiden Wiener griechischen Gemeinden. Als Händler überschritten sie wiederum konfessionelle Grenzen, indem mit Orienthändlern anderer Konfessionen zusammengearbeitet wurde. Auch dies äußerte sich in den Empfängerinstitutionen, für die gestiftet wurde, wie sich exemplarisch an der Biografie des Christoph von Nako zeigt.
Die räumliche Verortung in der Habsburgermonarchie und insbesondere in der Stadt Wien zeigt sich in zahlreichen griechisch-orthodoxen Stiftungen für in Wien angesiedelte Institutionen. Die Stifterinnen und Stifter agierten in dieser Hinsicht als Angehörige des Wiener Bürgertums. Dabei spielten Stiftungshäuser eine zentrale Rolle, wie anhand des Hauses von Kyriak Polyzou veranschaulicht wurde. Tatsächlich stellten der Besitz und die Verwaltung von Stiftungshäusern den zentralen Unterschied zwischen den beiden Gemeinden dar, da der Erwerb von Immobilien nur habsburgischen Untertanen erlaubt war. Diese waren konkrete Manifestationen des dauerhaften Ankommens der aus dem Osmanischen Reich stammenden Griechen in Wien. Das zeigt sich auch darin, dass die Probleme in der Verwaltung der Stiftungshäuser und der Wertverfall dieser Besitztümer, die schließlich zum Verkauf führten, sich nicht von anderen Wiener Stiftungshäusern unterschieden, darunter jene, die von der niederösterreichischen Statthalterei verwaltet wurden.
Bei den grenzüberschreitenden Stiftungen, die für Empfängerinstitutionen in den Heimatorten der Stifterinnen und Stifter im Osmanischen Reich errichtet wurden, zeigten sich hingegen Konflikte, die mit der politischen Situation im Osmanischen Reich zusammenhingen. Das äußerte sich in den Testamenten der Stifterinnen und Stifter, in denen man versuchte, die Auszahlung der Zinsen auch im Falle eines möglichen Krieges zwischen den beiden Imperien zu garantieren. Der habsburgische Staat selbst war aus ökonomischen Motiven an der dauerhaften Anlage der Stiftungskapitalien im Inland interessiert, nicht jedoch an der Verschickung von Geldern ins Ausland. So wurde zunächst auch die Auszahlung von Stiftungsgeldern von Griechen, die wie Peter Darvar und Georg Johann von Karajan habsburgische Untertanen geworden waren, an die Gemeinde zum Heiligen Georg verhindert, da das Kapital dadurch in osmanischen Besitz übergegangen wäre. Demeter Betly dagegen hatte das Landrecht mit der Verwaltung der Stiftung beauftragt, einer Aufgabe, der sich diese Gerichtsbehörde nicht gewachsen sah, weswegen eine Überweisung des Stiftungsvermögens an die osmanischen Behörden in Betracht gezogen wurde. Die Gemeinden spielten also bei den vielfältigen Grenzüberschreitungen, die die Stiftungsverwaltung notwendig machte, eine entscheidende Vermittlerrolle. Die Instabilität der davon betroffenen geopolitischen Räume am Balkan wirkte sich jedoch weniger auf die Stiftungen aus, als man vermuten könnte, da die Heimatregionen der Wiener Griechen erst spät vom Osmanischen Reich abgetrennt wurden. So zeigten sich die Stiftungen, solange die beiden Imperien Osmanisches Reich und Habsburgermonarchie noch existierten, erstaunlich stabil. Erst mit dem Ende des Ersten Weltkriegs und dem Untergang der Habsburgermonarchie fand auch die Verwaltung der auswärtigen Stiftungen und damit die Grenzüberschreitung der Gelder ihr Ende.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, Wien 1811.
Abbildung 1
